Entscheidung
5 StR 113/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 S t R 1 1 3 / 1 5 vom 3. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 2015, an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender, Richterin Dr. Schneider, Richter Dölp, Richter Prof. Dr. König, Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 14. November 2014 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tra- gen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei- heitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer auf den Straf- ausspruch beschränkten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Sie macht insbesondere geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen minder schweren Fall nach § 213 Alt. 2 StGB angenommen. Die Revision bleibt ohne Erfolg. Eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. März 2015 – 5 StR 6/15 mwN). 1 2 - 4 - Ungeachtet des fehlenden Verteidigungungswillens bestand in objektiver Hinsicht eine Notwehrlage, die zu Gunsten des Angeklagten in die Gesamtwür- digung eingestellt werden durfte. Da dieser Umstand ausdrücklich nur mit ge- ringem Gewicht (UA S. 27) berücksichtigt worden ist, ist nicht zu besorgen, dass das Schwurgericht dessen Bedeutung überschätzt hat. Dies gilt umso mehr, als es ausdrücklich das krasse Missverhältnis zwischen dem geringfügi- gen Anlass und den Folgen der Tat in seine Überlegungen einbezogen hat (UA S. 27). Soweit die Revision meint, das Schwurgericht habe zu Unrecht nicht be- rücksichtigt, dass der überraschende – nach den Feststellungen mit bedingtem Tötungsvorsatz erfolgte – Einsatz des Messers die Tat in die Nähe der objekti- ven Voraussetzungen der Heimtücke rücke, vermag auch dies einen durchgrei- fenden Rechtsfehler nicht aufzuzeigen. Der Senat schließt aus, dass dem sorg- fältig argumentierenden Schwurgericht der durch den Überraschungseffekt des Angriffs erhöhte Unrechtsgehalt der Tat (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 11. Okto- ber 1989 – 3 StR 196/89, BGHR StGB § 213 Alt. 2 Opferverhalten 2, und vom 24. März 2015 – 5 StR 6/15) aus dem Blick geraten ist. Angesichts der dem Angriff vorausgegangenen aggressiven, von Beleidigungen und körperlichen Provokationen seitens des Geschädigten begleiteten Streits und des durch den Angeklagten zuvor mittels Gesten erfolgten Hinweises auf seine Bewaffnung kam diesem Umstand darüber hinaus keine bestimmende Bedeutung zu. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Schwurgericht auch unter Berücksichtigung der zu den persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststel- lungen besondere Umstände festgestellt, die eine strafmildernde Berücksichti- gung der Untersuchungshaft rechtfertigten (UA S. 28: fehlende Sprachkenntnis- se, fehlende familiäre und freundschaftliche Beziehungen in Berlin, Schreibun- 3 4 5 - 5 - kundigkeit) und nicht lediglich – was rechtsfehlerhaft gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2015 – 5 StR 80/15) – den Vollzug von Untersuchungshaft an sich strafmildernd berücksichtigt. Sander Schneider Dölp König Feilcke