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IV ZR 34/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I V Z R 3 4 / 1 4 vom 20. Mai 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer am 20. Mai 2015 beschlossen: Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision ge- gen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19. Dezember 2013 zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah- rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 301.159,51 € Gründe: I. Der Kläger begehrt von der Beklagten, einem englischen Le- bensversicherer, Schadensersatz wegen der Verletzung von Aufklä- rungspflichten im Zusammenhang mit dem im Jahr 1999 erfolgten Ab- schluss eines Lebensversicherungsvertrags. Diese Versicherung war Bestandteil eines als "N. -E. " bezeichneten Anlagemodells. 1 - 3 - Im Rahmen dieses Modells finanzierte der Kläger die Einmalpr ä- mie für die Lebensversicherung in Höhe von 400.000 DM durch ein Bankdarlehen und beteiligte sich ferner an einem Aktienfonds. Es war vorgesehen, dass die Darlehenszinsen durch vereinbarte regel mäßige Auszahlungen aus dem Versicherungsvertrag bedient und der Kredit bei Fälligkeit mit Hilfe der erhofften Wertsteigerung aus der Fondsbeteiligung getilgt werden sollte. Nachdem die dem Kläger prognostizierte Wertsteigerung der Ver- sicherung von Anfang an nicht erreicht worden war, schuldete er zu- nächst im Jahre 2006 das Darlehen um und kündigte sodann im Jahre 2008 den Versicherungsvertrag, worauf die Beklagte den Rückgabewert berechnete und auszahlte. Die Fondsbeteiligung veräußerte der Kläger in mehreren Tranchen. Der Kläger wirft der Beklagten diverse Aufklärungspflichtverletzu n- gen vor. Unter anderem macht er geltend, dass er vom Vermittler unzu- treffend über die aus der Lebensversicherung zu erwartende Rendite aufgeklärt worden sei, was sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. Hierauf beruhende Ersatzansprüche meldete er durch Anwalts - schreiben vom 5. Dezember 2011 bei der "H. - C. GmbH" (im Folgenden: H. ) an. Bei dieser Gesellschaft handelt es sich um einen so genannten Servic e- partner der Beklagten in Deutschland. Sie antwortete an die Anwälte des Klägers mit einem Schreiben vom 7. Dezember 2011, in dem es heißt: "Wir bedauern sehr, dass Ihre Mandantschaft Anlass zur Beschwerde hat. Bitte haben Sie Verständnis, dass für e i- 2 3 4 5 - 4 - ne sorgfältige Bearbeitung etwas Zeit benötigt wird. Inne r- halb der nächsten 4 Wochen erhalten Sie eine abschlie- ßende Antwort des Vertragspartners Ihrer Mandantschaft, der C. Group Limited. Sofern Sie zwischenzeitlich Fragen zum Bearbeitungs- stand Ihres Anliegens haben, stehen wir, das Beschwer- demanagement der H. … Ihnen gerne zur Verfügung. …" Mit seiner Klage, die er am 22. Dezember 2011 beim Landgericht einreichte und die der in der Klageschrift als Vertreterin der Beklagten bezeichneten H. am 10. Januar 2012 zugestellt wurde, hat der Kläger im Wesentlichen die Befreiung von der nach Umschuldung noch bestehenden Darlehensschuld sowie Schadensersatz in Höhe von insgesamt 162.589,13 € zuzüglich entgangener Anlagezinsen und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz weite ren Scha- dens begehrt. Unter dem 24. Januar 2012 haben sich Prozessbevollmächtigte für die Beklagte bestellt und zugleich erklärt, dass sie zustellungsbevol l- mächtigt seien. Erstmals mit Schriftsatz vom 12. September 2012 hat der Kläger behauptet, die Beklagte habe bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit einer jährlichen Rendite von nur 6% gerechnet. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass sie sich das Verhalten des Vermittlers nicht zurechnen lassen müsse und im Übrigen keine Aufkl ä- rungsmängel vorlägen; insbesondere hätten die in den Musterberec h- nungen zugrunde gelegten Wertsteigerungen zu dieser Zeit eine aus ih- rer Sicht realistische Prognose dargestellt. Ferner hat sie die Schadens - 6 7 8 9 - 5 - berechnung des Klägers angegriffen und die Verjährungseinrede erho- ben. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 153.499,50 € zuzüglich gesetzlicher Zinsen verurteilt sowie dem Freistellungs- und dem Feststellungsbegehren entsprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Feststellungsantrag insgesamt und den Zahlungsantrag insowe it abge- wiesen, als er 62.253,51 € nebst Zinsen übersteigt. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Es hat eine schadensersatzbegründende Verletzung der Aufklä- rungspflicht der Beklagten darin gesehen, dass der Vermittler mit einer jährlichen Wertsteigerung von über 8% geworben habe, obgleich die Be- klagte schon 1999 tatsächlich nur mit einer Wertsteigerung von 6% g e- rechnet habe. Diese schuldhafte Pflichtverletzung des Vermittlers müsse sich die Beklagte zurechnen lassen. Deshalb könne der Kläger Freistel- lung und Schadensersatz - diesen aufgrund erfolgter Auszahlungen al- lerdings nur in der zuerkannten Höhe - verlangen. Dieser Anspruch sei nicht verjährt, und zwar weder nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB noch nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB. Die dre ijähri- ge Verjährung nach § 195 BGB habe nicht vor dem 31. Dezember 2012 beginnen können, weil sich nicht feststellen lasse, dass der Kläger schon vor den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2012 gewusst oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht gewusst habe, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Vertragsanbahnung mit einer jährlichen Rendite von nur 6% gerechnet habe. Die zehnjährige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 3 10 11 12 13 - 6 - BGB habe zwar an sich zum 31. Dezember 2011 geendet; sie sei aber durch die Einreichung der Klage am 22. Dezember 2011 und die nach- folgende demnächstige Zustellung rechtzeitig gehemmt worden. In di e- sem Zusammenhang sei es unerheblich, dass der Kläger erst im Se p- tember 2012 geltend gemacht habe, die Beklagte habe mit einer Rendite von nur 6% gerechnet; der Streitgegenstand der Klage habe sich dadurch nicht geändert. Ferner sei die H. als Zustel- lungsbevollmächtigte der Beklagten anzusehen, weil die Beklagte dem Kläger gegenüber den Anschein erweckt habe, dass sie im Rechtsstreit von der H. vertreten werde. II. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefocht e- nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufu ngsge- richt, weil letzteres das Recht der Beklagten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 1. Das Berufungsgericht hätte seiner Entscheidung nicht zugrunde legen dürfen, dass die Beklagte schon 1999 nur eine Renditeerwart ung von 6% hatte, ohne den hierzu von der Beklagten angetretenen Gege n- beweis zu erheben. a) Allerdings hat der Kläger dies in zulässiger Weise behauptet. Die darlegungs- und beweisbelastete Partei ist berechtigt, Behauptungen zu Vorgängen, die sich ihrer unmittelbaren Kenntnis entziehen, auch oh- ne eine dahingehende positive Kenntnis und nur auf eine Vermutung g e- stützt aufzustellen (Senatsbeschluss vom 21. September 2011 - IV ZR 95/10, VersR 2011, 1432 Rn. 10; BGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - III ZR 14 15 16 - 7 - 7/02, BGHReport 2003, 891 unter II 2 a; jeweils m.w.N.). Hierbei handelt es sich zwar nicht um einen Anwendungsfall des vom Berufungsgericht angeführten § 138 Abs. 4 ZPO, weil diese Norm die Erklärungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei betrifft (BGH, Urteil vom 2. Juli 2009 - III ZR 333/08, NJW-RR 2009, 1666 Rn. 14 m.w.N.). In der Sache ist die Annahme einer zulässig aufgestellten Behauptung aber nicht zu bea n- standen. b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen gemeint, die B e- klagte sei dieser Behauptung des Klägers nicht mit der erforderlichen Substanz entgegengetreten. Gemäß § 138 Abs. 2 ZPO hat sich eine Partei grundsätzlich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. Sie darf sich also, wenn der Gegner seiner Erklärungslast nachgekommen ist, nicht mit einem bloßen Bestreiten begnügen, sondern muss erläutern, von welchem Sachverhalt sie ausgeht. Der Umfang der erforderlichen Su b- stantiierung richtet sich dabei aber nach dem Vortrag der darlegungsb e- lasteten Partei. Je detaillierter dieser ist, desto höher ist die Erklärungs- last gemäß § 138 Abs. 2 ZPO. Ob ein einfaches Bestreiten als Erklärung gemäß § 138 Abs. 2 ZPO ausreicht oder ob ein substantiiertes Bestreiten erforderlich ist, hängt somit von dem Vortrag der Gegenseite ab (B GH, Urteil vom 4. April 2014 - V ZR 275/12, BGHZ 200, 350 Rn. 11 m.w.N.; st. Rspr.). Nach diesen Maßstäben hätte sich das Berufungsgericht jedenfalls nicht ohne Beweisaufnahme über den Vortrag der Beklagten hinwegse t- zen dürfen, dass sie 1999 noch nicht von einer Renditeerwartung von le- diglich 6% ausgegangen sei. Der Kläger hat seine eigene Behauptung, 17 18 19 - 8 - die Beklagte sei zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von einer Rend i- teprognose von nicht mehr als 6% ausgegangen, zwar zulässig, aber nur pauschal aufgestellt. Beweis für konkrete, diese Behauptung tragende Indizien hat er nicht angetreten. Dagegen hat die Beklagte diesen Vo r- trag des Klägers nicht nur in Abrede gestellt, sondern für die gegenteilige Behauptung, sie habe 1999 noch keinen Anlass gehabt, von einer niedri- geren Prognose als 8,5% auszugehen, wiederholt Beweis angetreten durch sachverständiges Zeugnis ihres Aktuars und Sachverständige n- gutachten. Sie hat darüber hinaus näher ausgeführt, warum sie 1999 a n- gesichts der Entwicklung in der Vergangenheit eine Rendite von 8,5% für gerechtfertigt habe halten dürfen und warum der von ihr benannte Aktuar hinreichend mit den für diese Einschätzung maßgeblichen Interna ve r- traut war. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, dass die Beklagte nicht durch "konkrete Berechnungen und Anlageanalysen" vorgetragen habe, weshalb ihre Renditeerwartung von 8,5% Anfang 1999 in nur knapp zwei Jahren auf 6% gesunken sei, verkennt es, dass die Beklagte zu einem derartigen Vortrag angesichts der Beweislast des Klägers u nd dessen nur pauschaler Behauptung keinesfalls verpflichtet war. Die Au f- fassung des Berufungsgerichts, das Sinken der Renditeerwartung sei ohne eine solche Darlegung unverständlich, stellt sich jedenfalls ang e- sichts des angebotenen Gegenbeweises als eine unzulässige vorwegge- nommene Beweiswürdigung dar. Soweit das Berufungsgericht aus der Seite 12 der Anlage B 11 - einer im August 2002 aufgelegten Werbebro- schüre - herauslesen will, dass die Beklagte bereits 1998 auch unter Be- rücksichtigung eines Fälligkeitsbonus mit einem Wertzuwachs der Versi- cherungen von nicht mehr als 6% gerechnet habe, übersieht es, dass die dort ausgewiesenen deklarierten Wertzuwächse und Fälligkeitsboni auf 20 - 9 - dem Kenntnisstand des Jahres 2002 beruhen und die zu diesem Zei t- punkt für die Vergangenheit deklarierten Zuwächse und zugewiesenen Boni darstellen. 2. Andere vom Kläger geltend gemachte Pflichtverletzungen hat das Berufungsgericht bislang nicht festgestellt. Die Sache muss deshalb zur erneuten Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen - auch dazu, ob sich zunächst aus den unstreitigen oder vom Kläger unter Beweis g e- stellten Umständen auf eine unvertretbare Renditeprognose im Jahre 1999 schließen lässt - an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. 3. Eine Verjährung des Klageanspruchs, die unabhängig von die- ser Prüfung zur Klageabweisung führen müsste, wie von der Revision geltend gemacht, vermag der Senat auf Grundlage der vom Berufung s- gericht festgestellten Tatsachen nicht zu erkennen. a) Der Klageanspruch ist nicht gemäß § 199 Abs. 3 BGB verjährt. aa) Zutreffend hat das Berufungsgericht zugrunde gelegt, dass diese zehnjährige Verjährungsfrist am 1. Januar 2002 zu laufen bego n- nen hat und deshalb am 31. Dezember 2011 geendet hat, sofern nicht vorher eine Hemmung der Frist eingetreten war. Dies folgt aus Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB. bb) Ob eine rechtzeitige Hemmung der Verjährung - wie vom Beru- fungsgericht angenommen - bereits aufgrund der Einreichung der Klage- schrift und ihrer nachfolgenden Zustellung an die H. eingetreten ist, weil diese zustellungsbevollmächtigt für die Beklagte war, oder ob sich die Beklagte zumindest auf eine fehlende Zustellungsvol l- 21 22 23 24 25 - 10 - macht der H. nicht berufen kann, kann dahinstehen. Denn eine "demnächstige Zustellung" i.S. von § 167 ZPO, die auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung im Dezember 2011 zurückwirkte, ist j e- denfalls aufgrund der anschließenden Übergabe der Klageschrift an die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten anzu nehmen. Da diese sich am 24. Januar 2012 unter Anzeige ihrer Zustellungsvoll- macht für die Beklagte gemeldet haben, ist davon auszugehen, dass ihnen die Klageschrift spätestens an diesem Tage zugegangen ist, so dass die Klage gemäß § 189 ZPO an diesem Tage als zugestellt gilt. Das reicht für die Annahme demnächstiger Zustellung der im Dezember 2011 eingereichten Klage aus. Die Vorschrift erfasst auch die erst durch eine Heilung wirksam gewordene Zustellung (BGH, Urteil vom 12. März 2015 - III ZR 207/14, EBE/BGH 2015, 143, juris Rn. 19). Eine Klage ist dann "demnächst" zugestellt im Sinne von § 167 ZPO, wenn die Partei und ihr Prozessbevollmächtigter unter Berücksic h- tigung der Gesamtumstände alles Zumutbare für die alsbaldige Zuste l- lung getan haben. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Partei, der die Fristwahrung obliegt, oder ihr Prozessbevollmächtigter durch nachläss i- ges, wenn auch nur leicht fahrlässiges Verhalten zu einer nicht bloß g e- ringfügigen Zustellungsverzögerung beigetragen haben; als geringf ügig sind in der Regel Zustellungsverzögerungen bis zu 14 Tagen anzusehen (BGH, Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775 unter II 2 a, Rn. 25 nach juris m.w.N.). Diese Frist von 14 Tagen ist im Streitfall nicht überschritten. Für deren Berechnung ist nicht auf die seit Klageeinreichung, sondern nur auf die seit Ende der Verjährungsfrist verstrichene Zeit abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 229/03, BGHZ 161, 138, 26 27 - 11 - 140 m.w.N.). Des Weiteren kommt es innerhalb dieses Zeitraums nur auf die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung der Zustellung an; d.h. maßgeblich ist allein die Zeitspanne, um die sich der ohnehin erforderl i- che Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert (BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - VII ZR 185/07, VersR 2012, 382 Rn. 8 m.w.N.). Das ist hier - bei Annahme ei- nes unwirksamen Zustellversuchs an die H. am 10. Ja- nuar 2012 - nur die Zeit, die ab diesem Zustellversuch bis zum Zugang der Klageschrift an die zustellungsbevollmächtigten Rechtsanwälte der Beklagten am 24. Januar 2012 verstrichen ist. cc) Einer rechtzeitigen Hemmung der Verjährung steht schließlich nicht entgegen, dass die konkrete Pflichtverletzung, auf die da s Beru- fungsgericht den Schadensersatzanspruch gestützt hat, erstmals mit Schriftsatz vom 12. September 2012 und damit nach Ablauf der Zehnja h- resfrist des § 199 Abs. 3 BGB geltend gemacht worden ist. Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass bei Schadensersatzansprüchen wegen Aufklä- rungsmängeln bei Vertragsschluss der Lauf der Verjährung im Falle me h- rerer Aufklärungsmängel für jede einzelne Pflichtverletzung selbständig zu untersuchen und zu beurteilen ist. Das wirkt sich insbesondere für den Beginn der Verjährungsfrist aufgrund etwaiger Kenntnis von den Pflichtverletzungen aus. Für den Beginn der Verjährung sind nämlich der einzelne Mangel und der hierauf gestützte materiell-rechtliche Anspruch im Sinne von § 194 BGB maßgeblich. Ist aber in unverjährter Zeit Kla ge erhoben worden, so ist damit die Verjährung hinsichtlich der Ansprüche für alle Fehler gehemmt worden, die zum Streitgegenstand der Klage gehören, weil von der Hemmungswirkung einer Klage (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) der prozessuale Anspruch und damit der Streitgegenstand insge- 28 - 12 - samt erfasst wird (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014 - XI ZB 12/12, NJW 2015, 236 Rn. 145 m.w.N.). b) Eine Verjährung gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB kann der Senat nicht feststellen. Die Frage, ab welchem Zeitpunkt eine grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den Umständen anzunehmen ist, die seinen A n- spruch begründen, ist eine solche des Einzelfalls, die der Beurteilung durch den Tatrichter aufgrund einer Gesamtschau aller maßgeblichen objektiven und subjektiven Umstände unterliegt (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - IV ZR 88/11, VersR 2013, 1457 Rn. 12). Revisionsrecht- lich erhebliche Fehler bei dieser Beurteilung durch das Berufungsgericht sind nicht ersichtlich. III. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass sich das Berufungsgericht mit der Höhe eines etwaigen Scha- densersatzanspruchs unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Re- visionsinstanz nochmals zu befassen haben wird. Dabei wird es unter anderem zu berücksichtigen haben, dass sich der Kläger auf einen bezi f- ferten Schaden alle erfolgten Auszahlungen anrechnen lassen muss, die ihm aus der getätigten Anlage zugeflossen sind, soweit diese nicht zur Darlehenstilgung oder für den Zinsdienst - sei es des ersten oder des umgeschuldeten zweiten Darlehens - verwendet worden sind. Dazu be- darf es sowohl der Feststellung, wofür die unstreitig erfolgte Auszahlung des Rückgabewerts verwendet worden ist, als auch der Prüfung, ob die laufenden Auszahlungen aus der Versicherung - wie von der Beklagten 29 30 31 - 13 - geltend gemacht - den Zinsdienst überstiegen haben und dem Kläger in- soweit 32.385,77 € zusätzlich zugeflossen sind. Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 26.11.2012 - 2 O 327/11 - OLG Celle, Entscheidung vom 19.12.2013 - 6 U 21/13 -