Entscheidung
3 StR 9/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
3mal zitiert
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 9 / 1 5 vom 30. Juni 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs u.a. hier: Revision des Angeklagten V. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Stade vom 6. August 2014, auch soweit es den Mitange- klagten S. betrifft, mit den Feststellungen - mit Ausnah- me derjenigen zu Umfang und Beschaffenheit der von der V. GmbH an die P. GmbH in der Zeit vom 19. Dezember 2008 bis 3. Februar 2010 gelieferten Fleischmasse - aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten V. wegen Betrugs in Tatein- heit mit zwei Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in 266 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von ei- nem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den nicht revidierenden Mitangeklagten S. hat es wegen 1 - 3 - Beihilfe zum Betrug in Tateinheit mit zwei Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in 237 tateinheitlich zusammentreffenden Fällen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Dagegen wendet sich die auf Verfahrensbeanstandungen sowie die Rü- ge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten V. . Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge - auch soweit es den Mitange- klagten S. betrifft - weitgehend Erfolg; auf die Verfahrensbeanstandun- gen kommt es deshalb insoweit nicht mehr an. 1. Die Verurteilung wegen Betrugs hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Betrugshandlungen in den jeweiligen Lie- ferungen der falsch ausgezeichneten, mit Knorpel und Knochenstücken konta- minierten und deshalb minderwertigen Fleischmasse durch die V. GmbH, deren Alleingeschäftsführer der Angeklagte war, an die P. GmbH gesehen. Deren jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer waren der Zeuge R. und wiederum der Angeklagte. Der Tatbestand des Betrugs setzt voraus, dass der Täter durch Täu- schung einen Irrtum erregt und der Getäuschte irrtumsbedingt eine Vermö- gensverfügung vornimmt. Dass diese Voraussetzung erfüllt war, als die P. GmbH die ihr in Rechnung gestellten Lieferungen der Fleischmasse bezahlte, ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts nicht. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Den Urteilsfeststellungen lassen sich - wie die Revision zu Recht rügt - keine Feststellungen dazu entnehmen, wer auf welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen über das Vermögen der P. GmbH verfügt hat (vgl. zur Notwendigkeit entsprechender Feststel- lungen bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen Senat, Beschluss vom 2 3 4 - 4 - 13. Januar 2010 - 3 StR 500/09, NStZ-RR 2010, 146). Die Feststellung, dem Zeugen R. sei 'die Zusammensetzung der Fleischmasse und damit der Umstand, dass diese als Lebensmittel nicht verkehrsfähig so- wie falsch gekennzeichnet war, nicht bekannt' gewesen (UA S. 21), be- sagt nicht, dass der Zeuge die Vermögensverfügungen selbst getroffen oder veranlasst hat. Feststellungen zu Person und Vorstellungsinhalt des Verfügenden waren hier umso mehr erforderlich, als sich die Beur- teilung der Irrtumsfrage insbesondere dann als problematisch erweisen kann, wenn Vorgesetzte oder Organe einer juristischen Person bessere Erkenntnisse als der irrende Verfügende gehabt und unter Verstoß ge- gen ihre Pflichten eine entsprechende Information oder Weisung zur Verhinderung der Verfügung unterlassen haben (vgl. Senat, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02 Rn. 9, NStZ 2003, 313 ff.). Eine derar- tige Konstellation war hier im Hinblick auf die Stellung des Angeklagten als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der P. GmbH gegeben." Dem schließt sich der Senat an. Schon aus diesem Grund bedarf der Schuldspruch wegen Betrugs der Aufhebung. Auf die weiteren sachlich- rechtlichen Fehler der Strafkammer in der Beweiswürdigung und bei der Ermitt- lung der Schadenshöhe, die die Revision - wie der Generalbundesanwalt zu- treffend ausgeführt hat - zu Recht rügt, kommt es danach ebenfalls nicht an. 2. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Betrugs bedingt auch die Auf- hebung des - von dem Rechtsfehler nicht betroffenen - Schuldspruchs wegen der tateinheitlich verwirklichten Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futter- mittelgesetzbuch. Auf die insoweit erhobenen Verfahrensrügen, die für die Fra- ge des Vorsatzes des Angeklagten, insbesondere seine Kenntnis von der feh- lenden bzw. unzureichenden Trennung zwischen Knorpel- und Fleisch-masse von Bedeutung sind, kommt es deshalb ebenfalls nicht mehr an. 5 6 - 5 - Die Feststellungen zur objektiven Beschaffenheit und zur Menge der ge- lieferten Fleischmasse sind hingegen rechtsfehlerfrei getroffen und werden von den diesen Komplex betreffenden Verfahrensbeanstandungen nicht berührt. Sie können deshalb bestehen bleiben. 3. Der festgestellte und zur Aufhebung des Schuldspruchs führende Rechtsfehler wirkt in gleichem Maße zu Lasten des nicht revidierenden Mitan- geklagten S. , so dass die Entscheidung gemäß § 357 Satz 1 StPO auf ihn zu erstrecken war. 4. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte das neue Tatgericht wiederum zu einer Verurteilung nach § 58 Abs. 3 Nr. 2 LFGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 LMRStV, Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Abschn. VI: Fleischerzeugnisse Nr. 1 c) der VO (EG) 853/2004 bzw. nach § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, Art. 7 Abs. 1 der VO (EU) 1169/2011 gelangen - was bei gleichar- tigen Feststellungen sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden wäre -, so wäre 7 8 9 10 - 6 - bei der Fassung der Urteilsformel § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO zu beachten. Nach dieser Vorschrift ist die Straftat mit anschaulichen Worten konkret zu bezeich- nen; die Formulierung "wegen Verstößen gegen das Lebensmittel- und Futter- mittelgesetzbuch" reicht nicht aus (vgl. zum WaffG BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 4 StR 40/11, NJW 2011, 1979, 1981 mwN). Becker Pfister Hubert Mayer Gericke