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Beschluss

XII ZB 96/15

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die bloße Unterbringung in einer forensischen Einrichtung beseitigt nicht ohne weitere Feststellungen einen bestehenden Betreuungsbedarf. • Für die Anordnung oder Aufhebung einer Betreuung ist stets die konkrete gegenwärtige Lebenssituation des Betroffenen zu prüfen; es bedarf der Feststellung, dass weniger einschneidende Hilfen ausreichend sind (§§ 1896, 1908d BGB). • Insbesondere können Betreuer für die Gesundheitssorge notwendig sein, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist; Klinikmitarbeiter sind nicht generell bevollmächtigt, in ärztliche Maßnahmen einzuwilligen. • Die Erforderlichkeit der Betreuung erstreckt sich auch auf Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vertretung gegenüber Behörden, wenn ohne Betreuung nicht sichergestellt ist, dass notwendige rechtliche Schritte rechtzeitig veranlasst werden.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einer Betreuung wegen Maßregelvollzugs erfordert konkrete Feststellungen • Die bloße Unterbringung in einer forensischen Einrichtung beseitigt nicht ohne weitere Feststellungen einen bestehenden Betreuungsbedarf. • Für die Anordnung oder Aufhebung einer Betreuung ist stets die konkrete gegenwärtige Lebenssituation des Betroffenen zu prüfen; es bedarf der Feststellung, dass weniger einschneidende Hilfen ausreichend sind (§§ 1896, 1908d BGB). • Insbesondere können Betreuer für die Gesundheitssorge notwendig sein, wenn der Betroffene einwilligungsunfähig ist; Klinikmitarbeiter sind nicht generell bevollmächtigt, in ärztliche Maßnahmen einzuwilligen. • Die Erforderlichkeit der Betreuung erstreckt sich auch auf Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vertretung gegenüber Behörden, wenn ohne Betreuung nicht sichergestellt ist, dass notwendige rechtliche Schritte rechtzeitig veranlasst werden. Der 1961 geborene Betroffene leidet an einer mittelgradigen Intelligenzminderung und wird seit längerer Zeit betreut. Er befindet sich aufgrund einer Verurteilung nach § 63 StGB in forensischer Unterbringung. Das Amtsgericht hob die Betreuung für die Aufgabenkreise Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge und Vertretung gegenüber Behörden mit der Begründung auf, die Klinik und sonstige Hilfen könnten die Angelegenheiten ebenso gut regeln. Das Landgericht wies die Beschwerde des Betroffenen zurück. Der Betroffene rügte, die Betreuung könne nicht ohne Prüfung der Geschäftsfähigkeit und des konkreten Bedarfs aufgehoben werden, weil er z. B. nicht lesen, schreiben und rechnen könne und niemand ohne gesetzlichen Vertreter Zugriff auf seine Konten habe. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind § 1896 BGB (Voraussetzungen der Betreuung) und § 1908d Abs.1 BGB (Aufhebung bei Wegfall der Voraussetzungen); verfahrensrechtlich § 74 Abs.5 FamFG. • Grundsatz der Erforderlichkeit: Die Bestellung eines Betreuers setzt eine tatrichterliche Feststellung voraus, dass weniger einschneidende Hilfen nicht genügen; maßgeblich ist die konkrete gegenwärtige Lebenssituation und die Besorgnis, dass ohne Betreuung nicht das Notwendige veranlasst wird. • Faktische Hilfen durch Klinikpersonal oder soziale Dienste entfallen als Ersatz nur dann, wenn rechtsgeschäftliche Handlungen und Einwilligungen nicht erforderlich sind. Bei Geschäftsunfähigkeit oder Einwilligungsunfähigkeit kann nur ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter wirksam handeln (§ 1902 BGB). • Auch im Maßregelvollzug kann ein Betreuungsbedarf für die Gesundheitssorge bestehen, da der Betreuer Einwilligungen in ärztliche Maßnahmen erteilen und mit Ärzten das Wohl des Betroffenen abwägen kann; Klinikmitarbeiter sind hierfür nicht generell bevollmächtigt. • Das Landgericht hat keine hinreichenden Feststellungen getroffen, namentlich nicht zur möglichen Geschäftsfähigkeit bzw. Einwilligungsunfähigkeit des Betroffenen und zur Frage, ob die Klinik oder andere Hilfen die spezifischen Aufgabenbereiche tatsächlich und dauerhaft übernehmen können. • Für Vermögensangelegenheiten ist zu prüfen, ob Anträge rechtsgeschäftlicher Natur wirksam ohne gesetzlichen Vertreter gestellt werden können; Zugriff auf Konten darf nicht ungesichert bleiben. • Die Angelegenheiten des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der Vertretung gegenüber Behörden sind besonders relevant für Rehabilitationsmaßnahmen und Rechtsbehelfe; hier besteht die berechtigte Sorge, dass ohne Betreuung notwendige Schritte unterbleiben. • Mangels ausreichender Feststellungen hob der Senat den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Sache zur erneuten Behandlung an das Landgericht zurück. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde des Betroffenen stattgegeben und den landgerichtlichen Tenor zur Aufhebung der Betreuung aufgehoben. Maßgeblich war, dass das Landgericht nicht ausreichend festgestellt hat, ob der Betroffene geschäfts- oder einwilligungsunfähig ist und ob die Unterbringung im Maßregelvollzug den konkreten Betreuungsbedarf tatsächlich entfallen lässt. Insbesondere bedürfen Gesundheitssorge, Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung und Vertretung gegenüber Behörden einer gesonderten Prüfung, weil Klinikpersonal nicht allgemein bevollmächtigt ist und ohne gesetzlichen Vertreter wichtige Rechts- und Vermögenshandlungen nicht sichergestellt sind. Die Sache wird zur erneuten Feststellung des konkreten Bedarfs und Entscheidung über die Fortgeltung bzw. den Wegfall der Betreuung an das Landgericht zurückverwiesen. Das Urteil stellt klar, dass die bloße Unterbringung nicht automatisch eine Betreuung überflüssig macht und es einer konkreten, tatrichterlich belegten Prüfung bedarf.