Beschluss
1 StR 33/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vermischung rechtmäßiger und aus Vortaten stammender Zahlungseingänge kann das gesamte Giralgeld als tauglicher Gegenstand der Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 StGB angesehen werden, sofern der deliktische Anteil nicht völlig unerheblich ist.
• Das Verwenden eines solchen tauglichen Gegenstandes (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) umfasst jeden bestimmungsgemäßen Gebrauch, etwa Überweisungen, Barabhebungen und Einzugsermächtigungen.
• Bei Feststellung der Beihilfe zur Untreue ist die Strafzumessung so vorzunehmen, dass persönliche Merkmale wie die Vermögensbetreuungspflicht nach § 28 Abs.1 i.V.m. § 49 Abs.1 StGB zu berücksichtigen sind; ein Rechtsfehler in der Strafzumessung liegt aber nicht vor, wenn die festgestellten Erwägungen insgesamt nicht zu einer milderen Strafe geführt hätten.
Entscheidungsgründe
Geldwäsche: Vermischtes Giralgeld als tauglicher Gegenstand und Verwenden als Tathandlung • Bei Vermischung rechtmäßiger und aus Vortaten stammender Zahlungseingänge kann das gesamte Giralgeld als tauglicher Gegenstand der Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 StGB angesehen werden, sofern der deliktische Anteil nicht völlig unerheblich ist. • Das Verwenden eines solchen tauglichen Gegenstandes (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 StGB) umfasst jeden bestimmungsgemäßen Gebrauch, etwa Überweisungen, Barabhebungen und Einzugsermächtigungen. • Bei Feststellung der Beihilfe zur Untreue ist die Strafzumessung so vorzunehmen, dass persönliche Merkmale wie die Vermögensbetreuungspflicht nach § 28 Abs.1 i.V.m. § 49 Abs.1 StGB zu berücksichtigen sind; ein Rechtsfehler in der Strafzumessung liegt aber nicht vor, wenn die festgestellten Erwägungen insgesamt nicht zu einer milderen Strafe geführt hätten. Die Angeklagten führten gemeinschaftlich ein Konto bei der V. eG. Zwischen Juli 2007 und April 2009 flossen auf dieses Konto sowohl rechtmäßige Zahlungseingänge als auch Gelder aus 128 Untreue- und Betrugstaten des Ehemanns der Angeklagten. Das Landgericht verurteilte den Ehemann wegen Untreue und Betrug sowie die Ehefrau wegen Beihilfe zur Untreue und wegen vorsätzlicher Geldwäsche in 21 Fällen (Tatvarianten des Verwenden). Feststellungen ergaben, dass der deliktische Anteil an den Guthabenanteilen zwischen etwa 5,9 % und 35 % lag. Die Angeklagte tätigte Überweisungen, Barabhebungen und erteilte bzw. nutzte Einzugsermächtigungen, die als Ausprägungen des Verwenden gewertet wurden. Ferner unterschrieb die Angeklagte in Kenntnis der Herkunft einen Scheckrückseite, um Einreichung auf das gemeinsame Konto zu ermöglichen; dies wurde als Beihilfe zur Untreue gewertet. Das Landgericht nahm zusätzliche Verfallsentscheidungen und Gesamtstrafen vor. • Tatobjekt: Giralgeld gilt als "Gegenstand" i.S.v. § 261 Abs.1 Satz1 StGB; Buchgeld und Forderungen fallen unter den Begriff des Vermögensgegenstands. • Vermischung: Es steht dem Tatobjektcharakter des gesamten Guthabens nicht entgegen, dass dieses auch rechtmäßige Einzahlungen enthielt; maßgeblich ist, dass der deliktische Anteil wirtschaftlich nicht völlig unerheblich ist. • Auslegung und Zweck: Gesetzesmaterial und Zweck des § 261 StGB sprechen dafür, Vermischungskonstellationen einzubeziehen; eine Begrenzung erfolgt dadurch, dass der deliktische Anteil nicht lediglich völlig unerheblich sein darf. • Tathandlung Verwenden: Bestimmungsgemäßer Gebrauch des inkriminierten Gegenstandes umfasst Überweisungen, Barabhebungen sowie Erteilung und Nutzung von Einzugsermächtigungen; ausreichende Feststellungen tragen die Annahme des Verwenden nach § 261 Abs.2 Nr.2 StGB. • Beihilfe zur Untreue: Die Unterschrift auf der Scheckrückseite in Kenntnis der Herkunft unterstützte vorsätzlich die Untreuehandlung des Ehemanns; damit liegt Beihilfe zum Untreueakt vor. • Strafzumessung: Bei der Bemessung ist die Milderung wegen Nichtvorliegens einer eigenen Vermögensbetreuungspflicht (§ 28 Abs.1 i.V.m. § 49 Abs.1 StGB) zu prüfen; hier liegt jedoch kein durchgreifender Rechtsfehler vor, da das Landgericht die Strafzumessung an Schadensumfang und Verwendungsbeträgen ausrichtete und bei Berücksichtigung weiterer Milderungsgründe keine niedrigere Strafe zu erwarten gewesen wäre. • Zahlungserleichterungen: Aufgrund des festgestellten Einkommens der Angeklagten rechtfertigten ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Erleichterungen nach § 42 Satz1 StGB. • Haftung und Verfall: Die im Urteil festgestellte gesamtschuldnerische Haftung für einen Betrag genügte für die Entscheidung nach § 111i Abs.2 StPO; ein ausdrücklicher Ausspruch im Tenor war nicht zwingend erforderlich. Die Revisionen der Angeklagten wurden als unbegründet verworfen; die Verurteilungen wegen Geldwäsche in 21 Fällen (Verwenden nach § 261 Abs.2 Nr.2 StGB) sowie wegen Beihilfe zur Untreue sind rechtsfehlerfrei. Das Bundesgerichtshof bestätigt, dass bei Vermischung von rechtmäßigen und unrechtmäßigen Zahlungseingängen das gesamte Giralgeld als tauglicher Gegenstand der Geldwäsche anzusehen sein kann, sofern der deliktische Anteil nicht völlig unerheblich ist und die konkreten Verfügungen den Tatbestand des Verwenden erfüllen. Die Strafzumessung war trotz zu prüfender Milderungsgründe nicht zu beanstanden, da das Landgericht die Strafe an Schadensumfang und verwendeten Beträgen ausgerichtet hat und dadurch keine geringere Strafe zu erwarten war. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.