Leitsatz
IV ZR 70/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
10mal zitiert
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 7 0 / 1 5 Verkündet am: 15. Juli 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 203 Abs. 1 Satz 2; BGB § 316 Ein privater Krankenversicherer ist grundsätzlich berechtigt, beim Wechsel von ei- nem Tarif mit Pauschalprämie, in die das durch Vorerkrankungen des Versicherten bedingte Risiko zuschlagsfrei einkalkuliert war, in einen Tarif mit Grundprämie für ein Basisrisiko und Risikozuschlägen einen individuellen Risikozuschlag gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 203 Abs. 1 Satz 2 VVG i.V.m. § 316 BGB zu erheben. BGH, Urteil vom 15. Juli 2015 - IV ZR 70/15 - LG München I AG München - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer auf die mündliche Ver- handlung vom 15. Juli 2015 für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landge- richts München I - 25. Zivilkammer - vom 17. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte bei dem von ihm beabsichtigten Tarifwechsel in der privaten Krankenversicherung keinen Risikozuschlag erheben darf. Er unterhält bei der Beklagten seit dem 1. April 1998 eine Krankheitskostenversicherung nach den Tarifen VS und V (im Folgenden Herkunftstarif). In seinem Antrag vom 14. April 1998 hatte er bei den Gesundheitsfragen "Nierensteinzertrü m- merung rechts" angegeben. Die nach dem Vortrag der Beklagten auf- grund dieser Angabe vorgenommene Risikoeinstufung wurde von ihr im Herkunftstarif zum Pauschaltarif ohne Risikozuschlag mitversichert. Der Kläger zahlte für den Herkunftstarif zuletzt 346,76 € monatlich. Im No- vember 2010 beantragte der Kläger den Wechsel in den Kompakttarif A. Plus (A. ) der Beklagten (im Folgenden Zieltarif). Die Be- 1 - 3 - klagte verlangte für den Fall des Tarifwechsels die Zahlung eines mona t- lichen Risikozuschlags in Höhe von zuletzt 32,96 €, insgesamt für den Zieltarif 274,33 €. Da es der Kläger ablehnte, die Vereinbarung zum Ri- sikozuschlag zu unterzeichnen, kam der gewünschte Tarifwechsel bi s- lang nicht zustande. Der Kläger beantragt - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, bei einem Wechsel des Klägers in der bestehenden Krankheitskostenvers i- cherung aus dem Tarif VS. in den Tarif A. neben der Vereinba- rung eines Leistungsausschlusses hinsichtlich der Mehrleistung einen Risikozuschlag zu verlangen. Das Amtsgericht hat der Klage insoweit stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Recht auf Tarifwechsel gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu. Bei ei- nem Tarifwechsel werde kein neuer Versicherungsvertrag geschlossen, sondern der bisherige nach Maßgabe des neuen Tarifs fortgesetzt. Die aus dem bisherigen Vertrag erworbenen Rechte fielen bei einem Tarif- wechsel nicht fort, sondern seien anzurechnen. Zu diesen erworbenen Rechten gehöre auch die Risikoeinstufung, die der Versicherer auf grund des von ihm überprüften Gesundheitszustands des Versicherten bei Ve r- 2 3 4 - 4 - tragsbeginn festgelegt habe. Hierbei ergebe sich aus § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG kein Verbot dafür, Risikozuschläge zu verlangen, wenn im bisherigen Tarif höhere Risiken durch eine Pauschalprämie berücksich- tigt wurden und deshalb keine Risikozuschläge zu zahlen waren. Hier stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Herkunfts- und der Zieltarif eine unterschiedliche Kalkulationsstruktur hätten. Bei dem Ausgangstarif handele es sich um einen Pauschaltarif, der so kalku- liert sei, dass in der Grundprämie bereits eine große Bandbreite mögl i- cher Risiken abgedeckt sei. Risikozuschläge würden nur selten erhoben. Konsequenz sei jedoch, dass die Grundprämie dieses Herkunftstarif s höher kalkuliert sei. Demgegenüber handele es sich bei dem bestehe n- den Zieltarif um einen solchen, bei dem nur wenige Risiken über dessen Grundprämie abgedeckt seien. Infolgedessen sei diese niedriger als die- jenige des Herkunftstarifs. Weitere Folge sei, dass für eine Vielzahl von Risiken Zuschläge erhoben würden, um einen Ausgleich zwischen den niedrigeren Grundprämien und dem abzudeckenden Gesamtschaden zu schaffen. Auf dieser Grundlage sei die Beklagte berechtigt, bei dem Antrag des Klägers auf Wechsel in den Zieltarif einen Risikozuschlag hinsicht- lich des Gesundheitszustandes "Zustand nach Nierensteinzertrümm e- rung" zu verlangen. Die Beklagte gehe davon aus, dass bei Personen, die bereits einmal einen Nierenstein hatten, ein erhöhtes Risiko für ein erneutes Auftreten eines Nierensteins bestehe. Für dieses Rezidivrisiko habe die Beklagte 1998 bei Vertragsschluss im Rahmen des Pauschalta- rifs keinen Risikozuschlag erhoben. Demgegenüber löse im Zieltarif die Angabe einer Nierensteinzertrümmerung einen Risikozuschlag aus, da dieses Risiko nicht durch die Grundprämie des Tarifs abgedeckt sei. S o- weit sich der Kläger ferner darauf berufen habe, er könne eine Herabse t- 5 - 5 - zung der Prämie gemäß § 41 VVG verlangen, sei sein in der Berufungs- instanz gehaltener Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksich- tigen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Kläger beruft sich zu Unrecht darauf, die Beklagte dürfe bei einem Wechsel aus dem Herkunfts- in den Zieltarif keinen Risikozu- schlag verlangen. Vielmehr kann die Beklagte einen solchen gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 203 Abs. 1 Satz 2 VVG i.V.m. § 316 BGB erheben. 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Tari f- wechsel gemäß § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 1 VVG zu. Hiernach kann der Versicherungsnehmer bei einem bestehenden unbefristeten Versicherungsverhältnis vom Versicherer verlangen, dass dieser Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz u n- ter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte und der Alte- rungsrückstellung annimmt. Mit diesem Tarifwechselrecht wird bezweckt, insbesondere älteren Versicherungsnehmern bei Schließung ihres Tarifs ("Herkunftstarif") die Möglichkeit zu eröffnen, eingetretene Kostensteig e- rungen durch einen Wechsel in einen anderen Tarif des Versicherers ("Zieltarif") zu vermeiden (Senatsurteil vom 12. September 2012 - IV ZR 28/12, VersR 2012, 1422 Rn. 7; BVerwG VersR 2010, 1345 Rn. 27). Die- ser Tarifwechselanspruch ist ein Optionsrecht des Versicherungsne h- mers im Rahmen des den Versicherer treffenden Kontrahierungszwangs auf Inhaltsänderung des bestehenden Krankenversicherungsvertrages 6 7 8 - 6 - (Senat aaO; BVerwG aaO Rn. 30). Die Voraussetzungen dieses Tarif- wechselanspruchs sind gegeben. 2. Besteht ein Anspruch des Versicherungsnehmers auf einen Ta- rifwechsel, so kann der Versicherer, soweit die Leistungen in dem Tarif, in den der Versicherungsnehmer wechseln will, höher oder umfassender sind als in dem bisherigen Tarif, für die Mehrleistung einen Leistung s- ausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen (§ 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG). a) Zwar sind die Leistungen im Zieltarif hier nicht höher oder u m- fassender als im Ausgangstarif. Aus § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG kann aber nicht gefolgert werden, dass die Erhebung eines Risikozuschlages nur bei höherer oder umfassenderer Leistung zulässig ist. Wie das Bu n- desverwaltungsgericht bereits zu § 178f Abs. 1 Satz 2 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, die der jetzigen Regelung in § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VVG entspricht, entschieden hat, wird dort nur ein spezieller Sachverhalt geregelt, bei dem der Tarifwec h- sel mit einer Risikoerhöhung für den Versicherer verbunden ist. Hieraus folgt nicht, dass ein Risikozuschlag in Fällen, in denen diese Besonde r- heit nicht vorliegt, nicht zulässig wäre (BVerwGE 108, 325 juris Rn. 21). Dies ergibt sich schon daraus, dass im Zieltarif ohne weiteres ein Risiko- zuschlag zulässig ist, wenn ein solcher bereits im Herkunftstarif verein- bart war. Ein solcher Fall liegt hier zwar nicht vor, da im Herkunftstarif kein Risikozuschlag vereinbart war. Wechselt ein Versicherungsnehmer aber aus einem Tarif mit einer Pauschalprämie, in die das durch Vorerkra n- kungen des Versicherten bedingte Gesamtrisiko einkalkuliert war, in e i- 9 10 11 - 7 - nen Tarif mit Grundprämie für ein Basisrisiko und individuellen Risikozu- schlägen, so ist der Versicherer nicht gehindert, im Zieltarif Risikoz u- schläge zu erheben, sofern dieser dies für die Risikoklasse vorsieht, in die der Versicherer bei Abschluss der Versicherung den Versicherten eingestuft hatte. Ein Recht auf Freiheit von Risikozuschlägen auch in e i- nem völlig anders kalkulierten Tarif erwirbt der Versicherungsnehmer mit dem Abschluss des Vertrages zu einer Pauschalprämie nicht. Der Ge- setzgeber mag einen solchen eher atypischen Fall nicht ins Auge gefasst haben. Eine interessengerechte Auslegung des Gesetzes ergibt inde s- sen, dass auch in diesem Fall die Erhebung eines Risikozuschlages nicht ausgeschlossen ist. Die innere Rechtfertigung hierfür liegt darin, dass die Krankenversicherung auch im bisherigen Tarif mit den bei Vertrag s- beginn bereits vorhandenen Erkrankungen nur gegen eine verhältnism ä- ßig hohe Prämie abgeschlossen werden konnte. Würde der Versicherte zu dem preiswerteren Grundbeitrag des neuen Tarifs ohne jeden Risik o- zuschlag versichert, läge darin eine Begünstigung, die weder gegenüber dem Versicherer noch gegenüber neuen Versicherungsnehmern sachlich gerechtfertigt wäre (BVerwG aaO juris Rn. 28; VersR 2007, 1253 Rn. 38; BVerwGE 137, 179 Rn. 21; OLG München VersR 2014, 1447; LG Lands- hut VersR 2014, 1447; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 204 Rn. 12; Brömmelmeyer in PK-VVG, 2. Aufl. § 204 Rn. 20; Voit in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 204 Rn. 25; Langheid in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 204 Rn. 11; Reinhard, VersR 2008, 892, 894; Hofer u.a., VersR 2008, 1007, 1011; Brömmelmeyer, VersR 2010, 706, 709 f.; an- ders MünchKomm-VVG/Boetius, § 204 Rn. 274 f.; kritisch ferner Storm- berg in Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 44 Rn. 205). Da das Tarifwechselrecht den Versicherungsnehmer nur vor übe r- höhten, nicht aber vor risikogerechten Beiträgen schützen soll (Bröm- 12 - 8 - melmeyer in PK-VVG, 2. Aufl. § 204 Rn. 20), muss der Gefahr vorge- beugt werden, dass ein Versicherungsnehmer mit einem "schlechten R i- siko" eine Krankenversicherung im Pauschaltarif abschließt, um a n- schließend unter Berufung auf sein Tarifwechselrecht und unter Umg e- hung der strengen Risikoprüfung in den günstigeren Zieltarif zu wechseln (Brömmelmeyer, VersR 2010, 706, 710). Ferner besteht keine sachliche Rechtfertigung dafür, die aus einem Pauschaltarif wechselnden Vers i- cherungsnehmer gegenüber solchen zu bevorzugen, die erstmals einen Tarif mit individuellen Risikozuschlägen abschließen. Soweit im Schrifttum vereinzelt vorgeschlagen wurde, dem Vers i- cherer das Recht einzuräumen, statt eines individuellen Risikozuschl a- ges einen pauschalen Risikozuschlag zu erheben (vgl. Lorenz/Wandt, VersR 2008, 7, 12 ff.; dies. VersR 2008, 1165, 1167 ff.), kommt dies nicht in Betracht. Ein allein an den Tarifwechsel anknüpfender pausch a- ler Tarifstrukturzuschlag ist als gesetzlich nicht vorgesehener Sonderz u- schlag mit § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG nicht zu vereinbaren (BVerwGE 137, 179 Rn. 20, 26 f.; Voit in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 204 Rn. 26). b) Der Versicherer ist mithin grundsätzlich berechtigt, beim Wech- sel von einem Tarif mit Pauschalprämie in einen Tarif mit Grundprämie für ein Basisrisiko und Risikozuschlägen einen individuellen Risikozu- schlag zu erheben. Diese Befugnis ergibt sich aus § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 203 Abs. 1 Satz 2 VVG i.V.m. § 316 BGB (vgl. Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 204 Rn. 12; ders. VersR 2008, 892, 894). Aus § 203 Abs. 1 Satz 2 VVG kann entnommen werden, dass der Versicherer außer bei Verträgen im Basistarif nach § 12 VAG mit Rücksicht auf ein erhöhtes Risiko einen angemessenen Risikozuschlag 13 14 - 9 - vereinbaren kann. Dieses Recht, einen Risikozuschlag zu verlangen, ergibt sich aus § 204 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in der oben vorgenomme- nen Auslegung. Lehnt der Versicherungsnehmer die Vereinbarung eines individuellen Risikozuschlages ab, so kann ihn der Versicherer nach den Maßstäben des § 316 BGB bestimmen. c) Nach den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststel- lungen des Berufungsgerichts besteht hier zwischen dem Ausgangs- und dem Zieltarif eine unterschiedliche Kalkulationsstruktur, die es der Be- klagten ermöglicht, einen individuellen Risikozuschlag zu verlangen. Da- nach steht fest, dass der Ausgangstarif eine Grundprämie enthielt, die eine große Bandbreite möglicher Risiken abdeckte, die sich im Rahmen der Risikoprüfung ergaben. Risikozuschläge wurden bei diesem Au s- gangstarif nur selten erhoben. Aus diesem Grund war die Prämie dieses Ausgangstarifs höher kalkuliert. Der erst seit dem Jahr 2007 bestehende Zieltarif deckt demgegenüber nur wenige Risiken über die Grundprämie ab. Der Ausgleich zwischen dem sich ergebenden niedrigeren Versich e- rungsbeitrag und dem abzudeckenden Gesamtschaden wird sodann über individuelle Risikozuschläge vorgenommen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet. aa) Ohne Erfolg macht sie zunächst geltend, ein Risikozuschlag komme nicht in Betracht, da der Kläger einen Anspruch auf Tarifwechsel unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte habe und die Beklagte anlässlich der Beantragung des Herkunftstarifs keine konkrete Risikoeinstufung hinsichtlich der Gesundheitsangaben vorgenommen habe, welche sie nunmehr auf den Zieltarif übertragen könne. Zutreffend ist, dass zu den aus dem Vertrag erworbenen Rechten auch die Bewe r- tung des Gesundheitszustandes zählt, wie sie der Versicherer bei A b- 15 16 - 10 - schluss des Vertrages im Herkunftstarif vorgenommen hat. Hat der Ve r- sicherer auf dieser Grundlage eine Gesundheitsprüfung durchgeführt und das gesundheitliche Risiko eingeschätzt sowie die Entscheidung getro f- fen, den Versicherungsnehmer nach Maßgabe des derart festgestellten und bewerteten Gesundheitszustandes zu versichern, so erlangt der Versicherungsnehmer aus dieser Bewertung eine Position, die zu den "aus dem Vertrag erworbenen Rechten" gehört. Der Versicherer darf d a- her im weiteren Vertragsverlauf von dieser Einstufung nicht zu ungunsten des Versicherten abweichen, und zwar auch dann nicht, wenn im Lichte späterer Erkenntnisse - etwa aufgrund des weiteren Krankheitsverlaufs oder neuerer Ergebnisse der medizinischen Forschung - die damalige Einstufung zu günstig war (BVerwGE 108, 325 juris Rn. 26; 137, 179 Rn. 31; ferner Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 - IV ZR 175/05, VersR 2007, 196 Rn. 15; Reinhard in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 204 Rn. 11). Hier hat die Beklagte ihre Risikoeinstufung des Klägers anlässlich des Wechsels vom Herkunfts- in den Zieltarif nicht geändert, sondern le- diglich die Folgen daraus gezogen, dass der Kläger im Herkunftstarif mit einer Pauschalprämie versichert war, die den Zustand nach Nierenstei n- zertrümmerung zuschlagsfrei versicherte, während im Zieltarif ein Risi- kozuschlag zu erheben war. Dies ergibt sich aus den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts. Hier- nach hat das bereits im Jahr 1998 vorhandene erhöhte Risiko nach Nie- rensteinzertrümmerung zum damaligen Zeitpunkt lediglich deshalb nicht zu einem Risikozuschlag geführt, weil die Beklagte mit dem Herkunftst a- rif einen umfassenden Pauschaltarif anbot, der dieses Risiko mit abdec k- te. Anders als die Revision meint, hat die Beklagte den Kläger damit zum damaligen Zeitpunkt nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Be- 17 - 11 - rufungsgerichts keineswegs als vollständig gesund im Sinne eines "bes- ten Risikos" eingestuft und wäre deshalb im Falle eines Tarifwechsels an einem individuellen Risikozuschlag gehindert. Sieht der Zieltarif die E r- hebung eines Risikozuschlags vor, so hat der Versicherungsnehmer An- spruch darauf, dass er nach Maßgabe der ursprünglichen Risikoeinst u- fung bewertet wird. Dies schließt es indessen nicht aus, dass der Vers i- cherer die ursprüngliche Risikoeinstufung in eine neue Risikoskala ei n- passt (BVerwGE 137, 179 Rn. 31). Anderenfalls wäre der Versicherer von vornherein daran gehindert, bei Versicherten, die ursprünglich in e i- nem Pauschaltarif mit vergleichsweise hohem Beitrag ohne Risikozu- schlag versichert waren, beim Wechsel in einen Zieltarif mit einer gerin- geren Grundprämie für ein Basisrisiko individuelle Zuschläge für Risiken zu verlangen, die nicht von dem durch die Grundprämie erfassten Lei s- tungsumfang gedeckt sind. Das ist indessen - wie oben gezeigt - nicht der Fall. Es kann auch keinen Unterschied machen, ob der Versicherer in den ursprünglichen Tarifbedingungen darauf hingewiesen hat, dass im Antrag angegebene Krankheiten, Unfallschäden und deren Folgen ohne Beitragszuschlag unter Versicherungsschutz stehen oder nicht (so MünchKomm-VVG/Boetius, § 204 Rn. 274-276). Von einer solchen For- mulierung bezüglich des Herkunftstarifs, die dort ohne Auswirkungen auf die Prämienhöhe bleibt, kann nicht abhängen, ob der Versicherer im Zie l- tarif berechtigt ist, einen Risikozuschlag zu verlangen. bb) Ohne Erfolg macht der Kläger ferner geltend, die Beklagte sei bereits deshalb nicht berechtigt, einen Risikozuschlag zu verlangen, weil nicht jede Abweichung in der Prämienkalkulation zwischen Herkunfts - und Zieltarif einen derartigen Zuschlag rechtfertige. Zutreffend ist zwar, 18 19 - 12 - dass der Versicherer bei der Kalkulation seiner Tarife die Möglichkeit e i- nes Tarifwechsels in den Zieltarif ohne Risikozuschlag berücksichtigen muss (BVerwG VersR 2007, 1253 Rn. 39). Die Abweichung zwischen Herkunfts- und Zieltarif muss mithin auf abweichenden und grundsätzlich nicht vergleichbaren Prämienkalkulationsgrundsätzen beruhen (vgl. Rein - hard in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 204 Rn. 12; ders. VersR 2008, 892, 894 f.; ferner BVerwG VersR 2007, 1253 Rn. 29, welches da- von spricht, die Tarifstruktur müsse sich "qualitativ und deutlich" vone i- nander unterscheiden). Entgegen der Auffassung der Revision ist dies hier aber der Fall. Aus den revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, dass die Kalkulations- struktur des Herkunftstarifs auf einem umfassenden Pauschaltarif beruht, während der Zieltarif nur wenige Risiken über die Grundprämie abdeckt und im Übrigen die Erhebung individueller Risikozuschläge vorsieht. cc) Durch die Erhebung des Risikozuschlags wird auch das Tarif- wechselrecht des Klägers nicht unzumutbar erschwert. Nach dem vom Kläger nicht in Abrede gestellten Vortrag der Beklagten betrug die Pr ä- mie im Herkunftstarif 346,76 € monatlich, während sie im Zieltarif ein- schließlich des Risikozuschlags von 32,96 € bei 274,33 € liegt. 3. Ohne Erfolg bleibt die Revision ferner, soweit sie geltend macht, bei der Kalkulation der Prämie des Zieltarifs müssten solche Gesun d- heitsumstände unberücksichtigt bleiben, die der Versicherte im Falle ei- nes Neuabschlusses infolge Zeitablaufs nicht mehr anzugeben bräuchte. Hieraus schließt der Kläger, er habe im Zeitpunkt seines Antrags auf T a- rifwechsel im Jahr 2010 die Zertrümmerung des Nierensteins im Jahre 1994 nicht mehr angeben müssen. Hierbei wird übersehen, dass es durch den Tarifwechsel nicht zum Abschluss eines neuen Versich e- 20 21 - 13 - rungsvertrages kommt, sondern der bisherige Krankenversicherungsve r- trag unter Wechsel des Tarifs fortgesetzt wird (Senatsurteil vom 12. Sep- tember 2012 - IV ZR 28/12, VersR 2012, 1422 Rn. 7; BVerwGE 137, 179 Rn. 30). Dazu ist die ursprüngliche, auf der Gesundheitsprüfung bei Ve r- tragsschluss im Herkunftstarif beruhende Risikoeinstufung des Versiche- rungsnehmers in diejenige des neuen Tarifs einzupassen (vgl. BVerwGE aaO Rn. 21). 4. Schließlich steht dem von der Beklagten verlangten Risikozu- schlag auch nicht ein berechtigtes Herabsetzungsverlangen des Klägers nach § 41 VVG entgegen. Hiernach kann der Versicherungsnehmer, wenn wegen bestimmter gefahrerhöhender Umstände eine höhere Prä- mie vereinbart ist und diese Umstände nach Antragstellung des Vers i- cherungsnehmers oder nach Vertragsschluss weggefallen oder bede u- tungslos geworden sind, verlangen, dass die Prämie ab Zugang des Ve r- langens beim Versicherer angemessen herabgesetzt wird. Zwar findet diese Regelung auch auf die Krankenversicherung Anwendung, da sie bei den ausgeschlossenen Bestimmungen in § 194 VVG nicht genannt wird (OLG Karlsruhe VersR 2011, 788; MünchKomm-VVG/Staudinger, § 41 Rn. 3; einschränkend MünchKomm-VVG/Boetius, § 203 Rn. 625). 22 - 14 - Das Berufungsgericht hat aber bereits das Vorbringen des Klägers hierzu nicht berücksichtigt. Die hiergegen von der Revision erhobenen Verfah- rensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 ZPO). Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 27.01.2014 - 122 C 24764/13 - LG München I, Entscheidung vom 17.12.2014 - 25 S 2896/14 -