Beschluss
3 StR 9/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verurteilung wegen Betrugs erfordert Feststellungen dazu, wer die Vermögensverfügung getroffen oder veranlasst hat; fehlende Feststellungen dazu führen zur Aufhebung.
• Bei arbeitsteiligen Unternehmensstrukturen müssen konkrete Angaben zur Person und zum Vorstellungsinhalt des Verfügenden getroffen werden, da Vorgesetzte oder Organe anders informiert gewesen sein können.
• Ein zu Unrecht gefällter Schuldspruch wirkt gemäß § 357 Satz 1 StPO zugunsten auch nicht revidierender Mitangeklagter.
• Objektive Feststellungen zur Beschaffenheit und Menge gelieferten Materials können trotz Aufhebung des Schuldspruchs bestehen bleiben.
• Für eine erneute Verurteilung wegen Verstößen gegen Lebensmittelrecht ist die Tat nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO anschaulich zu bezeichnen; die pauschale Angabe 'wegen Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch' genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Betrugsverurteilung wegen unzureichender Feststellungen zu Verfügendem • Die Verurteilung wegen Betrugs erfordert Feststellungen dazu, wer die Vermögensverfügung getroffen oder veranlasst hat; fehlende Feststellungen dazu führen zur Aufhebung. • Bei arbeitsteiligen Unternehmensstrukturen müssen konkrete Angaben zur Person und zum Vorstellungsinhalt des Verfügenden getroffen werden, da Vorgesetzte oder Organe anders informiert gewesen sein können. • Ein zu Unrecht gefällter Schuldspruch wirkt gemäß § 357 Satz 1 StPO zugunsten auch nicht revidierender Mitangeklagter. • Objektive Feststellungen zur Beschaffenheit und Menge gelieferten Materials können trotz Aufhebung des Schuldspruchs bestehen bleiben. • Für eine erneute Verurteilung wegen Verstößen gegen Lebensmittelrecht ist die Tat nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO anschaulich zu bezeichnen; die pauschale Angabe 'wegen Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch' genügt nicht. Der Angeklagte V. war Alleingeschäftsführer der V. GmbH und zugleich Geschäftsführer der P. GmbH; gemeinsam mit dem Mitangeklagten S. ging es um mehrere Lieferungen von Fleischmasse der V. GmbH an die P. GmbH. Die gelieferten Waren waren mit Knorpel und Knochenstücken kontaminiert und falsch ausgezeichnet. Das Landgericht Stade verurteilte V. wegen gewerbsmäßigen Betrugs in Tateinheit mit Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und S. wegen Beihilfe zum Betrug sowie gleichartiger Verstöße. V. reichte Revision ein und rügte Verfahrens- und Rechtsfehler; die Sachrüge hatte Erfolg. Strittig war insbesondere, wer die Zahlungen bewirkt und mit welchem Vorstellungsgehalt über die Vermögenslage der P. GmbH verfügt hat. • Tatbestand des Betrugs setzt voraus, dass durch Täuschung ein Irrtum erregt und hierauf hin eine Vermögensverfügung vorgenommen wurde; das Landgericht hat jedoch nicht festgestellt, wer die Verfügung vornahm oder veranlasste. • In arbeitsteiligen Unternehmen sind Feststellungen zur Person und zu den Vorstellungen des disponierenden Handelnden erforderlich, weil Vorgesetzte oder Organe andere Erkenntnisse haben und Verfügungen verhindern oder veranlassen können. • Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen beschränken sich darauf, dass dem Zeugen R. die Zusammensetzung der Fleischmasse unbekannt war; daraus folgt nicht, dass er die Zahlungen veranlasst hat. • Aufgrund der fehlenden Feststellungen zur Verfügungsbefugnis und zum Vorstellungsinhalt fehlt die Grundlage für den Betrugsschuldpunkt; daher ist der Schuldspruch wegen Betrugs aufzuheben. • Die dadurch bewirkte Aufhebung erstreckt sich auf die tateinheitlich beurteilten Verstöße nach dem Lebensmittelrecht, weil der Rechtsfehler den gesamten Urteilskomplex betrifft. • Die objektiven Feststellungen zur Menge und Beschaffenheit der gelieferten Fleischmasse sind rechtsfehlerfrei und können bestehen bleiben. • Der Rechtsfehler wirkt auch zu Lasten des nicht revidierenden Mitangeklagten S.; deshalb ist die Entscheidung nach § 357 Satz 1 StPO auf ihn zu erstrecken. • Für die neue Verhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei möglicher Verurteilung nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften die Urteilsformel gemäß § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO konkret und anschaulich die begangene Straftat zu bezeichnen hat. Die Revision des Angeklagten V. hat teilweise Erfolg: Der Schuldspruch des Landgerichts Stade wegen Betrugs wird aufgehoben; insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Aufhebung erstreckt sich gemäß § 357 Satz 1 StPO auch auf den nicht revidierenden Mitangeklagten S. Die weitergehende Revision wird verworfen. Die Feststellungen zur objektiven Beschaffenheit und Menge der gelieferten Fleischmasse bleiben bestehen. Für das neue Verfahren ist bei einer etwaigen Verurteilung wegen Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften darauf zu achten, die Tat in der Urteilsformel nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO anschaulich zu bezeichnen.