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Entscheidung

IV ZR 492/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 4 9 2 / 1 4 Verkündet am: 17. Juni 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 27. Mai 2015 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklär- ten Widerspruch gestützt ist. Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsur- teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neu- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Der Streitwert wird auf 18.499,72 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- 1 - 3 - zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung mit Absicherung des Todesfall- und Berufsunfähigkeitsrisikos. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbe- ginn zum 1. Januar 1995 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Mit Schreiben vom 17. September 2009 erklärte d. VN "den Widerspruch gemäß § 5a VVG/den Widerspruch nach § 8 VVG, vorsorglich die Anfechtung nach § 119 BGB, hilfsweise die Kündigung". Der Versicherer akzeptierte die Kündigung und zahlte den Rückkaufs- wert aus. Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Bei- träge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts , ins- gesamt 18.499,72 €. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Wi- derspruch noch erklärt werden können. Außerdem sei der Versicherer wegen Aufklärungspflichtverletzung nach den Grundsätzen des Ver- schuldens bei Vertragsschluss zum Schadensersatz verpflichtet. Der Versicherer hat die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. 2 3 4 5 6 - 4 - Entscheidungsgründe: Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurüc k- verweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unge- rechtfertigter Bereicherung verneint. Selbst wenn man den Hinweis im übersandten Versicherungsschein auf das Widerspruchsrecht nicht für ausreichend erachten wollte, weil er - jedenfalls in dem im Prozess vor- gelegten Exemplar - nicht drucktechnisch so hervorgehoben gewesen sei, wie dies gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. erforderlich gewesen wäre, mit der Folge, dass die Widerspruchsfrist nicht angelaufen wäre, so wäre der Vertrag zwar nicht gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. be- reits 14 Tage nach Übersendung des Versicherungsscheins und der no t- wendigen Unterlagen, aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam gewo r- den. Zu demselben Ergebnis gelange man, wenn man die Behauptung d. VN zugrunde lege, er habe die Versicherungsbedingungen und die Ve r- braucherinformation zu keinem Zeitpunkt erhalten. Den Erhalt dieser U n- terlagen habe er in der Klageschrift nicht zugestanden. Schadensersatz- ansprüche wegen Provisions- und Abschlusskosten stünden d. VN nicht zu. II. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des mit ihr wei- terverfolgten Schadensersatzanspruchs unzulässig. 7 8 9 - 5 - Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. für unwirksam erachtet hat. Es hat die Revision be- schränkt auf die Frage zugelassen, ob § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. mit europäischem Recht vereinbar sei. Diese in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck g e- brachte Beschränkung der Revisionszulassung auf den aus dem Wide r- spruch abgeleiteten Bereicherungsanspruch ist wirksam. Der diesem zu- grunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und rechtlicher Hi n- sicht unabhängig von dem für die Schadensersatzforderung maßgebl i- chen Prozessstoff beurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11). III. Die Revision ist begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü n- dung nicht versagt werden. a) Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachver- halt ist davon auszugehen, dass der von d. VN erklärte Widerspruch - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig war und infolgedessen der zwischen den Parte i- en geschlossene Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande geko m- men ist. aa) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen und eine Ve r- braucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) erhielt. Es hat zudem ohne revisionsrechtlich zu beachtende Fe h- 10 11 12 13 14 - 6 - ler erwogen, dass der Versicherer d. VN nicht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht belehrt habe. In dem bei den Gerichtsakten befindlichen Exemplar des Policenbegleitschreibens ist die Widerspruchsbelehrung nicht drucktech- nisch hervorgehoben. Die Revisionserwiderung rügt ohne Erfolg, die Be- lehrung sei in dem d. VN übersandten Original im Fettdruck wiedergege- ben gewesen. Der Versicherer, dem nach § 5a Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt, hat hierfür keinen Beweis angeboten. bb) Wenn d. VN - was für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - die vorgenannten Unterlagen nicht erhalten hat und überdies die Be- lehrung nicht drucktechnisch hervorgehoben war, bestand das Wider- spruchsrecht nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der W i- derspruchserklärung fort. Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon e r- fasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN - wie hier zu unterstellen - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucheri n- formation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. 15 16 - 7 - b) Die (hilfsweise) Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits vollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.). c) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e i- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44). 2. Ein etwaiger Rückgewähranspruch war bei Erhebung der Klage im Oktober 2010 noch nicht verjährt. Zu diesem Zeitpunkt war die maß- gebliche regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abgelaufen. Diese konnte erst mit Schluss des Jahres 200 9 beginnen, da d. VN erst in diesem Jahr den Widerspruch erklärte. Der nach eine m Wi- derspruch gemäß § 5a VVG a.F. geltend gemachte Bereicherungsan- spruch entstand erst mit Ausübung des Widerspruchsrechts im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB; jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hatte d. VN Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB (vgl. Senatsurteil vom 8. April 2015 - IV ZR 103/15, WM 2015, 865 Rn. 19 ff.). 3. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; 17 18 19 20 - 8 - bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zu- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Da es auch hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück- zuverweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 20.05.2011 - 22 O 488/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.10.2011 - 7 U 131/11 - 21