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Urteil

5 StR 140/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs wurden verworfen. • Anwendung des Strafrahmens des minder schweren Falls nach § 263a Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 5 StGB kann gerechtfertigt sein, wenn Geständnisse erheblich zur Aufklärung beigetragen haben. • Bei Feststellung einer Bande sind tatbestandliche Merkmale nicht nochmals strafschärfend zu berücksichtigen. • Bei Gesamtstrafenbildung ist Bezugnahme auf eine zusammenfassende Würdigung der Einzelstrafen ausreichend, eine vollständige Wiederholung in den Urteilsgründen ist nicht in jedem Fall erforderlich. • Weigerung eines Angeklagten, seine Identität preiszugeben, ist zulässiges Verteidigungsverhalten und darf nicht strafschärfend verwertet werden.
Entscheidungsgründe
Verwerfung staatsanwaltschaftlicher Revisionen gegen Verurteilung wegen bandenmäßigen Computerbetrugs • Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs wurden verworfen. • Anwendung des Strafrahmens des minder schweren Falls nach § 263a Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 5 StGB kann gerechtfertigt sein, wenn Geständnisse erheblich zur Aufklärung beigetragen haben. • Bei Feststellung einer Bande sind tatbestandliche Merkmale nicht nochmals strafschärfend zu berücksichtigen. • Bei Gesamtstrafenbildung ist Bezugnahme auf eine zusammenfassende Würdigung der Einzelstrafen ausreichend, eine vollständige Wiederholung in den Urteilsgründen ist nicht in jedem Fall erforderlich. • Weigerung eines Angeklagten, seine Identität preiszugeben, ist zulässiges Verteidigungsverhalten und darf nicht strafschärfend verwertet werden. Die Angeklagten wurden vom Landgericht Berlin wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs in mehreren Fällen verurteilt. T. erhielt unter Einbeziehung früherer Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Z. wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Streitgegenstand der Revisionen der Staatsanwaltschaft war insbesondere die Strafzumessung und die Anwendung des Strafrahmens des minder schweren Falls in zahlreichen Einzelfällen. Das Landgericht begründete die Strafrahmenwahl unter anderem mit besonders werthaltigen Geständnissen und technisch aufwendigen Abschirmungsmaßnahmen. Die Staatsanwaltschaft rügte zudem, bestimmte Umstände seien strafschärfend zu berücksichtigen und die Bewährungsentscheidung sei fehlerhaft. • Die angefochtenen Einzelstrafen für die genannten Fälle halten der sachlich-rechtlichen Prüfung stand; der Strafrahmen des minder schweren Falls nach § 263a Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 5 StGB durfte zugrunde gelegt werden, weil die Geständnisse erheblich zur Aufklärung beitrugen. • Die Gerichtsbegründung zeigt nicht, dass planmäßiges oder arbeitsteiliges Vorgehen sowie intensive Tatbegehung zusätzlich strafschärfend berücksichtigt wurden; diese Merkmale sind bereits durch das Tatbestandsmerkmal der Bande erfasst (§ 263a Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 5 StGB). • Technisch aufwendige Abschirmungsmaßnahmen wurden vom Landgericht ausdrücklich als strafschärfend berücksichtigt und sind bei der Strafrahmenwahl nicht übersehen worden. • Bei der Bildung der Gesamtstrafen (§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB) genügt die Bezugnahme auf eine zuvor ausführlich begründete zusammenfassende Würdigung der Einzelstrafen; deshalb ist keine ausdrückliche Wiederholung sämtlicher Zumessungsgesichtspunkte in den Urteilsgründen erforderlich. • Die Tatsache, dass der Angeklagte Z. seine wahre Identität vor Gericht nicht angab, stellt zulässiges Verteidigungsverhalten dar und durfte nicht zur Verschärfung der Strafe herangezogen werden; die Erhöhung der Einsatzstrafe ist durch andere Umstände, etwa Mitgliedschaft in einer Bande, ausreichend begründet. • Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung für Z. ist ausführlich begründet; das Gericht hat positive Prognosegründe und besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB (Geständnis, Untersuchungshaft) berücksichtigt. • Es liegen keine Rechtsfehler zu Lasten der Angeklagten in der Strafzumessung vor (§ 301 StPO). Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26.09.2014 wurden verworfen; die Verurteilungen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrugs bleiben bestehen. Die Einzelstrafen und die Gesamtstrafen sind rechtlich tragfähig begründet; die Anwendung des minder schweren Falls in vielen Anklagepunkten war zulässig, weil die Geständnisse erheblich zur Aufklärung beitrugen. Strafschärfende Umstände wurden nicht unzulässig doppelt gewichtet, und die Bewährungsentscheidung für Z. ist rechtlich haltbar. Die Staatskasse hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.