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3 StR 219/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 2 1 9 / 1 5 vom 30. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. März 2015 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen schluckte der Angeklagte, ein Drogenkurier, 20 Kapseln mit Kokain in einem Gesamtgewicht von 722,1 g und einem Kokainhydrochloridgehalt von 367,5 g. Das Kokain sollte er auf dem Flugwege von der Dominikanischen Republik über Düsseldorf in die Schweiz transportie- ren. Zusätzlich nahm der Angeklagte weisungsgemäß verschiedene Medika- mente gegen Erbrechen, gegen Harndrang und zur Herabsetzung der Darmtä- tigkeit ein. Nachdem sein Flugzeug am Flughafen Düsseldorf gelandet war, 1 2 - 3 - durchschritt er die Passkontrolle, um den Abfertigungsschalter für den Weiter- flug nach Zürich aufzusuchen. Anschließend wurde er festgenommen. In der planmäßigen Transitzeit zwischen der Landung um 7:03 und dem Weiterflug nach Zürich um 8:45 Uhr wäre es dem Angeklagten aufgrund der ihm verab- reichten Medikamente ohne weitere Hilfsmittel nicht möglich gewesen, die in- korporierten Betäubungsmittel auszuscheiden. 2. Diese Feststellungen tragen auch den Schuldspruch wegen vollende- ter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Eingeführt ist das Betäubungsmittel, wenn es aus dem Ausland über die Grenze in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gebracht wird, wobei das Delikt mit dem Passieren der Grenze vollendet ist (BGH, Be- schluss vom 15. Februar 2011 - 1 StR 676/10, BGHSt 56, 162, 165). In Ab- grenzung zur Durchfuhr (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG) verlangt die Tatmodalität der Einfuhr dabei, dass dem Täter das Betäubungsmittel in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 4. Mai 1983 - 2 StR 661/82, BGHSt 31, 374, 375; Weber, BtMG, 4. Aufl., § 29 Rn. 872). Diese Voraussetzung liegt auch vor, wenn der Täter die Droge verschluckt hat (Bodypacker), deren Bestimmungsort im Ausland liegt und der Aufenthalt im Inland aufgrund des gewählten Transportweges nur vorübergehend ist. Ent- scheidend ist, dass auch in diesen Fällen der Täter über seinen Körper als le- bendes Behältnis verfügt und er damit, etwa durch die Entscheidung, den Transit abzubrechen, das Schicksal des Betäubungsmittels bestimmt. Auf die Ausscheidung des Betäubungsmittels während der Transitzeit kommt es eben so wenig an wie auf die Ausscheidungsdauer (Weber aaO, Rn. 881; Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 29 Teil 5 Rn. 177; aA MüKoStGB/Kotz, 2. Aufl., § 29 BtMG Rn. 748; Oğlakcιoğlu/Henne- Bruns/Wittau, NStZ 2011, 73, 75). Der Wille, schnellstmöglich ins Ausland zu 3 - 4 - gelangen, steht entgegen der Ansicht der Revision weder der Verfügungsmög- lichkeit über das inkorporierte Kokain noch sonst dem objektiv zu bestimmen- den Tatbestandsmerkmal der Einfuhr entgegen. Becker Pfister Hubert Mayer Gericke