Entscheidung
4 StR 161/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 S t R 1 6 1 / 1 5 vom 1. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Konstanz vom 15. Dezember 2014 im Strafaus- spruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Straf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räube- rischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hier- gegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er ohne nähere Begrün- dung die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich des Schuldspruchs keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. 2. Jedoch begegnet der Strafausspruch durchgreifenden rechtlichen Be- denken. Die Strafkammer hat – nach der für sich genommen rechtsfehlerfrei be- gründeten Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auf den zur Tatzeit 20 Jahre und drei Monate alten Angeklagten – der Strafzumessung den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB zu Grunde gelegt und diesen gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Nicht erörtert hat die Strafkammer, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 250 Abs. 3 StGB vorliegt. Sie hat ersichtlich übersehen, dass ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund in die Prüfung einzubeziehen ist, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 28. November 1986 – 3 StR 499/86, BGHR StGB § 49 Abs. 1 Strafrahmen- wahl 1; Urteil vom 8. April 1987 – 3 StR 91/87, BGHR StGB § 49 Abs. 1 Straf- rahmenwahl 2). Eine solche Prüfung war hier unerlässlich, weil der Strafrahmen des minder schweren Falles nach § 250 Abs. 3 StGB (ein Jahr bis zehn Jahre) im Vergleich zu dem nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrah- men des § 250 Abs. 2 StGB (zwei Jahre bis elf Jahre drei Monate) günstiger ist. Angesichts der konkret verhängten Strafe von drei Jahren kann auch nicht aus- geschlossen werden, dass das Landgericht, wäre es zur Annahme eines min- der schweren Falles gelangt, eine niedrigere Strafe verhängt hätte. 3. Für die neue Verhandlung und Entscheidung merkt der Senat an, dass die Auffassung der Strafkammer, die (weitere) Strafmilderung nach § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB sei dem Angeklagten als unangemessen zu versagen 2 3 4 5 - 4 - (UA 41), rechtlichen Bedenken begegnet. Die Begründung des Landgerichts, wonach der Angeklagte den – auch nach ihrer Bewertung – gelungenen Aus- gleich im Sinne von § 46a Nr. 1 StGB wegen der ausgebliebenen materiellen und immateriellen Schäden der im Versuch stecken gebliebenen Tat unschwer habe erreichen können und dieser Gesichtspunkt schon zur Strafmilderung we- gen Versuchs geführt habe, verkennt, dass beide Strafmilderungsgründe selb- ständig nebeneinander stehen und daher auch unabhängig voneinander einer Prüfung auf der Grundlage der Gegebenheiten des Einzelfalles bedürfen. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin