Urteil
AnwZ (Brfg) 24/14
BGH, Entscheidung vom
9mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Insolvenzverwalter, der zugleich Rechtsanwalt ist und in Erscheinung als Rechtsanwalt tritt, hat das Umgehungsverbot des § 12 Abs. 1 BORA zu beachten, wenn er Forderungen der Insolvenzmasse gegen anwaltlich vertretene Dritte geltend macht.
• § 12 Abs. 1 BORA ist verfassungsgemäß und dient dem Schutz des gegnerischen Mandanten sowie der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege; der Eingriff in die Berufsfreiheit ist verhältnismäßig.
• Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter gehört zum Berufsbild des Rechtsanwalts; berufliches Verhalten des Verwalters ist bereichsspezifisch an den einschlägigen Berufsordnungsvorschriften zu messen, sofern die Verwaltungstätigkeit dem Berufsbild zugeordnet werden kann.
Entscheidungsgründe
Anwendung des Umgehungsverbots (§ 12 BORA) auf rechtsanwaltliche Insolvenzverwaltertätigkeit • Ein Insolvenzverwalter, der zugleich Rechtsanwalt ist und in Erscheinung als Rechtsanwalt tritt, hat das Umgehungsverbot des § 12 Abs. 1 BORA zu beachten, wenn er Forderungen der Insolvenzmasse gegen anwaltlich vertretene Dritte geltend macht. • § 12 Abs. 1 BORA ist verfassungsgemäß und dient dem Schutz des gegnerischen Mandanten sowie der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege; der Eingriff in die Berufsfreiheit ist verhältnismäßig. • Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter gehört zum Berufsbild des Rechtsanwalts; berufliches Verhalten des Verwalters ist bereichsspezifisch an den einschlägigen Berufsordnungsvorschriften zu messen, sofern die Verwaltungstätigkeit dem Berufsbild zugeordnet werden kann. Der Kläger, zugelassener Rechtsanwalt und als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer AG bestellt, forderte aus Massemitteln 4.250 € und ließ sich durch einen amtschriftlich bekannten Anwalt der Gegenseite vertreten. Nachdem ein Anwalt der Schuldnerin die direkte Ansprache gerügt hatte, schrieb der Kläger erneut an den Geschäftsführer der Schuldnerin auf dem Briefkopf seiner Sozietät und unterzeichnete als Rechtsanwalt und zugleich als Insolvenzverwalter. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer erteilte dem Kläger daraufhin einen belehrenden Hinweis, er habe gegen das Umgehungsverbot des § 12 BORA verstoßen. Der Kläger focht diesen Hinweis an und machte geltend, § 12 BORA gelte nicht für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter. Die Kammer wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung zum Bundesgerichtshof ein. • Zulässigkeit: Die Anfechtungsklage gegen den belehrenden Hinweis ist statthaft (§§ 112a, 112c BRAO, § 42 VwGO) und die Berufung ist nach §§ 112e, 124a VwGO statthaft und zulässig. • Tatbestandliche Würdigung: Der Kläger hat das streitige Schreiben als eigenes Schreiben auf dem Kanzleibriefkopf veranlasst; ein anderer maßgeblicher Vortrag fehlt, sodass ein unmittelbares Anschreiben entgegen der Einlassung eines bereits erschienenen gegnerischen Rechtsanwalts vorliegt und damit das Umgehungsverbot verletzt wurde. • Verfassungsrechtliche Prüfung: § 12 Abs. 1 BORA greift in die Berufsausübungsfreiheit ein, ist aber durch gewichtige Gemeinwohlinteressen (Schutz des gegnerischen Mandanten vor Überrumpelung, Förderung sachlicher Verhandlungen) gerechtfertigt und verhältnismäßig. • Berufsbild und Anwendbarkeit: Die Tätigkeit als Insolvenzverwalter ist dem Berufsbild des Rechtsanwalts zuzurechnen; die Insolvenzverwaltung ist verfassungsrechtlich zwar ein eigenständiger Beruf, jedoch gehört die Verwaltertätigkeit – historisch und praktisch – zum anwaltlichen Tätigkeitsfeld, weshalb berufsrechtliche Vorschriften auf den zum Verwalter bestellten Rechtsanwalt anwendbar sein können. • Bereichsspezifische Auslegung: Bei Einziehung von Forderungen der Masse handelt es sich um typische anwaltliche Tätigkeit; tritt der Rechtsanwalt in dieser Funktion nach außen als Anwalt (z. B. Kanzleibriefkopf, Berufsbezeichnung), ist das Umgehungsverbot des § 12 BORA anzuwenden, es sei denn, besondere Insolvenzvorschriften (z. B. Mitwirkungspflichten des Schuldners nach § 97 InsO) gebieten abweichendes Vorgehen. • Schutzinteresse des Schuldners: Aus Sicht des Forderungsschuldners bestehen gleiche Schutzbedürfnisse wie gegenüber einem anwaltlich vertretenden Gegner; deshalb schützt § 12 BORA auch hier vor Übervorteilung und fördert zugleich eine versachlichte Verfahrensführung. • Ergebnis der Abwägung: Das Gewicht des Gemeinwohls und die Eignung und Erforderlichkeit der Regelung überwiegen die Beschränkung der Berufsfreiheit; der belehrende Hinweis der Rechtsanwaltskammer ist nicht rechtswidrig. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der belehrende Hinweis der Rechtsanwaltskammer war rechtmäßig, weil der Kläger als zugelassener Rechtsanwalt in seiner Erscheinung als solcher das Umgehungsverbot des § 12 Abs. 1 BORA verletzt hat. Zwar ist die Insolvenzverwaltertätigkeit verfassungsrechtlich geschützt und kann besondere verfahrensrechtliche Pflichten begründen, doch gehört die Verwaltertätigkeit zum Berufsbild des Rechtsanwalts, sodass berufsrechtliche Vorschriften bereichsspezifisch anzuwenden sind. Insbesondere ist die Durchsetzung von Forderungen der Masse eine typische anwaltliche Tätigkeit und rechtfertigt den Schutz des Schuldners vor unmittelbarer Kontaktaufnahme durch den (erscheinenden) Rechtsanwalt. Daher war der belehrende Hinweis nicht rechtswidrig; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.