Beschluss
XII ZB 144/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht nach § 70 FamFG statthaft ist.
• Eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 FamFG gilt nur für Entscheidungen, die unmittelbar freiheitsentziehende Wirkungen anordnen.
• Die Aufhebung eines erstinstanzlichen Beschlusses und Zurückverweisung an das Amtsgericht ist keine unmittelbare freiheitsentziehende Entscheidung und daher nur mit Zulassung anfechtbar.
• Das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde nicht wegen fehlender Beschwerdebefugnis der Betreuerin als zulässig behandeln dürfen.
Entscheidungsgründe
Rechtsbeschwerde unzulässig bei Zurückverweisung; zulassungsfreie Beschwerde nur bei unmittelbarer Freiheitsentziehung • Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie nicht nach § 70 FamFG statthaft ist. • Eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 FamFG gilt nur für Entscheidungen, die unmittelbar freiheitsentziehende Wirkungen anordnen. • Die Aufhebung eines erstinstanzlichen Beschlusses und Zurückverweisung an das Amtsgericht ist keine unmittelbare freiheitsentziehende Entscheidung und daher nur mit Zulassung anfechtbar. • Das Beschwerdegericht hätte die Rechtsbeschwerde nicht wegen fehlender Beschwerdebefugnis der Betreuerin als zulässig behandeln dürfen. Die 1977 geborene Betroffene leidet an einer chronifizierten Psychose und steht unter umfassender Betreuung. Sie wurde seit 2005 zivilrechtlich untergebracht und wiederholt gegen ihren Willen mit Depot-Neuroleptika behandelt; Zwangsbehandlungen wurden betreuungsgerichtlich genehmigt. Ende 2014 verlegte die Betreuerin die Betroffene in eine geschlossene Wohneinrichtung und beantragte erneut die Genehmigung zwangsweiser Verabreichung der Depotmedikation nach § 1906 BGB. Das Amtsgericht lehnte den Genehmigungsantrag ab. Das Landgericht hob diesen Beschluss auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück mit der Begründung, pauschale Unzulässigkeit der Behandlung im Heim sei nicht gegeben. Die Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ein. • Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 FamFG statthaftkeitsbedingt unzulässig. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 70 Abs. 1 FamFG zugelassen; eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ersetzt keine Zulassungsentscheidung. • Nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Unterbringungs- und Freiheitsentziehungssachen ausdrücklich nur gegen Entscheidungen zulässig, die die Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahme anordnen; der Gesetzgeber bezweckte damit Schutz gegen unmittelbare Eingriffe in Freiheitsrechte. • Die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses und die Zurückverweisung durch das Landgericht begründet keine unmittelbare Freiheitsentziehung im Sinne von § 70 Abs. 3 FamFG, weil es weiterer Ermittlungen und Feststellungen im Amtsgericht bedarf, bevor über die Genehmigung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme entschieden werden kann. • Eine analoge Anwendung der zulassungsfreien Statthaftigkeit auf Fälle der Zurückverweisung scheitert an der fehlenden planwidrigen Regelungslücke und am Willen des Gesetzgebers, nur Entscheidungen mit unmittelbarer freiheitsentziehender Wirkung ohne Zulassung beschwerdefähig zu machen. • Das Beschwerdegericht hat zudem formelle Fehler begangen, weil es gegen § 69 Abs. 1 FamFG verstoßen und die nicht beschwerdeberechtigte Betreuerin als Beschwerdeführerin behandelt hat; dies ändert jedoch nichts an der Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde. • Das Verfahren ist an das Amtsgericht zurückzuverweisen; dieses hat sodann unter anderem zu prüfen, ob die zwangsweise Verabreichung von Depotmedikation eine Heilbehandlung i.S. von § 1906 BGB darstellt. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 18.03.2015 wird verworfen, weil die Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG nicht statthaft ist. Das Landgericht hat die Sache zu Recht nicht zulassungsfrei in materieller Hinsicht entschieden, da die Aufhebung des Amtsgerichtsbescheids und die Zurückverweisung keine unmittelbare freiheitsentziehende Anordnung darstellen. Mangels Zulässigkeit bleibt es bei der Zurückverweisung an das Amtsgericht, das die weitergehenden Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen hat. Dort ist unter anderem zu klären, ob die beantragte zwangsweise Verabreichung einer Depotmedikation als Heilbehandlung nach § 1906 BGB zu qualifizieren ist. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei.