Entscheidung
5 StR 222/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
5mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 2 2 2 / 1 5 vom 14. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2015 beschlossen: Der Antrag des Nebenklägers auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen die im Urteil des Landgerichts Frank- furt (Oder) vom 1. Oktober 2014 unterbliebene Auslagenent- scheidung nach § 472 Abs. 1 StPO wird auf seine Kosten ver- worfen. Seine sofortige Beschwerde gegen die im vorgenannten Urteil unterbliebene Auslagenentscheidung wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Der Senat nimmt auf die in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Juni 2015 unter Punkt B. dargelegten Gründe Bezug. Sander Schneider Dölp König Feilcke 1