Entscheidung
IX ZR 276/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 276/14 vom 9. Juni 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 9. Juni 2015 beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Beiordnung eines beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalts zur Begründung der Be- schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. November 2014 wird abgelehnt. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird auf Kosten der Beklagten als unzuläs- sig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 17.500 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beklagte, vertreten durch den beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Dr. M. , hat fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde 1 - 3 - gegen das im Tenor bezeichnete Berufungsurteil eingelegt und Verlängerung der Begründungsfrist um zwei Monate beantragt. Die Begründungsfrist ist an- tragsgemäß bis zum 19. März 2015 verlängert worden. Am 23. Februar 2015 hat Rechtsanwalt Dr. M. das Ende des Mandatsverhältnisses ange- zeigt. Am 19. März 2015 hat die Beklagte die Beiordnung eines Notanwalts be- antragt und zur Begründung ausgeführt, Rechtsanwalt Dr. M. habe sich wegen fehlender Erfolgsaussicht geweigert, eine Begründungsschrift zu fertigen und einzureichen. Der Lebensgefährte der Beklagten habe sodann die Rechtsanwälte Prof. Dr. K. und Dr. W. kontaktiert, welche die Über- nahme des Mandats abgelehnt hätten. Rechtsanwalt Dr. K. habe sich am 23. Februar 2015 bereit erklärt, die Sache zu prüfen. Am 3. März 2015 habe er jedoch mitgeteilt, das Mandat nicht übernehmen zu wollen. Dem beigefügten Schriftwechsel ist zu entnehmen, dass auch Rechtsanwalt Dr. K. die Nicht- zulassungsbeschwerde nicht für erfolgversprechend hielt. Der Lebensgefährte der Beklagten habe sodann erfolglos Rechtsanwalt K. , Rechtsanwalt Dr. N. , die Sozietät Prof. Dr. R. und Dr. G. , Rechtsanwältin Dr. A. , Rechtsanwältin Dr. H. und die Sozietät Dr. P. und S. um Übernahme des Mandats gebeten. Die Beklagte begründet ausführlich, aus welchen Gründen die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft sei und Aussicht auf Erfolg habe. II. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwaltes nach § 78b ZPO sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat zwar rechtzeitig innerhalb der Frist zur Begründung der wirksam eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde die Beiord- nung eines Notanwalts beantragt sowie dargelegt, dass es ihr trotz zumutbarer 2 - 4 - Anstrengungen nicht gelungen ist, einen zu ihrer Vertretung bereiten beim Bun- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden. Nach gefestigter Recht- sprechung des Bundesgerichtshofs dient die Bestellung eines Notanwalts je- doch nicht dazu, die Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels zu errei- chen, welches von dem zunächst beauftragten Rechtsanwalt für nicht erfolgver- sprechend angesehen worden ist (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 12, jeweils mwN). Hier haben nacheinander zwei beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte die Erfolgsaussichten der Nichtzulassungsbeschwerde geprüft und verneint. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, nunmehr einen dritten Rechtsanwalt zur Prüfung der Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zu verpflichten. Weitergehende Pflichten würden einen nach § 78b ZPO beigeordneten Rechtsanwalt nicht treffen. Der beigeordnete Rechtsanwalt wäre nicht verpflichtet, sich den Überlegungen der Beklagten zur Statthaftigkeit und Erfolgsaussicht der Nichtzulassungsbe- schwerde anzuschließen und sie dem Gericht unter Beifügung seiner Unter- schrift zu übermitteln. Die Beiordnung eines am Bundesgerichtshof zugelasse- nen Rechtsanwalts allein zu dem Zweck, das eingelegte Rechtsmittel auf der Grundlage der Rechtsansichten der Partei zu begründen, liefe dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung zuwider, der darin besteht, die Rechts- pflege durch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizier- te Anwaltschaft zu stärken, die Rechtsuchenden kompetent zu beraten und den Bundesgerichtshof von unzulässigen Rechtsmitteln zu entlasten. Sie stünde überdies im Widerspruch zur Eigenverantwortung des Rechtsanwalts (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012, aaO mwN). - 5 - III. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie entgegen § 544 Abs. 2, § 551 Abs. 2 Satz 6 ZPO nicht innerhalb der vom Vor- sitzenden bis zum 19. März 2015 verlängerten Begründungsfrist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist. Kayser Lohmann Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 30.12.2010 - 11 O 131/10 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.11.2014 - 13 U 18/11 - 3