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Entscheidung

IX ZR 116/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I X Z R 1 1 6 / 1 4 vom 20. Mai 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richte- rin Möhring am 20. Mai 2015 beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Gründe: Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) liegen nicht vor. 1. Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht verlangt werden, wenn der bisher zur Vertretung bereite Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof nicht wil- lens war, eine Rechtsbehelfsbegründung nach den Vorstellungen oder gar Vor- gaben der Partei zu fertigen. Denn es liefe dem Zweck der Zulassungsbe- schränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof zuwider, wenn die Par- tei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die des - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen (vgl. BGH, Be- schluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 12; vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, Rn. 2). 1 2 - 3 - 2. Der Kläger hat in der Begründung seines Antrags selbst dargelegt, dass sein bisheriger Bevollmächtigter nicht bereit sei, die Anhörungsrüge nach seinen Vorstellungen zu begründen. Bei dieser Sachlage ist für die Bestellung eines Notanwalts kein Raum. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Essen, Entscheidung vom 15.10.2013 - 8 O 86/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 10.04.2014 - 27 U 154/13 - 3