Entscheidung
AnwSt (B) 7/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS A n w S t ( B ) 7 / 1 5 vom 20. Mai 2015 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. König und Dr. Remmert sowie den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas und die Rechtsanwältin Schäfer am 20. Mai 2015 beschlossen: Der Beschluss des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2015 wird aufge- hoben, soweit dort die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen das Urteil des vorgenannten Gerichts vom 7. Februar 2014 ver- worfen und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der in § 145 Abs. 3 Satz 1 BRAO bezeichneten Frist zu- rückgewiesen worden ist. Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 7. Februar 2014 - insoweit unter Zurückweisung seines Wiedereinsetzungsantrags - und die Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil werden als unzuläs- sig verworfen. Der Rechtsanwalt hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Gründe: Das Anwaltsgericht hat gegen den Rechtsanwalt wegen Verletzung sei- ner Berufspflichten einen Verweis und eine Geldbuße verhängt. Mit Urteil vom 7. Februar 2014 hat der Anwaltsgerichtshof die Berufung des Rechtsanwalts 1 - 3 - wegen nicht genügend entschuldigten Ausbleibens in der Berufungshauptver- handlung ohne Verhandlung zur Sache gemäß § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 143 Abs. 4 Satz 2 BRAO verworfen und die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist dem Rechtsanwalt am 20. Februar 2014 zugestellt worden. Gegen das Urteil und gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Rechtsanwalt am 21. März 2014 mit Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und "bezüglich der Verfristung" Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Mit Beschluss vom 10. Februar 2015 hat der Anwaltsgerichts- hof die Beschwerde gegen das Urteil als unzulässig verworfen, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht abgeholfen. 2. Die Rechtsmittel des Rechtsanwalts haben im Ergebnis keinen Erfolg. a) Allerdings war der Beschluss des Anwaltsgerichtshofs vom 10. Febru- ar 2015 in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang aufzuheben. Denn der Anwaltsgerichtshof war weder für die Verwerfung des gegen sein Ur- teil gerichteten Rechtsmittels noch für die Entscheidung über das Wiederein- setzungsgesuch (vgl. § 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 46 Abs. 1 StPO) zu- ständig. Zu Letzterem ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aner- kannt, dass eine Bindung des Revisionsgerichts an eine durch das unzuständi- ge Gericht ausgesprochene Verwerfung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. September 1959 - 5 StR 373/59; vom 29. März 1960 - 4 StR 143/60; vom 2. Dezember 1976 - 4 StR 587/76, MDR 1977, 284; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 46 Rdn. 7). b) Die gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs gerichtete "Beschwer- de" ist unzulässig, weil die Beschwerde nicht das statthafte Rechtsmittel ist. 2 3 4 - 4 - c) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht zulässig erhoben. Denn der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass er die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ohne eigenes Verschulden versäumt hat (§ 116 Abs. 1 Satz 2 BRAO i.V.m. § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die von ihm behauptete "Computerpanne" wird durch kein Beweismittel bestätigt oder wahrscheinlich gemacht, wobei das Vorbringen darüber hinaus in erhebliche Spannung tritt zum Eingang des Antrags bei Gericht am 21. März 2014 erst kurz vor Mitter- nacht. 5 - 5 - d) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist damit schon wegen Fristversäu- mung unzulässig. Sie wäre im Übrigen auch deswegen unzulässig, weil der Be- schwerdeführer keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen hat, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO ge- nügen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2013 - AnwSt (B) 8/12). Limperg König Remmert Quaas Schäfer Vorinstanzen: AGH Hamm, Entscheidung vom 07.02.2014 - 2 AGH 10/13 Anwaltsgericht Hamm, Entscheidung vom 26.01.2013 - EV 865/12 6