Beschluss
VIII ZB 100/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.
• Bei Fristversäumnis ist ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen; der Anwalt muss durch geeignete Anweisungen und Ausgangskontrollen Fehlerquellen beim Versand fristgebundener Schriftsätze minimieren.
• Wurde die Empfängernummer fehlerhaft ermittelt, ist für die Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens konkret zur Büroorganisation und zu den getroffenen Kontrollmaßnahmen vorzutragen.
• Ein Gericht, das irrtümlich ein Telefax erhält, muss nicht noch am selben Tag kurzfristig ohne weitere Abklärung weiterleiten oder Rückfrage halten; ein solches Verhalten durch das irrtümlich angeschriebene Gericht unterbricht die Kausalität nicht notwendigerweise.
Entscheidungsgründe
Verspätete Berufung: fehlende Organisationsaufklärung führt zu Versagung der Wiedereinsetzung • Die Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung als unzulässig ist unzulässig, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. • Bei Fristversäumnis ist ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen; der Anwalt muss durch geeignete Anweisungen und Ausgangskontrollen Fehlerquellen beim Versand fristgebundener Schriftsätze minimieren. • Wurde die Empfängernummer fehlerhaft ermittelt, ist für die Glaubhaftmachung eines fehlenden Verschuldens konkret zur Büroorganisation und zu den getroffenen Kontrollmaßnahmen vorzutragen. • Ein Gericht, das irrtümlich ein Telefax erhält, muss nicht noch am selben Tag kurzfristig ohne weitere Abklärung weiterleiten oder Rückfrage halten; ein solches Verhalten durch das irrtümlich angeschriebene Gericht unterbricht die Kausalität nicht notwendigerweise. Die Kläger forderten Rückzahlung einer Anzahlung von 8.903,16 € nach vorzeitiger Vertragsbeendigung; das Landgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung. Die Kanzlei der Beklagten legte Berufung ein, sandte die Berufungsschrift per Telefax an eine falsche Gerichtsnummer (Landgericht Cottbus), worauf das Fax dort einging und später an das Berufungsgericht weitergeleitet wurde. Das Original der Berufungsschrift ging einen Tag später beim Berufungsgericht ein, damit wurde die Berufungsfrist versäumt. Die Beklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung, eine zuverlässige Kanzleimitarbeiterin habe irrtümlich eine falsche Faxnummer aus dem Internet abgeschrieben. Das Oberlandesgericht wies den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwarf die Berufung als unzulässig. Die Beklagte legte Rechtsbeschwerde ein, die der Bundesgerichtshof als unzulässig verwarf. • Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde: Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor; es werden keine grundsätzlichen Fragen zur Fortbildung des Rechts aufgeworfen und keine Verletzung verfassungsrechtlicher Gehörs- oder Rechtsschutzrechte festgestellt. • Organisationspflichten des Rechtsanwalts: Der Rechtsanwalt muss geeignete organisatorische Vorkehrungen treffen, damit fristgebundene Schriftsätze rechtzeitig und an das zuständige Gericht gelangen; Übertragung einfacher Aufgaben an eine zuverlässige Bürokraft ist zulässig, entbindet aber nicht von allgemeinen Anweisungen und Ausgangskontrollen. • Erfordernis konkreten Vortrags: Zur Glaubhaftmachung, ohne Verschulden an der Frist gehindert gewesen zu sein, muss die Partei konkret zur Büroorganisation und den getroffenen Kontrollmaßnahmen vortragen; pauschale oder unvollständige Erklärungen genügen nicht. • Konkreter Fall: Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass es allgemeine Anweisungen zur Kontrolle der ermittelten Telefaxnummern oder zur Überprüfung des Sendeberichts gegen eine zuverlässige Quelle gab; die Büroangestellte stand nach ihrer eidesstattlichen Erklärung offenbar allein bei der Internetrecherche, so dass ein Organisationsverschulden der Kanzlei anzunehmen ist. • Kausalität: Das Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten ist kausal für die Fristversäumung, weil bei pflichtgemäßer Organisation der Fehler der Mitarbeiterin durch Nachkontrolle entdeckt worden wäre. • Verhalten des irrtümlich angeschriebenen Gerichts: Das Landgericht Cottbus musste nicht noch am gleichen Tag ohne weitere Abklärung weiterleiten oder Rückfrage halten; dessen Verhalten begründet keinen durchbrechenden Kausalzusammenhang. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird als unzulässig verworfen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde zu Recht versagt, weil die Beklagte nicht hinreichend und konkret zur Kanzleiorganisation und zu den zur Vermeidung von Faxadressierungsfehlern getroffenen Ausgangskontrollen vorgetragen hat; das Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten ist somit kausal für die Fristversäumnis. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Beschwerdewert wurde mit 8.903,16 € beziffert.