Entscheidung
3 StR 577/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 S t R 5 7 7 / 1 4 vom 9. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 2015, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, die Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Mayer, Gericke, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Spaniol als besitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenklägers, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Hannover vom 14. Juli 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstan- denen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat- einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Das Rechtsmittel des An- geklagten, mit dem er die Verletzung materiellen Rechts rügt und eine Verfah- rensrüge erhebt, bleibt ohne Erfolg. 1. Die Verfahrensrüge erweist sich aus den in der Antragsschrift des Ge- neralbundesanwalts genannten Gründen als nicht zulässig erhoben. 2. Auch die durch die Sachrüge veranlasste Überprüfung des Urteils zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Insbesondere wird der Schuldspruch wegen versuchten Mordes von der Beweiswürdigung getragen. 1 2 3 - 4 - a) Nach den Feststellungen des Landgerichts bezichtigte die Ehefrau des Angeklagten am Tatabend diesem gegenüber ihren Stiefvater, mit dem das Ehepaar seit längerem im Streit lag, sie vor ihrer Heirat jahrelang missbraucht zu haben. Der Angeklagte geriet darüber in Wut und wollte die Angelegenheit mit dem Nebenkläger "klären". Nachdem er zunächst größere Mengen Alkohol zu sich genommen hatte, kündigte er dem Geschädigten telefonisch sein Kommen an, steckte ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm ein und ließ sich mit einem Taxi zu dessen Wohnung bringen. Zu diesem Zeitpunkt hatte er noch nicht vor, den Nebenkläger zu töten. Er traf mit dem Geschädig- ten vor der Toreinfahrt zu dessen Anwesen zusammen, wo sich alsbald ein Streitgespräch entspann. Als der Nebenkläger sich in dessen Verlauf eine Ziga- rette anzündete und sich hierbei zur Wand der Einfahrt abwandte, beschloss der Angeklagte, ihn mit dem Messer zu verletzen, um ihn abzustrafen. Dabei nahm er zumindest billigend in Kauf, dass der Nebenkläger dadurch auch ster- ben könnte. Unter bewusster Ausnutzung des Umstandes, dass der Geschä- digte nicht mit einem Angriff rechnete und deshalb wehrlos war, zog er das Messer mit der rechten Hand und stach zweimal in dessen Oberkörper unter- halb der linken Achsel, wobei er den Dickdarm verletzte. Trotz eines Abwehr- versuches des Nebenklägers gelang es dem Angeklagten, diesem weitere Sti- che und Schnitte zu versetzen, so einen Stich oberhalb des Schlüsselbeins, der bis zum Kehlkopf reichte. Im darauf folgenden Gerangel gingen beide Männer zu Boden, wobei der Angeklagte dem Geschädigten noch zwei Stiche in den linken Oberschenkel beibrachte. Nachdem beide wieder auf die Beine gekom- men waren, flüchtete der Angeklagte, der davon ausging, dass die Stichwun- den, die er dem Nebenkläger beigebracht hatte, zu dessen Tod führen könnten. Der Geschädigte erlitt neben zahlreichen Stich- und Schnittverletzungen einen Pneumothorax, der ebenso wie die Dickdarmverletzung lebensbedrohlich war. 4 - 5 - Der Angeklagte war infolge seiner Alkoholisierung - Blutalkoholkonzentration von maximal 2,93 Promille - sowie seiner starken Erregung zur Steuerung sei- nes Tuns nur eingeschränkt in der Lage. b) Die Feststellungen des Landgerichts, der Angeklagte habe bei dem von ihm geführten Angriff mit bedingtem Tötungsvorsatz sowie heimtückisch im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB gehandelt und er sei bei Verlassen des Tatorts davon ausgegangen, der Nebenkläger könne an den ihm zugefügten Verlet- zungen versterben, finden in der Beweiswürdigung eine noch ausreichende Stütze. Das Landgericht hat aus der Gefährlichkeit der gegen den Brustkorb und insbesondere auch oberhalb des Schlüsselbeins gesetzten Stiche auf den zu- mindest bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten geschlossen. Mit dem Um- stand, dass der Angeklagte zur Tatzeit unter erheblichem, seine Schuldfähig- keit beeinträchtigenden Alkoholeinfluss stand, hat es sich dabei nicht ausdrück- lich auseinandergesetzt. Hierzu besteht zwar grundsätzlich Anlass, denn es versteht sich im Allgemeinen nicht von selbst, dass ein Täter, der in einem sei- ne Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigenden Maße alkoholisiert ist, noch erkennt, dass seine Gewalthandlung zum Tode des Opfers führen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. November 2002 - 3 StR 216/02, NStZ 2004, 51, 52; vom 27. Oktober 2011 - 3 StR 351/11, NStZ 2012, 151). Indes begründet dies hier keinen durchgreifenden Rechtsmangel der Beweiswürdigung. Denn die Alkoholisierung des Angeklagten findet in der sich unmittelbar an die Erwä- gungen zum Tötungsvorsatz anschließenden Erörterung der Frage Berücksich- tigung, ob er bewusst die Arg- und Wehrlosigkeit des Geschädigten ausgenutzt 5 6 - 6 - hat. Die Strafkammer hat dieses Ausnutzungsbewusstsein dem Umstand ent- nommen, dass der Angeklagte für den Nebenkläger überraschend das bis da- hin verborgen gehaltene mitgeführte Messer zog. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Angeklagte trotz seiner Alkoholisierung in der La- ge war, die Arglosigkeit des Verletzten zu erkennen und auszunutzen. Danach kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht bei der Prüfung des Tö- tungsvorsatzes - ebenso wie bei den folgenden Erwägungen zum Rücktrittsho- rizont, bei denen der psychische Zustand des Angeklagten ebenfalls keine ausdrückliche Erwähnung gefunden hat - die Alkoholisierung des Angeklagten und seine hierdurch mitbedingte verminderte Steuerungsfähigkeit unbeachtet gelassen hat. Becker Hubert Mayer RiBGH Gericke befindet sich im Urlaub und ist daher ge- hindert zu unterschreiben. Becker Spaniol