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Entscheidung

IV ZR 256/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z R 2 5 6 / 1 4 vom 15. Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer am 15. Juli 2015 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberla n- desgerichts Dresden vom 3. Juni 2014 wird auf ihre Kos- ten als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 12.434,87 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Nach einseitiger Erledigungserklärung und Feststellung der Erled i- gung des Rechtsstreits in der Hauptsache im Berufungsurteil bestimmen sich der Streitwert und entsprechend der Wert der Beschwer des Bekla g- ten, der der Erledigung widersprochen und Klageabweisung beantragt hat, grundsätzlich nach der Summe der bis zur Erledigungserklärung 1 2 - 3 - entstandenen Kosten (BGH, Beschlüsse vom 15. November 2007 - V ZB 72/07, WuM 2008, 35 Rn. 13; vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW- RR 2005, 1728 unter II; jeweils m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz nicht geboten. Weder können aus der angegriffenen Entscheidung rechtskraftfähige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden, die noch zwischen den Parteien streitig sind, noch steht das Interesse der Parteien an einer mittelbaren Rechtfertigung ihrer Standpunkte deutlich im Vordergrund (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 aaO; Urteil vom 8. Dezember 1981 - VI ZR 161/80, NJW 1982, 767 unter II 2 b). Die demnach maßgeblichen Kosten belaufen sich für die erste I n- stanz auf 8.012,72 € (Gerichtsgebühren = 1.368 €; Anwaltskosten des Klägers: 3.135,65 €; Anwaltskosten der Beklagten: 3.509,07 €) und für die zweite Instanz bis zum Eingang der Erledigungserklärung des Kl ä- gers beim Berufungsgericht auf 4.422,15 € (Gerichtsgebühren: 2.184 €; 3 - 4 - Anwaltskosten des Klägers unter Berücksichtigung der Verfahrensgebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer: 2.238,15 €), insgesamt auf 12.434,87 €. Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 05.11.2013 - 2 O 1169/13 - OLG Dresden, Entscheidung vom 03.06.2014 - 9 U 1944/13 -