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2 StR 12/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 S t R 1 2 / 1 5 vom 16. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten N. wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 29. Oktober 2014, a) soweit es ihn betrifft, b) soweit es den Mitangeklagten K. betrifft, im Fall 1 der Ur- teilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe, c) soweit es den Angeklagten U. betrifft, im Fall 1 der Ur- teilsgründe und im Strafausspruch aufgehoben; jedoch blei- ben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur Be- schaffenheit der verwendeten Schreckschusspistole auf- rechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten N. wegen "schwerer räuberi- scher Erpressung" - unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus zwei Vorverurtei- lungen - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hierge- gen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Sie führt außerdem zur Teilaufhebung des Urteils hinsichtlich der nicht revidierenden Mitangeklagten U. und K. , die als Gehilfen an der vom Angeklagten N. begangenen Tat beteiligt waren und deshalb - neben der Verurteilung wegen einer weiteren Tat - zu einer Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (K. ) sowie zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (U. ) verurteilt worden sind. 1. Die Verurteilung wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpres- sung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten S. und mit Unterstützung der nicht revidie- renden Mitangeklagten K. und U. eine Spielhalle überfallen habe. Wäh- rend er die Tatwaffe zur Verfügung gestellt, den Fahrer – den Mitangeklagten K. – organisiert und den Tatort abgesichert habe, habe der gesondert ver- folgte S. die Angestellte unter Vorhalt der Schreckschusspistole des Ange- klagten zur Herausgabe von insgesamt 370 Euro Bargeld veranlasst. Konkrete Feststellungen zur Beschaffenheit und zum Ladezustand der verwendeten Schreckschusswaffe hat das Landgericht nicht getroffen. Seiner Strafzumes- sung hat es den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt. 1 2 3 4 - 4 - Die Voraussetzungen dieses Qualifikationstatbestands sind jedoch nicht hinreichend belegt. Feststellungen zum Ladezustand der Schreckschuss- pistole sind nicht getroffen. Die vom Tatrichter gewählte Formulierung, der un- mittelbar handelnde S. habe die Waffe durchgeladen und seine Forderung nach der Herausgabe von Bargeld wiederholt, lässt nicht den sicheren Schluss darauf zu, dass die Schreckschusspistole tatsächlich geladen war. Darüber hin- aus fehlt es an den erforderlichen weiteren Feststellungen zur Beschaffenheit der verwendeten Schreckschusspistole. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen her- vorzurufen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201 f.). Hierzu hat der Tatrichter besondere Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390). 2. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem Strafausspruch die Grundlage. Das Urteil ist deshalb, soweit es den Angeklagten N. betrifft, insgesamt aufzuheben. Von der Aufhebung werden jedoch nur die Feststellun- gen zur Beschaffenheit der Tatwaffe erfasst; hingegen können die Feststellun- gen im Übrigen bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen sind zulässig. 3. Die Urteilsaufhebung war hinsichtlich des Falls 1 der Urteilsgründe auf die nicht revidierenden Mitangeklagten K. und U. zu erstrecken (§ 357 StPO), da der Rechtsfehler auch sie betrifft. Die Urteilsaufhebung ent- zieht im Falle des Angeklagten K. auch dem Ausspruch über die insoweit 5 6 7 - 5 - verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe, im Falle des Angeklagten U. dem gesamten Strafausspruch die Grundlage. Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf Fall 2 der Urteilsgründe schied aus. Zwar fehlt es auch insoweit an den erforderlichen Feststellungen zur Beschaffenheit der Schreckschusspistole. Da es sich jedoch um eine selb- ständige prozessuale Tat handelt, an welcher der allein revidierende Angeklag- te N. nicht beteiligt war, kam eine Erstreckung insoweit nicht in Betracht. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel 8