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Entscheidung

3 StR 193/15

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 1 9 3 / 1 5 vom 30. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 30. Juni 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig be- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hannover vom 9. Februar 2015 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Ver- gewaltigung in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von sechs Jahren verur- teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat die aus der Ent- scheidungsformel ersichtliche Änderung des Schuldspruches zur Folge; im Üb- rigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Das Urteil hat keinen Bestand, soweit der Angeklagte tateinheitlich wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist. Die Urteilsfeststellungen belegen nicht, dass der Angeklagte die Geschädigte bei der Tat im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB körperlich schwer misshandelte. a) Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte - nachdem er die Geschädigte unter Verwirklichung des Qualifikationstatbestandes des § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB vergewaltigt hatte - diese "in Kenntnis, dass sie noch unter dem Eindruck der vorangegangenen Gewalteinwirkung stand", auf, ihm ihre Handtasche zu geben. "Aus Angst vor weiteren Schlägen übergab die Zeugin ihre Handtasche", in der sich unter anderem Geld und ein Mobiltelefon befand, die der Angeklagte mitnahm, um sie für sich zu behalten. b) Dies belegt nicht, dass der Angeklagte die Geschädigte im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB bei der begangenen räuberischen Erpres- sung körperlich schwer misshandelte. Das Tatbestandsmerkmal "bei der Tat" bezieht sich auf die finale Verknüpfung von Gewalt und Vermögensverfügung, durch die die Erpressungsdelikte geprägt sind. Es ist daher nur dann erfüllt, wenn die schwere körperliche Misshandlung zur Erzwingung der Vermögens- verfügung oder zumindest zur Sicherung der Beute verübt wird. Ein schlichter räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen einer räuberischen Erpressung und einer schweren Misshandlung genügt hierfür hingegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2009 - 5 StR 31/09, BGHSt 53, 234, 236 f.). Dies gilt so- wohl in dem Fall, in der die Misshandlung der Erpressung unmittelbar nachfolgt, als auch dann, wenn sie ihr - wie hier - unmittelbar vorangeht (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 4 StR 241/09, NStZ 2010, 150 zu § 177 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a StGB). 2 3 4 - 4 - 2. Die Änderung des Schuldspruches lässt den Strafausspruch unbe- rührt. Der Senat kann unter den gegebenen Umständen ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Tat als tateinheitlich begangene räuberische Erpressung eine mildere Strafe verhängt hätte. Dem steht im Ergebnis auch nicht entgegen, dass das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, dass er - neben dem Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB - "zudem tateinheitlich zwei weitere Tatbestände verwirklicht hat, wovon einer ebenfalls als Verbrechens- tatbestand mit einer im Mindestmaß deutlich erhöhten Freiheitsstrafe sanktio- niert wird." Auf dieser Erwägung beruht weder die Verneinung des Vorliegens eines minder schweren Falles durch das Landgericht noch die verhängte Strafe. Angesichts des lediglich geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbil- lig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines im Übrigen unbegründe- ten Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO). Becker Pfister Hubert Mayer Gericke 5 6