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Entscheidung

IV ZB 33/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z B 3 3 / 1 4 vom 10. Juni 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 10. Juni 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Be- schluss der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19. September 2014 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gegenstandswert: 4.017,13 € Gründe: I. Die Klägerin begehrt vom dem beklagten Versicherer Rückza h- lung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung . Diese wurde aufgrund ihres Antrags mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abg e- schlossen. Die Klägerin zahlte fortan die monatlichen Prämien. Zum 1. Dezember 2011 kündigte sie den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom September 2013 erklärte sie schließlich unter anderem den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 1 2 - 3 - VVG a.F. Mit der Klage verlangt sie Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufwerts, insgesamt 4.017,13 €. Nach Auffassung der Klägerin ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Leben s- versicherungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Da die Parteien nach Kündigung des Vertrages seitens der Klägerin und Auskehrung des Rückkaufswerts durch den Versicherer ihre gegenseitigen Verpflichtun- gen aus dem Vertrag vollständig erfüllt hätten, sei nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2013 (IV ZR 52/13 [richtig: 52/12], NJW 2013, 3776) für einen "Widerruf" kein Raum mehr. Das L andgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht den Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO entsprechend begründet worden sei, denn in der Berufungsbegründung sei nichts gegen die tragende Rechtsauffassung des Amtsgerichts vo r- gebracht worden, dass der Widerspruch ausgeschlossen sei, nachdem der Vertrag von beiden Parteien vollständig erfüllt gewesen sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Sie ist zwar nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwer- de ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer 3 4 5 6 - 4 - einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erfor- derlich. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin mangels e i- ner ordnungsgemäßen Begründung zu Recht als unzulässig verworfen. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegrün- dung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Beru- fungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die ang e- fochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus ver- ständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen U r- teils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entge- gensetzt. Die Darstellung muss dabei auf den Streitfall zugeschnitten sein (BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, NJW-RR 2008, 1308 Rn. 11 m.w.N.). 7 - 5 - Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründungsschrift der Klägerin nicht. Sie besteht im Wesentlichen aus Textbausteinen, die andere Widerspruchsverfahren nach § 5a VVG a.F. betreffen, und geht auf die hier tragenden Erwägungen des amtsgerichtlichen Urteils nicht ein. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 15.04.2014 - 124 C 1/14 - LG Köln, Entscheidung vom 19.09.2014 - 26 S 11/14 - 8