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V ZB 78/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 7 8 / 1 4 vom 11. Juni 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2015 durch die Vor- sitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, den Richter Dr. Roth, die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin vom 8. April 2014 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.165,45 €. Gründe: I. Das Amtsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Be- schlüsse der Wohnungseigentümer vom 16. Februar 2013 abgewiesen, einen Sachverständigen zu Lasten der Instandhaltungsrücklage bis zum einem Betrag von 1.500 € für die Messung der Trittschalldämmung zwischen der Dachge- schosswohnung des Klägers und den Wohnungen des 3. Obergeschosses zu beauftragen und einem anderen Eigentümer die Kosten einer Trittschallmes- sung von 618,80 € zu erstatten. Die frist- und formgerecht eingelegte und be- gründete Berufung hat das Landgericht durch Beschluss als unzulässig verwor- fen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit welcher er 1 - 3 - die Durchführung der Berufung erreichen will. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Das Berufungsgericht meint, die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderli- che Beschwer von mehr als 600 € sei nicht erreicht. Maßgeblich sei, in wel- chem Umfang allein der Kläger durch die Beschlüsse beschwert sei. Dieser Be- trag übersteige 600 € nicht. Etwas anderes lasse sich auch nicht aus etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Kläger, der das Dachgeschoss ausgebaut habe, aus der Notwendigkeit, zur Durchführung der Messungen seine Wohnung zu betreten, oder daraus ableiten, dass bei den Messungen auch Bauteilöffnungen erforderlich werden könnten. Dies sei nicht Gegenstand der angefochtenen Be- schlüsse. III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. 1. Sie ist zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Zulässig ist sie aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) erfordert, anders als der Kläger meint, eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht. Eine solche Entscheidung ist auch nicht des- 2 3 4 5 - 4 - halb geboten, weil das Berufungsgericht überzogene Anforderungen an die Darlegung der Beschwer gestellt und dem Kläger den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwert hätte (vgl. dazu: Senat, Beschluss vom 3. Mai 2010 - V ZB 242/09, juris Rn. 4 mwN). a) Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer liegen. Ein solcher Fehler liegt hier nicht vor. aa) Voraussetzung dafür wäre, dass das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hät- te. Denn die Bemessung der Beschwer kann auch in dem Verfahren über eine aus anderen Gründen zulässige Rechtsbeschwerde nur in dieser Hinsicht über- prüft werden (Senat, Beschlüsse vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219, 220 und vom 20. Januar 2011 - V ZB 193/10, NZM 2011, 488 Rn. 8). Die- ser Prüfung hält die angefochtene Entscheidung stand. bb) Maßgebend für den Beschwerdewert (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist auch in Wohnungseigentumssachen das Interesse des Berufungsklägers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Ge- sichtspunkten zu bewerten ist (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2012 - V ZB 211/11, NZM 2012, 838 Rn. 4). Es kommt deshalb entscheidend auf die Belastung des Klägers an, zu der die Umsetzung der angefochtenen Beschlüs- se führt. Dass seine finanzielle Belastung mit den durch die angefochtenen Be- schlüsse ausgelösten Kosten den Betrag von 600 € übersteigt, hat der Kläger 6 7 8 9 - 5 - weder dargelegt noch, wie aber nach § 511 Abs. 3 ZPO erforderlich, glaubhaft gemacht. Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Bemessung der Beschwer die von dem Kläger im Zuge der Durchführung der Trittschallmessungen be- fürchteten Beeinträchtigungen seines Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG und seines Sondereigentums durch Bauteilöffnungen unberücksichtigt gelassen. Die beschlossene Messung wird zwar ein Betreten der Wohnung des Klägers erforderlich machen, das notfalls nach § 14 Nr. 4 WEG erzwungen werden könnte. Der Kläger hat aber nicht, wie geboten, dar- gelegt, wie seine Beeinträchtigung zu bemessen ist oder auf Grund welcher tatsächlichen Anknüpfungspunkte sie geschätzt werden könnte. Die übrigen Nachteile sind schon nicht Gegenstand der beiden Beschlüsse, die sich in der Beauftragung der neuen Messung und der Erstattung von Kosten für eine ande- re Untersuchung erschöpfen. Ob und in welchem Umfang es zu den befürchte- ten weiteren Beeinträchtigungen kommt, bestimmt sich danach, wie die Unter- suchung ausgeführt wird und welche Schlussfolgerungen die Wohnungseigen- tümer aus dem Ergebnis der Messung ziehen. Dazu enthalten die angefochte- nen Beschlüsse keinerlei Vorgaben. Auch die Berücksichtigung der von dem Kläger beanstandeten Finanzie- rung der Trittschallmessung aus der Instandhaltungsrücklage ergibt keine den Betrag von 600 € übersteigende Beschwer. Das ideelle Interesse des Klägers an einer zweckentsprechenden Verwendung dieser Rücklage erhöht seine Be- schwer nicht; sie bestimmt sich allein nach seiner persönlichen wirtschaftlichen Belastung (dazu: Senat, Beschluss vom 15. Mai 2012 - V ZB 282/11, NJW-RR 2012, 1103 Rn. 7 für die Beanstandung des Wirtschaftsplans). Dass und in wel- chem Umfang die Entnahme der Kosten aus der Instandhaltungsrücklage seine persönlichen wirtschaftlichen Interessen über den seiner Kostenbelastung ent- 10 - 6 - sprechenden Kostenanteil hinaus konkret beeinträchtigt, hat der Kläger weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. b) Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Zugang zu der an sich ge- gebenen Berufung auch nicht dadurch unzumutbar erschwert, dass es die ge- botene Entscheidung über die Zulassung der Berufung (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Mai 2012 - V ZB 242/11, WuM 2012, 402 Rn. 12) nicht nachgeholt hat. aa) Die unterlassene Prüfung ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nach- zuholen, wenn die getroffenen Feststellungen - wie hier - eine solche Entschei- dung erlauben (Senat, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82 Rn. 7). Sie ergibt, dass ein Grund für die Zulassung der Berufung nicht vorliegt. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich. bb) Die von dem Kläger geltend gemachte Divergenz der angefochtenen Entscheidung zu dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2005 (3 Wx 326/04, OLGR 2005, 365, 366) liegt ersichtlich nicht vor. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich mit der Frage zu befassen, ob das Honorar des amtierenden Verwalters aus der Instandhaltungsrücklage ent- nommen werden darf. Hier geht es demgegenüber um die Kosten einer Tritt- schallmessung, mit der festgestellt werden soll, ob und in welchem Umfang das Gemeinschaftseigentum in dieser Hinsicht instandgesetzt werden muss. Der Fall wirft deshalb entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht die grundsätzli- che Frage auf, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachverständigenkos- ten generell aus der Instandhaltungsrückstellung bezahlt werden dürfen (inso- weit verneinend: OLG Frankfurt/Main, MDR 1974, 848; Merle in Bärmann, 11 12 13 - 7 - WEG, 12. Aufl., § 21 Rn. 156; Jennißen/Heinemann, WEG 4. Aufl., § 21 Rn. 97; MüKoBGB/Engelhardt, 6. Aufl., § 21 WEG Rn. 35). Es geht allein um die von Rechtsprechung und Literatur bislang, wie in der angefochtenen Entscheidung, bejahte Frage, ob die Kosten für die Feststellung des Instandsetzungsbedarfs aus der Instandhaltungsrückstellung bestritten werden dürfen (vgl. OLG Mün- chen OLGR 2006, 330, 331; Sauren, WEG, 6. Aufl., § 21 Rn. 12I Stichwort Zweckbindung; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 21 Rn. 64). Sie erfordert die Zulassung der Berufung nicht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf § 49a Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG und entspricht dem Fünffachen des Eigeninteresses 14 - 8 - des Klägers an der Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse sowohl zur neu- en Trittschallmessung als auch zur Erstattung der Kosten der erfolgten. Stresemann Schmidt-Räntsch Roth Brückner Göbel Vorinstanzen: AG Neukölln, Entscheidung vom 17.09.2013 - 70 C 19/13 WEG - LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2014 - 55 S 245/13 WEG -