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Beschluss

IV ZB 39/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anfechtung einer Ausschlagungserklärung kann sich auf einen Erklärungsirrtum nach § 119 BGB stützen; für die Kausalitätsprüfung ist maßgeblich der Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Fristablaufs der Ausschlagung. • Die Anfechtung einer Anfechtungserklärung unterliegt nicht den speziellen Fristen des § 1954 BGB, sondern den allgemeinen Vorschriften (§§ 119 ff., insbesondere § 121 BGB); eine Anfechtung der Anfechtung ist innerhalb der allgemeinen Anfechtungsfristen unverzüglich bzw. innerhalb von zehn Jahren zu erklären. • Eine verspätete Anfechtung der Anfechtungserklärung führt nicht zur Nichtigkeit der ersten Anfechtungserklärung und damit nicht zur Wiederaufnahme der ursprünglichen Erbenstellung.
Entscheidungsgründe
Anfechtung einer Ausschlagung und Fristrechtliche Behandlung der Anfechtung der Anfechtung • Die Anfechtung einer Ausschlagungserklärung kann sich auf einen Erklärungsirrtum nach § 119 BGB stützen; für die Kausalitätsprüfung ist maßgeblich der Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Fristablaufs der Ausschlagung. • Die Anfechtung einer Anfechtungserklärung unterliegt nicht den speziellen Fristen des § 1954 BGB, sondern den allgemeinen Vorschriften (§§ 119 ff., insbesondere § 121 BGB); eine Anfechtung der Anfechtung ist innerhalb der allgemeinen Anfechtungsfristen unverzüglich bzw. innerhalb von zehn Jahren zu erklären. • Eine verspätete Anfechtung der Anfechtungserklärung führt nicht zur Nichtigkeit der ersten Anfechtungserklärung und damit nicht zur Wiederaufnahme der ursprünglichen Erbenstellung. Die Klägerin (Beteiligte zu 1) und ihr Bruder sind Kinder einer 1996 verstorbenen Erblasserin, die kein Testament hinterließ. Die Klägerin erklärte am 13.11.1996 notariell die Ausschlagung der Erbschaft, weil sie von Überschuldung ausgegangen war; diese Erklärung focht sie an. Später, im August 2013, erfuhr sie von einem weiteren Nachlassanteil und ließ am 26.08.2013 eine weitere Anfechtung der Ausschlagung notariell beglaubigen. Der Bruder beantragte einen Erbschein, der die Kinder der Klägerin anstelle der Klägerin als Miterben ausweist; das Nachlassgericht bestätigte die notwendigen Tatsachen und das Beschwerdegericht wies die Beschwerde der Klägerin zurück. Die Klägerin legte Rechtsbeschwerde ein und beantragte Verfahrenskostenhilfe. • Die erste Anfechtungserklärung vom 13.11.1996 war rechtswirksam: Die Klägerin hat sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (Überschuldung) geirrt, was einen Anfechtungsgrund nach § 1956 BGB in Gestalt eines Erklärungsirrtums (§ 119 Abs.1 Alt.2 BGB) bildet. • Bei der Prüfung der Kausalität ist auf den Kenntnisstand zum Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlagungsfrist abzustellen; spätere Erkenntnisse können die Kausalität der ersten Anfechtung nicht zuungunsten des Erklärenden heranziehen, da dies die Rechtssicherheit untergriffe. • Die spätere Anfechtung der Anfechtungserklärung vom 26.08.2013 ist verfristet. Für die Anfechtung einer Anfechtungserklärung gelten nicht die sechs Wochen bzw. andere spezielle Fristen des § 1954 BGB, sondern die allgemeinen Anfechtungsregeln (§§ 119 ff., insbesondere § 121 BGB). Daher ist die Anfechtung unverzüglich beziehungsweise binnen zehn Jahren zu erklären; hier lief die Zehnjahresfrist bereits 2011 ab. • Eine entsprechende Anwendung von § 1954 BGB ist nicht geboten, weil die Anfechtung der Anfechtung eine Anfechtung der Willenserklärung selbst betrifft und nicht die fingierte Rechtsfolgenfiktion, für die § 1954 ff. BGB bestimmt sind. Praktische Erwägungen und das gesetzgeberische Wertungskonzept sprechen ebenfalls gegen eine Ausdehnung der längeren Fristen. • Folglich bleibt die erste (wirksame) Anfechtungserklärung bestehen und die Klägerin ist als Miterbin weggefallen; der Erbscheinantrag des Bruders war daher nicht zurückzuweisen. • Wegen des erfolglosen Rechtsbehelfs ist der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe abzuweisen und der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf bis zu 22.000 € festzusetzen. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wurde auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen; ihr Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wurde abgelehnt. Das Kammergericht und das Nachlassgericht haben zu Recht angenommen, dass die erste Anfechtung der Ausschlagung wirksam war und die spätere Anfechtung der Anfechtungserklärung verfristet ist. Damit hat die Klägerin ihre Stellung als Erbin durch wirksame Ausschlagung verloren und an ihrer Stelle sind ihre Kinder als Miterben getreten. Der Erbscheinantrag des Bruders, der die Kinder der Klägerin als Miterben ausweist, kann nicht zurückgewiesen werden. Der Geschäftswert des Verfahrens wurde auf bis zu 22.000 € festgesetzt.