Urteil
VIII ZR 216/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vermieter dürfen einheitliche, funkbetriebene Rauchwarnmeldersysteme in einem Mehrfamilienhaus anbringen und der Mieter ist hierzu nach den Vorschriften des Mietrechts und der Bauordnung grundsätzlich zur Duldung verpflichtet.
• Die Ausstattung mit Rauchwarnmeldern kann eine Modernisierungsmaßnahme i.S.v. § 555b Nr. 4 und 5 BGB darstellen und ist bei geringfügigem Eingriff nach § 555c Abs. 4 BGB duldungspflichtig.
• Ein Mieter, der eigenmächtig eigene Rauchwarnmelder installiert hat, kann daraus nicht ohne Weiteres ein Leistungsverzicht des Vermieters ableiten; insbesondere steht dem Vermieter ein Interesse an einer einheitlichen, kontrollierbaren Installation zu.
• Der Duldungsanspruch ergibt sich zusätzlich für Schlafraum, Kinderzimmer und Flur aus § 555d Abs. 1, § 555b Nr. 6 BGB i.V.m. § 47 Abs. 4 BauO LSA.
• Eine unzumutbare Härte i.S.v. § 555d Abs. 2 BGB liegt nicht vor, wenn die Ausstattung durch den Vermieter keine Mieterhöhung nach sich zieht und der Sicherheitsgewinn sowie die Sicherstellung ordnungsgemäßer Wartung überwiegen.
Entscheidungsgründe
Vermieter kann einheitliche Rauchwarnmeldersysteme anbringen; Mieter muss dulden • Vermieter dürfen einheitliche, funkbetriebene Rauchwarnmeldersysteme in einem Mehrfamilienhaus anbringen und der Mieter ist hierzu nach den Vorschriften des Mietrechts und der Bauordnung grundsätzlich zur Duldung verpflichtet. • Die Ausstattung mit Rauchwarnmeldern kann eine Modernisierungsmaßnahme i.S.v. § 555b Nr. 4 und 5 BGB darstellen und ist bei geringfügigem Eingriff nach § 555c Abs. 4 BGB duldungspflichtig. • Ein Mieter, der eigenmächtig eigene Rauchwarnmelder installiert hat, kann daraus nicht ohne Weiteres ein Leistungsverzicht des Vermieters ableiten; insbesondere steht dem Vermieter ein Interesse an einer einheitlichen, kontrollierbaren Installation zu. • Der Duldungsanspruch ergibt sich zusätzlich für Schlafraum, Kinderzimmer und Flur aus § 555d Abs. 1, § 555b Nr. 6 BGB i.V.m. § 47 Abs. 4 BauO LSA. • Eine unzumutbare Härte i.S.v. § 555d Abs. 2 BGB liegt nicht vor, wenn die Ausstattung durch den Vermieter keine Mieterhöhung nach sich zieht und der Sicherheitsgewinn sowie die Sicherstellung ordnungsgemäßer Wartung überwiegen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Mehrfamilienhauses; die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung. Die Klägerin kündigte an, alle Wohnungen einheitlich mit funkbetriebenen Rauchwarnmeldern auszustatten und wollte diese in Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer sowie im Flur anbringen. Die Beklagte hatte zuvor eigenständig eigene Rauchwarnmelder installiert und machte geltend, dies genüge. Die Vorinstanzen gaben der Klägerin Recht und verurteilten die Beklagte zur Duldung des Einbaus durch die Vermieterin. Die Beklagte ließ die Revision zu und begehrte weiterhin die Abweisung der Klage. Streitig war insbesondere, ob die Beklagte gegenüber der Klägerin Adressatin bauordnungsrechtlicher Pflichten sei, ob die Maßnahme eine duldungspflichtige Modernisierung darstellt und ob unzumutbare Härtegründe entgegenstehen. • Die Revision ist unbegründet; das Berufungsgericht hat die rechtlichen Erwägungen zu Recht zugrunde gelegt. • Adressat der bauordnungsrechtlichen Pflicht zur Einhaltung von Vorschriften ist grundsätzlich der Bauherr/Vermieter, nicht der Mieter; der Mieter hat nur eine Nutzungsberechtigung an einer vorschriftsgemäßen Wohnung. • Eigenmächtiger Einbau durch den Mieter erfüllt nicht die Pflichten des Bauherrn, insbesondere wenn die installierten Geräte nicht näher hinsichtlich Typ, Standard, Anbringung, Wirksamkeit und Wartung beschrieben sind. • Die Maßnahme stellt eine Modernisierung i.S.v. § 555b Nr. 4 und 5 BGB dar, da sie den Sicherheitsstandard und damit den Gebrauchswert nachhaltig erhöht; bei geringfügigem Eingriff ist sie zudem nach § 555c Abs. 4 BGB keiner Modernisierungsankündigung bedürftig. • Für Schlafraum, Kinderzimmer und Flur ergibt sich die Duldungspflicht zusätzlich aus § 555b Nr. 6 i.V.m. § 47 Abs. 4 BauO LSA, da hierfür bauordnungsrechtliche Mindestanforderungen bestehen. • Das Interesse des Vermieters an einem einheitlichen, kontrollierbaren und wartbaren System rechtfertigt den Einbau durch den Vermieter, weil nur so die ordnungsgemäße Wartung und damit der Versicherungsschutz gewährleistet werden kann. • Ein unzumutbarer Härtefall nach § 555d Abs. 2 BGB liegt nicht vor: Es entsteht keine Mieterhöhung, die Kostenumlage ist geringfügig, und der Sicherheitsgewinn sowie die Entlastung des Mieters von Wartungs- und Kontrollpflichten überwiegen. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat einen Duldungsanspruch gegen die Beklagte. Die Klägerin darf die Wohnung der Beklagten mit funkbetriebenen Rauchwarnmeldern einheitlich ausstatten und deren Einbau durch von ihr beauftragte Unternehmen verlangen. Die Entscheidung stützt sich auf die Regelungen des Mietrechts (§§ 555b, 555c, 555d BGB) und auf bauordnungsrechtliche Pflichten (insbesondere § 47 BauO LSA) sowie auf das berechtigte Interesse der Vermieterin an einer kontrollierbaren und wartbaren Gesamtinstallation; demgegenüber vermag die vom Mieter vorgenommene Einzelinstallation den Duldungsanspruch nicht zu verdrängen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.