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Beschluss

2 StR 75/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dirigierende Zuhälterei (§181a Abs.1 Nr.2 StGB) erfordert bestimmenden Einfluss, der die Selbstbestimmung der Prostituierten nachhaltig beeinträchtigt; bloße Organisation oder Vereinbarungen zu Zeit, Ort oder Preis genügen nicht. • Wer zwar Werbung, Terminierung und Entgegennahme von Einnahmen vornimmt, aber keine Maßnahmen trifft, die die Betroffenen wirksam daran hindern, die Prostitution zu beenden, erfüllt nicht den Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei. • Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch wegen eines Nebenvorwurfs, kann dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung über die Strafe erforderlich machen. • Adhäsionsentscheidungen bleiben in der Regel bestehen, wenn der Angeklagte die Forderungen anerkannt hat; Anpassungen der Schadenshöhe sind dem neuen Tatgericht vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Kein dirigierendes Zuhältertun durch bloße Organisation von Prostitution • Dirigierende Zuhälterei (§181a Abs.1 Nr.2 StGB) erfordert bestimmenden Einfluss, der die Selbstbestimmung der Prostituierten nachhaltig beeinträchtigt; bloße Organisation oder Vereinbarungen zu Zeit, Ort oder Preis genügen nicht. • Wer zwar Werbung, Terminierung und Entgegennahme von Einnahmen vornimmt, aber keine Maßnahmen trifft, die die Betroffenen wirksam daran hindern, die Prostitution zu beenden, erfüllt nicht den Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei. • Ändert das Revisionsgericht den Schuldspruch wegen eines Nebenvorwurfs, kann dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung über die Strafe erforderlich machen. • Adhäsionsentscheidungen bleiben in der Regel bestehen, wenn der Angeklagte die Forderungen anerkannt hat; Anpassungen der Schadenshöhe sind dem neuen Tatgericht vorbehalten. Der Angeklagte warf jungen Frauen gemeinsame Lebensführung vor und veranlasste sie, in der Prostitution zu arbeiten. Bei der Nebenklägerin W. (18) fuhr er sie ohne Fahrerlaubnis zu einem Bordell, gab Eintrittsgeld, holte sie ab, nahm ihre Einnahmen ab und warb mit Fotos und Preisangaben im Internet; er schlug sie einmal. Bei der Nebenklägerin G. (16) täuschte er eine Zukunftsperspektive vor, warb mit Fotos und Preisen, richtete in seiner Wohnung ein Zimmer für Dienste ein und nahm weitgehend die Einnahmen ein; auch hier kam es zu tätlichen Übergriffen und zur Trennung. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen schweren Menschenhandels und tateinheitlicher Zuhälterei sowie weiterer Delikte; gegen diese Verurteilung wandte sich die Revision des Angeklagten. • Rechtliche Maßstäbe: §181a Abs.1 Nr.2 StGB schützt vor dirigierendem Einfluss auf Prostituierte; erforderlich ist ein Verhalten, das wirtschaftliche Abhängigkeit oder dauerhafte Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit herbeiführt. • Abgrenzung: Bloße Unterstützung, Organisation von Zeit-, Ort- oder Preisvereinbarungen oder Werbung begründen noch keine dirigierende Zuhälterei; überwachte Kontrolle über Einnahmen oder Buchführung muss in eine nachhaltige Abhängigkeit führen. • Tatbestandsermittlung: Das Landgericht stellte zwar Steuerungselemente (Terminierung, Preisangaben, Werbung, Einnahmeabnahme) fest, aber keine erheblichen Maßnahmen, die geeignet gewesen wären, den Betroffenen den Ausstieg aus der Prostitution wirksam zu verunmöglichen. • Revisionsrechtliche Würdigung: Der Senat änderte den Schuldspruch dahingehend, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Zuhälterei entfällt, weil die Voraussetzungen des §181a Abs.1 Nr.2 StGB nicht erfüllt sind. • Folgen für Strafausspruch: Weil das Landgericht die Zuhälterei bei der Strafzumessung berücksichtigt hatte, konnte der Senat nicht ausschließen, dass die Einzelstrafen fehlerhaft bestimmt wurden; daher wurde der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung über die Strafe zurückverwiesen. • Adhäsion: Die zivilrechtliche Adhäsionsentscheidung über Schmerzensgeld und Ersatz materieller Schäden bleibt insoweit bestehen, als der Angeklagte die Forderungen anerkannt hat; Anpassungen der Höhe sind dem neuen Tatgericht vorbehalten. Der Revision wird teilweise stattgegeben: Der Schuldspruch wird insoweit geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Zuhälterei entfällt; die übrigen Schuldsprüche wegen schweren Menschenhandels und weiterer Delikte bleiben bestehen. Wegen der fehlerhaften Berücksichtigung der Zuhälterei bei der Strafzumessung wird der Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Adhäsionsentscheidung über das Schmerzensgeld und den materiellen Schadensersatz bleibt insoweit bestehen, als der Angeklagte die Forderungen anerkannt hat; das neue Tatgericht kann über die Höhe des Schmerzensgeldes neu entscheiden.