Beschluss
2 StR 15/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wer dem Berechtigten durch Täuschung die Bankkarte und die Geheimnummer entnimmt und damit Abhebungen vornimmt, erfüllt nicht den Tatbestand des Computerbetrugs (§ 263a StGB), sondern den des Betrugs (§ 263 StGB).
• Das Merkmal der "unbefugten" Verwendung im Sinne des § 263a Abs.1 StGB ist einschränkend auszulegen; die überlassene echte Karte mit richtiger Geheimnummer begründet keine unbefugte Nutzung i.S.d. Computerbetrugs.
• Bei Änderung des Schuldspruchs von Computerbetrug zu Betrug sind die hiervon betroffenen Einzelstrafen und ggf. die Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur neuern Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Täuschungsbedingte Übergabe echter Bankkarte und PIN: Betrug, nicht Computerbetrug • Wer dem Berechtigten durch Täuschung die Bankkarte und die Geheimnummer entnimmt und damit Abhebungen vornimmt, erfüllt nicht den Tatbestand des Computerbetrugs (§ 263a StGB), sondern den des Betrugs (§ 263 StGB). • Das Merkmal der "unbefugten" Verwendung im Sinne des § 263a Abs.1 StGB ist einschränkend auszulegen; die überlassene echte Karte mit richtiger Geheimnummer begründet keine unbefugte Nutzung i.S.d. Computerbetrugs. • Bei Änderung des Schuldspruchs von Computerbetrug zu Betrug sind die hiervon betroffenen Einzelstrafen und ggf. die Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur neuern Entscheidung zurückzuverweisen. Mehrere Angeklagte bildeten eine Bande, die ältere Personen telefonisch als Bankmitarbeiter täuschte, um Bankkarten und PINs zu erlangen. Die Anrufer (wechselnd) gaben vor, es lägen Unregelmäßigkeiten vor; andere Beteiligte holten die Karten ab (Abholer) und hoben an Geldautomaten Bargeld ab. Teilweise wurden zusätzlich Bargeldbeträge unter Vorspiegelung falscher Gründe direkt entgegengenommen. Mehr als zehn Personen handelten in wechselnder Besetzung, regelmäßig mit mindestens drei Beteiligten pro Tat. Das Landgericht hatte die Taten teils als gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug (§ 263a StGB), teils als Betrug (§ 263 StGB) und teils als Tateinheit beider Delikte bewertet. Gegen das Urteil richteten sich Revisionen der Angeklagten S. und F.; es folgten teilweise Änderungen und Aufhebungen einzelner Schuldsprüche und Strafaussprüche. • Änderung der rechtlichen Bewertung: Wird die Bankkarte mitsamt richtiger PIN durch Täuschung vom Berechtigten erlangt und anschließende Abhebungen vorgenommen, fehlt es an der "unbefugten" Verwendung i.S.v. § 263a Abs.1 StGB; vielmehr liegt Betrug nach § 263 StGB vor. • Auslegung des Tatbestands § 263a StGB verfassungskonform und einschränkend: Zweck der Norm war das Schließen einer Strafbarkeitslücke bezogen auf den Einsatz von EDV, nicht die Erfassung von Fällen, in denen der Berechtigte die Karte übergab. • Die missbräuchliche Verwendung einer echten Karte mit korrekter PIN entspricht nicht einer Irreführung einer automatisierten Prüfinstanz wie eines Bankmitarbeiters; der Automat prüft Identität anhand Karte und PIN ausreichend. • Folge der materiellrechtlichen Neubewertung: In den Fällen, in denen bisher Tateinheit von § 263 und § 263a angenommen wurde, ist die Einzelstrafbestimmung aufzuheben, weil bei richtiger Bewertung eine mildere Einzelstrafe möglich gewesen wäre. • Revisionserstreckung: Die Rechtsfehler führen zur Änderung der Schuldsprüche auch hinsichtlich nicht revidierender Mitangeklagter, soweit dieselben Einzeltaten und derselbe Rechtsfehler vorliegen (§ 357 StPO). • Aufhebungsfolgen: Die Aufhebung betraf in mehreren Fällen die Einzelstrafen und daraus folgend die Gesamtfreiheitsstrafen; in mindestens einem Fall (II.40) ist unklar, ob bandenmäßiges Handeln vorlag, sodass Aufhebung und neue Prüfung geboten sind. • Verfahrensrüge des S. wurde unzulässig, weitere Sachrügen blieben unbegründet; die Strafzumessung ist ansonsten rechtsfehlerfrei. Der Senat änderte den Schuldspruch in den in der Entscheidungsformel genannten Fällen dahin, dass dort betrügerisches Handeln (§ 263 StGB) und nicht Computerbetrug (§ 263a StGB) vorliegt. In mehreren Einzelfällen wurden die Aussprüche über die Einzelstrafen und damit die Gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revisionen der Angeklagten S. und F. hatten insoweit Erfolg; weitergehende Revisionsteile wurden verworfen. Die Änderung erstreckt sich teils auf Mitangeklagte, soweit derselbe Rechtsfehler und prozessualer Zusammenhang vorliegt. Begründend liegt zugrunde, dass die Täter die echte Karte und die richtige PIN täuschungsbedingt vom Berechtigten erhalten haben, weshalb die Tat als Betrug zu qualifizieren ist und nicht als Computerbetrug.