Leitsatz
IV ZR 248/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z R 2 4 8 / 1 4 vom 24. Juni 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 4 Abs. 1 Macht der Geschädigte seinen Anspruch nach rechtskräftigem Urteil im Haftpflichtprozess aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlus- ses gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend, so sind z u- gleich geltend gemachte Kosten des Pfändungs- und Überweisungsbe- schlusses dem Streitwert nicht hinzuzurechnen; sie bleiben als Nebenfo r- derung außer Betracht (Fortführung des Senatsurteils vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74). BGH, Beschluss vom 24. Juni 2015 - IV ZR 248/14 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer am 24. Juni 2015 beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juni 2014 wird auf ih- re Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 19.800 € Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig; sie wä- re auch unbegründet. I. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt den Betrag von 20.000 € nicht (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der von den Klägern aufgrund des Pfändungs- und Überweisungs- beschlusses geltend gemachten Forderung gegen den beklagten Haft- pflichtversicherer ihres Titelschuldners in Höhe von 21.145 € liegt eine Hauptforderung von lediglich 19.800 € zugrunde. Der Mehrbetrag beruht 1 2 3 - 3 - auf den im Urteil des Landgerichts Berlin titulierten Zinsen sowie den Kosten für den Pfändungsantrag. Diese Beträge bleiben jedoch für die Bemessung des Streitwerts und der Beschwer als Nebenforderung gemäß § 4 ZPO außer Betracht. Dies gilt nicht nur für die Zinsen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Deze m- ber 2014 - IV ZR 116/14, juris), sondern auch für die Kosten des Pfä n- dungs- und Überweisungsbeschlusses. Zwar sind nach der Rechtsprechung des Senats die Kosten des Haftpflichtprozesses im Deckungsprozess gegen den Haftpflichtversich e- rer wertmäßig zu berücksichtigen, weil der Anspruch des Versicherung s- nehmers gegen seinen Haftpflichtversicherer, ihn von seiner Verpflic h- tung zur Zahlung der nach verlorenem Haftpflichtprozess festgesetzten Kosten zu befreien oder ihm diese zu ersetzen, sofern er sie selbst schon entrichtet hat, keine Nebenforderung zum Versicherungsschutza n- spruch, sondern ein wesentlicher, hauptsächlicher Bestandteil dieses Anspruchs selbst ist (Senatsurteil vom 21. Januar 1976 - IV ZR 123/74, VersR 1976, 477 unter I; juris Rn. 34). Für die Kosten des Pfändungsa n- trags trifft dies aber nicht zu (offen gelassen im Senatsurteil aaO Rn. 35). Die selbständig neben der Pflicht zur Befriedigung begründeter Ansprüche stehende Abwehrverpflichtung des Haftpflichtversicherers er- streckt sich nur auf die Abwehr von geltend gemachten Ansprüchen, die er für unbegründet erachtet, nicht aber auf die Abwehr von Zwangsvoll- streckungsmaßnahmen, die nach Rechtskraft des Haftpf lichturteils zur Durchsetzung begründeter Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer durchgeführt werden. Soweit der Haftpflichtversicherer bei begründeten Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer im Rahmen seiner Lei s- tungspflicht auch diese Kosten zu ersetzen haben sollte, handelt es sich 4 5 - 4 - um eine in der Entstehung von der Hauptforderung abhängige Nebenfo r- derung. II. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfo r- dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einh eitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Rügen aus Art. 103 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG werden vom Senat ebenfalls für nicht durchgreifend er- achtet. 6 7 - 5 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 03.07.2013 - 20 O 431/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.06.2014 - 9 U 157/13 - 8