Entscheidung
3 StR 143/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 1 4 3 / 1 5 vom 26. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2015 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 8. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Urteil hält der rechtlichen Prüfung auch stand, soweit das Landge- richt den Angeklagten im Fall II.5. der Urteilsgründe wegen gefährlicher Körper- verletzung verurteilt hat. Allerdings ist das - sachverständig beratene - Landgericht insoweit davon ausgegangen, dass eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- und Steue- rungsfähigkeit des Angeklagten nicht sicher ausgeschlossen sei. Diese An- nahme begegnet grundsätzlich rechtlichen Bedenken und könnte den Bestand des Schuldspruchs gefährden. - 3 - a) Eine erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat, während die Schuld des Angeklagten nicht gemindert wird, wenn er ungeachtet seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit das Unrecht seines Tuns zum Tat- zeitpunkt tatsächlich eingesehen hat. Die Voraussetzungen des § 21 StGB sind in den Fällen der verminderten Einsichtsfähigkeit nur dann zu bejahen, wenn die Einsicht gefehlt hat und dies dem Täter vorzuwerfen ist. Fehlt dem Täter aus einem in § 20 StGB genannten Grund die Einsicht, ohne dass ihm dies zum Vorwurf gemacht werden kann, ist auch bei verminderter Einsichtsfähigkeit nicht § 21 StGB, sondern § 20 StGB anwendbar, so dass in diesen Fällen ein Schuldspruch ausscheidet (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 2. August 2012 - 3 StR 259/12, juris Rn. 5 mwN). b) Der Senat kann hier aber aufgrund des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe ausschließen, dass das Landgericht bei der Beurteilung der Schuld (auch) auf die Einsichtsfähigkeit und nicht allein auf die Steuerungsfä- higkeit des Angeklagten abgestellt hat. Hierfür spricht insbesondere, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten allein unter - 4 - dem Gesichtspunkt einer vorübergehenden krankhaften seelischen Störung wegen seines der Tat vorangegangenen Alkohol- und Cannabiskonsums in Betracht kam und das Landgericht das Vorliegen aller anderen Eingangsmerk- male des § 20 StGB mit näherer Begründung tragfähig verneint hat. Schäfer Pfister Hubert Gericke Spaniol