Entscheidung
II ZR 163/14
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 1 6 3 / 1 4 vom 19. Mai 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Beklagte wird, nachdem sie die Revision gegen das am 21. März 2014 verkündete Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg zurückge- nommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Der Kläger wird, nachdem er die Revision und die Nichtzu- lassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil zu- rückgenommen hat, dieser Rechtsmittel für verlustig erklärt. Die Anschlussrevision des Klägers ist wirkungslos (§ 554 Abs. 4 ZPO). Die Kosten des Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerde- verfahrens tragen der Kläger zu 96 % und die Beklagte zu 4 % (§§ 565, 516 Abs. 3, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog). Streitwert: bis 45.000 € Gründe: Da beide Parteien ihre Rechtsmittel mit der Kostenfolge des nach § 565 ZPO in der Revisionsinstanz entsprechend anwendbaren § 516 Abs. 3 ZPO 1 - 3 - zurückgenommen haben, sind die Kosten des Revisions- und Nichtzulassungs- beschwerdeverfahrens verhältnismäßig zu teilen, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO analog. Maßgeblich für die Verteilung der Kosten des Revisions- und Nichtzulas- sungsbeschwerdeverfahrens unter den Parteien ist das Verhältnis der Werte ihrer Rechtsmittel. Der Kläger wollte mit seinen Rechtsmitteln den abgewiese- nen Zahlungsantrag über 42.500 € (Hauptantrag zu III.) weiterverfolgen. Die Beklagte hat sich gegen das Berufungsurteil gewandt, soweit dem Hauptantrag zu II. und dem Hilfsantrag zu 1 in erster Stufe stattgegeben worden ist. Der wirtschaftliche Wert der berufungsgerichtlichen Feststellung zum Hauptantrag zu II., das Beteiligungsverhältnis zwischen den Parteien sei durch Widerruf des Klägers beendet worden, bemisst sich, da der Widerruf wegen der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft lediglich zur Beendigung der Beteili- gung ex nunc führt, nach dem zu erwartenden Abfindungsguthaben des Klä- gers. Vor Durchführung der nötigen Berechnungen durch die Beklagte ist nicht ersichtlich, ob und in welcher Höhe dem Kläger ein Guthaben zusteht. Insbe- sondere kann dieses nicht ohne weiteres mit dem vom Kläger geltend gemach- ten Anspruch auf Rückerstattung seiner Einlage gleichgesetzt werden. Wegen dieser Unsicherheit bewertet der Senat das Abwehrinteresse der Beklagten mit 1.000 €. In Bezug auf die Verurteilung der Beklagten zur Errechnung des Abfin- dungsguthabens nach dem Hilfsantrag zu 1 ist sie durch den voraussichtlichen Aufwand und die zu erwartenden Kosten beschwert. Angesichts dessen, dass die Beklagte nach § 17 Nr. 4 des atypisch stillen Gesellschaftsvertrags bei der 2 3 4 - 4 - Berechnung einen Wirtschaftsprüfer hinzuziehen muss, erscheint ein Betrag von 1.000 € angemessen. Bergmann Caliebe Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2011 - 323 O 150/11 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.03.2014 - 11 U 201/12 -