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Entscheidung

IV ZR 498/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I V Z R 4 9 8 / 1 4 Verkündet am: 27. Mai 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren, bei dem Schriftsätze bis zum 6. Mai 2015 eingereicht werden konnten, für Recht erkannt: Die Revision der Klägerseite gegen das Teil- und Endur- tel des Landgerichts Stendal vom 18. April 2013 wird als unzulässig verworfen, soweit die Klägerseite den Recht- streit in Höhe von 854,31 € für erledigt erklärt hat und soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist. Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsur- teil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neu- en Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Der Streitwert wird auf 4.796,60 € festgesetzt. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rück- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Ren- tenversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. Juni 2006 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) ab- geschlossen. Im März 2010 kündigte d. VN den Vertrag; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 18. März 2011 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., weiter den Widerruf gemäß den §§ 495, 355 BGB, vorsorglich auch die Anfechtung. Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf die Verträge geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 4.796,60 €. Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemein- schaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Wi- derspruch noch erklärt werden können. Mangels Aufklärung über wesent- liche Umstände der Versicherung und über Vertriebsprovisionen sei der Versicherer zum Schadensersatz nach den Grundsätzen des Verschu l- dens beim Vertragsschluss verpflichtet. 1 2 3 4 - 4 - Das Amtsgericht hat den Versicherer verurteilt, an d. VN 4.796,60 € zu zahlen, das Landgericht hat auf die Berufung des Versi- cherers das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage im Haupta n- trag sowie den Auskunftsantrag der hilfsweise erhobenen Stufenklage abgewiesen. Nach Verkündung des Berufungsurteils, das den Parteien jeweils am 25. April 2013 zugestellt wurde, hat d. VN mit einem am 25. April 2013 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe eines Betrages von 854,31 € für erledigt erklärt. Der Versicherer ist darauf hingewiesen worden, dass gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO die Zustimmung zur Teilerledigung als erteilt gelte, wenn er nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung des genannten Schriftsatzes widerspreche, und hat sich nicht geäußert. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, soweit die Klägersei- te den Rechtstreit in Höhe von 854,31 € für erledigt erklärt hat und so- weit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Wider- spruch gestützt ist. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Berufungsu r- teils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus unge- rechtfertigter Bereicherung verneint. Der Versicherer habe zwar nicht in drucktechnisch hervorgehobener Form über das Widerspruchsrecht b e- lehrt. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr 5 6 7 - 5 - nach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam gewo r- den. Der Auskunftsanspruch sei bereits erfüllt worden. II. Die Revision ist teilweise unzulässig. 1. Dies gilt zunächst hinsichtlich des von der Klägerseite für erl e- digt erklärten Teils der Hauptforderung von 854,31 €. Insoweit ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nur noch nach billigem Ermessen über die Kos- ten zu entscheiden, da die Beklagtenseite trotz entsprechenden Hinwei- ses auf diese Folge der Erledigungserklärung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Schriftsatzes vom 25. April 2013 wider- sprochen hat. Eine beiderseitige Erledigungserklärung war auch nach U r- teilsverkündung während des Laufs der Revisionsfrist möglich; das Ber u- fungsurteil ist insoweit entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO wirkungslos (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Februar 1995 - VIII ZB 53/94, NJW 1995, 1095 unter 1 b). 2. Die Revision ist mangels Zulassung auch hinsichtlich des mit ihr weiterverfolgten Auskunftsanspruchs unzulässig. Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. für unwirksam erachtet hat. Es hat die Revision zu- gelassen, da der Bundesgerichtshof die Frage, ob § 5a VVG a.F. gegen Europarecht verstoße, noch nicht entschieden habe. Diese in den Ent- scheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revisionszulassung auf den aus dem Widerspruch abgeleiteten Bereicherungsanspruch ist wirksam. Der diesem zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und 8 9 10 11 - 6 - rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für die begehrte Auskunft maß- geblichen Prozessstoff beurteilt werden (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11, BGHZ 201, 101 Rn. 11). III. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet. 1. Ein Anspruch auf Prämienrückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kann d. VN mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrü n- dung nicht versagt werden. a) Nach dem für das Revisionsverfahren maßgeblichen Sachve r- halt ist davon auszugehen, dass der von d. VN erklärte Widerspruch - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. normierten Jahresfrist - rechtzeitig war und infolgedessen der zwischen den Parte i- en geschlossene Versicherungsvertrag nicht wirksam zustande geko m- men ist. aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die vom Versi- cherer eingereichten Widerspruchsbelehrungen mangels drucktechnisch deutlicher Form nicht den Anforderungen genügten, unabhängig davon, dass d. VN den Zugang der maßgeblichen Unterlagen bestreite und der Versicherer hierfür die Beweislast trage. Wenn d. VN - was für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung und die maßgeblichen Unterlagen nicht erhalten hat, bestand das Widerspruchsrecht nach A b- lauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort. 12 13 14 15 16 - 7 - Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des G e- richtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR 2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (aaO Rn. 17-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtl i- nienkonform teleologisch dergestalt reduziert werden, dass sie im A n- wendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversiche- rung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Ren- tenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn d. VN nicht or d- nungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder - wie hier für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist - die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erha l- ten hat. bb) Die vorher erklärte Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 36 m.w.N.). b) Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarecht s- widrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung ab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur ei- ne Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44). 2. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien. Vielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwic k- 17 18 19 20 - 8 - lung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Vers i- cherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes kann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden; bei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeutung zu- kommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.). Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver- weisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46). Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: AG Stendal, Entscheidung vom 17.10.2012 - 3 C 323/11 - LG Stendal, Entscheidung vom 18.04.2013 - 22 S 134/12 - 21