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Beschluss

3 StR 182/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die kurzzeitige Inbesitznahme von Betäubungsmitteln durch Mittäter begründet Besitz in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, selbst wenn das Handelsvorhaben des Haupttäters scheitert. • Vereinfacht ausgeführte Transport- oder Abholhandlungen, die sich auf das Beschaffen und Übergeben von Betäubungsmitteln beschränken, sind regelmäßig als Beihilfe (§ 27 StGB) und nicht als Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zu werten. • Wenn die Haupttat nur versucht ist, ist die Mitwirkung der Gehilfen nicht als Begehung des vollendeten Handeltreibens zu qualifizieren; der Schuldspruch ist entsprechend zu korrigieren.
Entscheidungsgründe
Beihilfe beim versuchten Handeltreiben; Besitz in nicht geringer Menge • Die kurzzeitige Inbesitznahme von Betäubungsmitteln durch Mittäter begründet Besitz in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, selbst wenn das Handelsvorhaben des Haupttäters scheitert. • Vereinfacht ausgeführte Transport- oder Abholhandlungen, die sich auf das Beschaffen und Übergeben von Betäubungsmitteln beschränken, sind regelmäßig als Beihilfe (§ 27 StGB) und nicht als Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) zu werten. • Wenn die Haupttat nur versucht ist, ist die Mitwirkung der Gehilfen nicht als Begehung des vollendeten Handeltreibens zu qualifizieren; der Schuldspruch ist entsprechend zu korrigieren. Drei Insassen planten den Diebstahl von in einer Wohnung gelagertem Marihuana. Ein nicht näher identifizierter Dritter "E." beauftragte die Angeklagten, das Marihuana gegen ein versprochenes Entgelt als Lohn zu entwenden und ihm zu übergeben, damit er es gewinnbringend verkaufen könne. Am Tattag öffnete "E." dem Wohnungsinhaber die Tür unter einem Vorwand; B. stieg ein und reichte knapp 26 kg Marihuana heraus, H. trug die Tüte die Treppen hinunter. Beide Angeklagten wurden kurz darauf von der Polizei festgenommen und das Rauschgift sichergestellt. Das Landgericht verurteilte die Angeklagten wegen Besitzes in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben in nicht geringer Menge. Der Angeklagte H. revidierte die rechtliche Würdigung und hatte teilweise Erfolg. • Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Angeklagten das Marihuana entwenden und an "E." übergeben sollten; die tatsächlichen Feststellungen bleiben unbeanstandet. • Die Tathandlungen der Angeklagten entsprechen nicht der Stellung als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB), weil ihr Beitrag sich auf Abholung und Transport beschränkte und sie kein eigenes Interesse an der Fortentwicklung des Verkaufs hatten; daher ist ihre Beteiligung als Beihilfe (§ 27 StGB) zu qualifizieren. • Die von "E." geplante Haupttat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge blieb im Versuch stecken, weil die Tat mit der Festnahme scheiterte; damit liegt kein vollendetes Handeltreiben vor, sondern ein Versuch (§§ 22, 23 StGB). • Die kurzzeitige Inbesitznahme durch die Angeklagten begründet dagegen den Tatbestand des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. • Aufgrund der rechtlichen Neubewertung änderte der Senat den Schuldspruch: Die Angeklagten sind wegen Besitzes in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Handeltreiben zu verurteilen; eine weitere Revision war unbegründet. Der Schuldspruch wurde dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum versuchten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt werden. Die Verurteilung als Mittäter für ein vollendetes Handeltreiben war nicht tragfähig, weil das Handeltreiben des Auftraggebers nur versucht und durch die Festnahme gescheitert ist. Ihre Handlung begründete jedoch den Besitz in nicht geringer Menge, weshalb die Strafbarkeit wegen § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG besteht. Die weitergehende Revision des Angeklagten wurde verworfen; die Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.