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Beschluss

IV ZR 444/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. • Eine Befristung der Berufsunfähigkeitsversicherung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen schließt die Steuerförderfähigkeit aus. • BMF-Mitteilungen, die Förderfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen bejahen, ändern nichts, wenn der Vertrag die Leistungspflicht vor den gesetzlichen Altersgrenzen enden lässt.
Entscheidungsgründe
Befristete Berufsunfähigkeitsversicherung schließt Steuerförderung aus • Die Revision ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat. • Eine Befristung der Berufsunfähigkeitsversicherung vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen schließt die Steuerförderfähigkeit aus. • BMF-Mitteilungen, die Förderfähigkeit unter bestimmten Voraussetzungen bejahen, ändern nichts, wenn der Vertrag die Leistungspflicht vor den gesetzlichen Altersgrenzen enden lässt. Der Kläger focht die Nichtanerkennung der Steuerförderfähigkeit seiner Berufsunfähigkeitsversicherung an. Streitparteien sind der Kläger und die beklagte Versicherung bzw. Finanzbehörde. Der Vertrag sah eine Befristung der Leistung vor, die bereits vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenzen endete (Ende 1.12.2034). Der Kläger berief sich auf BMF-Schreiben, wonach bestimmte Versicherungsleistungen förderfähig sein können. Das Berufungsgericht ließ Revision zu; der Senat prüfte die Zulassung und die Erfolgsaussichten. Zentrale Frage war, ob die vertragliche Befristung die Voraussetzungen des Steuerrechts für eine geförderte Vorsorge erfüllt. • Die Revision ist nach § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen und kein erfolgreicher Revisionsgrund erkennbar ist. • Entscheidend ist nicht, ob es sich um eine selbständige oder eine Zusatzversicherung handelt, sondern dass der Vertrag eine Befristung enthält, die vor den gesetzlichen Altersgrenzen greift. • BMF-Mitteilungen, die die Förderfähigkeit lebenslanger Renten oder bestimmter Leistungsformen bejahen, sind nicht einschlägig, wenn der Vertrag die Leistungspflicht vor Erreichen der relevanten Altersgrenzen beendet. • Die Befristung bewirkt, dass das Risiko einer späteren Versorgungsbedürftigkeit nicht voll abgesichert ist; daher fehlt die Voraussetzung für steuerliche Förderfähigkeit. • Das BMF-Schreiben von 2013 und die Mitteilung von 2006 bestätigen, dass eine Leistungspflicht bis zumindest zum Beginn der Altersrente erforderlich sein kann; der vorliegende Vertrag erfüllt dies nicht. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; das Versäumnisurteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aufgeteilt. Die Revision des Klägers wurde gemäß § 552a ZPO zurückgewiesen; das Rechtsmittel hatte keine Aussicht auf Erfolg. Materiell bestand keine Steuerförderung der Berufsunfähigkeitsversicherung, weil die vertraglich vereinbarte Befristung die Leistungspflicht bereits vor den gesetzlichen Altersgrenzen enden ließ und somit das Risiko einer späteren Versorgungsbedürftigkeit nicht vollständig abgesichert war. BMF-Schreiben, die unter bestimmten Voraussetzungen Förderfähigkeit annehmen, ändern daran nichts, wenn der Vertrag die erforderliche Dauer der Leistung nicht gewährleistet. Kosten wurden nach § 97 Abs. 1 ZPO verteilt; das Versäumnisurteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zwischen den Parteien aufgeteilt.