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Entscheidung

III ZR 323/13

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 323/13 vom 27. Mai 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2015 durch die Richter Hucke, Dr. Remmert, Stöhr, die Richterin von Pentz und den Richter Offenloch beschlossen: Das Ablehnungsgesuch der Kläger vom 16. März 2015 gegen Richter Tombrink wird zurückgewiesen. Gründe: I. Mit Beschluss vom 12. Februar 2015 hat der Senat das Ablehnungsge- such der Kläger gegen die am Beschluss vom 24. Juli 2014 beteiligten Richter als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen ihnen am 28. Februar 2015 zugestellten Beschluss haben die Kläger mit Schreiben vom 2. März 2015 An- hörungsrüge erhoben. In dem weiteren, zur Begründung dieser Rüge einge- reichten Schreiben haben sie den an diesem Beschluss beteiligten Richter Tombrink wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. II. Der Befangenheitsantrag ist zulässig, insbesondere konnte er ohne Be- auftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts gestellt werden (§ 44 Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO). 1 2 - 3 - Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Wie den Klägern bereits im Beschluss vom 12. Februar 2015 deutlich gemacht worden ist, findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unpartei- lichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspar- tei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit der ab- gelehnten Richter aufkommen lassen (vgl. nur Zöller/Vollkommer, ZPO 30. Aufl., § 42 Rn. 8 f mwN). Solche Gründe haben die Kläger nicht vorgebracht. Sie wenden sich abermals hauptsächlich gegen die in den Beschlüssen vom 24. Juli 2015 und nunmehr auch vom 12. Februar 2015 zum Ausdruck kommenden Rechtsan- sichten des Senats. Damit ist jedoch kein Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit des abgelehnten Richters begründet. Die Ausführungen der Kläger in ihren weiteren Eingaben vom 13. und 14. April 2015 enthalten eben- 3 4 5 - 4 - falls keine Gesichtspunkte, die eine Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Hucke Remmert Stöhr von Pentz Offenloch Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.06.2012 - 35 O 25376/11 - OLG München, Entscheidung vom 08.05.2013 - 18 U 2953/12 -