Urteil
II ZR 142/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einberufende kann eine nach §122 Abs.1 AktG veranlasste Hauptversammlung grundsätzlich bis zur wirksamen Zurücknahme absagen, verliert diese Kompetenz jedoch, sobald anwesende Aktionäre nach Einlasskontrolle am Versammlungsort informiert werden, dass die Versammlung abgesagt sei.
• Das Fehlen einer förmlichen Eröffnung der Hauptversammlung begründet keine Nichtigkeit; Beschlüsse von erschienenen Aktionären sind möglich, sofern die Einberufung nicht wirksam zurückgenommen wurde.
• Beschlüsse sind anfechtbar, wenn ein erheblicher Teil der Aktionäre aufgrund einer Erklärung der Einberufenden das Versammlungslokal verlässt und dadurch ihr Teilnahme- und Stimmrecht beeinträchtigt wird (§§243,246 AktG).
• Die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) einer KGaA ist wie der Vorstand einer AG anfechtungsbefugt (§245 Nr.4, §278 Abs.3, §283 Nr.13 AktG); ein institutioneller Rechtsmissbrauch der Anfechtung ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von Absage und Anfechtung einer auf Verlangen einberufenen Hauptversammlung • Die Einberufende kann eine nach §122 Abs.1 AktG veranlasste Hauptversammlung grundsätzlich bis zur wirksamen Zurücknahme absagen, verliert diese Kompetenz jedoch, sobald anwesende Aktionäre nach Einlasskontrolle am Versammlungsort informiert werden, dass die Versammlung abgesagt sei. • Das Fehlen einer förmlichen Eröffnung der Hauptversammlung begründet keine Nichtigkeit; Beschlüsse von erschienenen Aktionären sind möglich, sofern die Einberufung nicht wirksam zurückgenommen wurde. • Beschlüsse sind anfechtbar, wenn ein erheblicher Teil der Aktionäre aufgrund einer Erklärung der Einberufenden das Versammlungslokal verlässt und dadurch ihr Teilnahme- und Stimmrecht beeinträchtigt wird (§§243,246 AktG). • Die persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) einer KGaA ist wie der Vorstand einer AG anfechtungsbefugt (§245 Nr.4, §278 Abs.3, §283 Nr.13 AktG); ein institutioneller Rechtsmissbrauch der Anfechtung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Klägerin ist persönlich haftende Gesellschafterin einer KGaA; die Beklagte ist die Gesellschaft. Aktionäre verlangten gem. §122 Abs.1 AktG eine außerordentliche Hauptversammlung für den 10.9.2012. Zum Termin erschienen Aktionäre nach Einlasskontrolle im Versammlungslokal. Der Geschäftsführer der Klägerin erklärte dort, die Geschäftsführung habe die Hauptversammlung abgesagt; daraufhin verließen zahlreiche Aktionäre den Saal. Ein anwesender Rechtsanwalt wurde auf Antrag zum Versammlungsleiter gewählt und setzte die Versammlung nach Unterbrechung fort; anschließend wurden Beschlüsse zu mehreren TOPs gefasst. Die Klägerin (Komplementärin) klagte auf Nichtigkeit bzw. Anfechtung der Beschlüsse. Die Vorinstanzen entschieden teils zugunsten der Klägerin; die Beklagte legte Revision ein. • Die Revision hatte nur insoweit Erfolg, dass die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl des Versammlungsleiters aufgehoben wurde; die übrigen angegriffenen Beschlüsse sind für nichtig zu erklären wegen Anfechtungserfolgs der Klägerin. • Zur Wirksamkeit der Absage: Grundsätzlich kann das einberufende Organ eine Einberufung zurücknehmen; bei Einberufung nach §122 Abs.1 AktG ändert dies nichts an der Kompetenz. Die Zurücknahme ist jedoch nicht unbegrenzt möglich: sobald Aktionäre nach Einlasskontrolle im Versammlungslokal sind und ihnen am angegebenen Beginnzeitpunkt die Absage mitgeteilt wird, fehlt dem Einberufungsorgan in diesem Zeitpunkt regelmäßig die Kompetenz zur wirksamen Absage. • Eine formale Eröffnung der Hauptversammlung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; das Fehlen einer förmlichen Eröffnung ist kein Nichtigkeitsgrund nach §241 AktG. • Verletzung des Teilnahmerechts (§243 Abs.1 AktG): Ein erheblicher Teil der anwesenden Aktionäre verließ im Vertrauen auf die erklärte Absage das Lokal und war damit in der Ausübung seines Teilnahme- und Stimmrechts beeinträchtigt. Dies begründet einen Anfechtungsgrund, weil die Abwesenheit die Beschlussergebnisse beeinflusst haben könnte. • Anfechtungsbefugnis: Die Klägerin als persönlich haftende Gesellschafterin ist gemäß §245 Nr.4 i.V.m. §278 Abs.3, §283 Nr.13 AktG als Organ befugt, Beschlüsse anzufechten; ein institutioneller Rechtsmissbrauch ist nicht anzunehmen. • Fristlichkeit: Die Anfechtung der Beschlüsse zu TOP 4–8, 10 und 11 wurde fristgerecht geltend gemacht; die Anfechtung der Wahl des Versammlungsleiters wurde hingegen nicht innerhalb der Anfechtungsfrist erklärt, sodass diesbezüglich die Klage abzuweisen war. • Rechtsfolgen: Mangels wirksamer Absage zum Zeitpunkt der Mitteilung konnten die verbliebenen anwesenden Aktionäre Beschlüsse fassen, diese Beschlüsse sind aber wegen des vorgenannten Verfahrensfehlers anfechtbar und daher für nichtig zu erklären, mit Ausnahme der Wahl des Versammlungsleiters, die nicht fristgerecht angefochten wurde. Der Bundesgerichtshof hebt das Berufungsurteil insoweit auf, als die Wahl des Versammlungsleiters für nichtig erklärt worden war; insoweit wird die Klage abgewiesen. Soweit die Berufungsinstanz die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 4 bis 8 sowie 10 und 11 für nichtig erklärt hat, wird diese Entscheidung bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Begründung: Die Klägerin war als persönlich haftende Gesellschafterin anfechtungsbefugt und hat binnen der Anfechtungsfrist geltend gemacht, dass erhebliche Aktionäre wegen der erklärten Absage im Vertrauen darauf das Versammlungslokal verlassen hatten, wodurch ihr Teilnahme- und Stimmrecht beeinträchtigt wurde; dies begründet einen Anfechtungsgrund nach §§243,246 AktG, sodass die betreffenden Beschlüsse für nichtig erklärt werden. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen, mit Ausnahme der Kosten der Streithelferinnen, die diese selbst tragen.