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Urteil

X ZR 43/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Patentsansprüche sind vor der Prüfung auf unzulässige Erweiterung stets unter Einbeziehung der Beschreibung und Zeichnungen auszulegen. • Bei übereinstimmender Auslegung von Anspruch und Beschreibung begründet ein unglücklicher Wortlaut keinen unzulässigen Zusatz, wenn der Fachmann ein widerspruchsfreies Gesamtverständnis entwickelt. • Wenn das Patentgericht die Patentfähigkeit nicht geprüft hat, ist die Sache nach Aufhebung des Urteils zur Nachprüfung an das Patentgericht zurückzuverweisen (§ 119 PatG).
Entscheidungsgründe
Auslegung patentrechtlicher Anspruchsmerkmale unter Einbeziehung der Beschreibung • Patentsansprüche sind vor der Prüfung auf unzulässige Erweiterung stets unter Einbeziehung der Beschreibung und Zeichnungen auszulegen. • Bei übereinstimmender Auslegung von Anspruch und Beschreibung begründet ein unglücklicher Wortlaut keinen unzulässigen Zusatz, wenn der Fachmann ein widerspruchsfreies Gesamtverständnis entwickelt. • Wenn das Patentgericht die Patentfähigkeit nicht geprüft hat, ist die Sache nach Aufhebung des Urteils zur Nachprüfung an das Patentgericht zurückzuverweisen (§ 119 PatG). Die Beklagte ist Inhaberin des europäischen Patents EP 1 275 192. Klägerinnen rügen, der Gegenstand des Streitpatents sei unzulässig erweitert und nicht patentfähig; die Beklagte verteidigt das Patent in der erteilten Fassung und hilfsweise mit geänderten Ansprüchen. Streitgegenstand ist eine Maschine zum Stanzen von gestapelten Rotorblechen, wobei durch inkrementelle Relativbewegung zweier Stanzelemente die Polabschnitte der Bleche relativ zur Mittellinie der Grundkörper versetzt hergestellt werden sollen. Das Patentgericht erklärte das Streitpatent für nichtig wegen unzulässiger Erweiterung. Die Beklagte legte Berufung ein. Der BGH überprüfte in der Berufungsinstanz die Auslegung von Anspruch 1 und stellte fest, dass das Patentgericht den Anspruch nicht ausreichend unter Einbezug der Beschreibung ausgelegt habe. Der BGH hob das Urteil auf und wies die Sache zur Prüfung der Patentfähigkeit an das Patentgericht zurück. • Auslegungsgrundsatz: Anspruchsinhalt ist vor der Frage der unzulässigen Erweiterung unter Heranziehung der Beschreibung und Zeichnungen zu ermitteln; die Beschreibung kann Begriffe definieren und bildet ein "patenteigenes Lexikon". • Fehler des Patentgerichts: Es hat Anspruch 1 nicht zuerst im Kontext der Beschreibung ausgelegt, sondern ohne diese Auslegung angenommen, der Wortlaut habe gegenüber der Anmeldung erweitert ("Aliud"). • Sinnvolle Auslegung von Anspruch 1: Die Merkmale 2.1 und 2.2 sind im Kontext so zu verstehen, dass das erste Stanzelement zumindest Teile der Polabschnitte und das zweite Stanzelement die Grundkörperabschnitte durch Ausstanzen bereitstellt; der offenbar verunglückte Wortlaut ist im Lichte der Beschreibung zu berichtigen. • Begründung technischer Lesart: Beschreibung, Zeichnungen und übrige Ansprüche (insbesondere Ansprüche 2,6,9) stützen die Auslegung, weil sie die Funktionsweise mit einem festen ersten Stanzelement und einem inkrementell bewegten zweiten Stanzelement erläutern; nur so ergeben die Figuren und das Ausführungsbeispiel einen innerlich widerspruchsfreien Sinn. • Rechtsfolge: Da das Patentgericht wegen seiner Ausgangsannahme die Patentfähigkeit nicht geprüft hat, durfte der BGH keine Endentscheidung über Patentfähigkeit treffen; nach §119 Abs.2,3 PatG ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über Kosten der Berufung, an das Patentgericht zurückzuverweisen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und erfolgreich; das vom Patentgericht ausgesprochene Nichtigkeitsurteil wird aufgehoben. Der BGH stellt fest, dass der Patentanspruch vor der Frage einer unzulässigen Erweiterung unter Einbeziehung der Beschreibung zu interpretieren ist und in diesem Fall entgegen der Auffassung des Patentgerichts kein unzulicher Zusatz vorliegt. Weil das Patentgericht die Patentfähigkeit des so ausgelegten Gegenstands nicht geprüft hat, verweist der BGH die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Patentfähigkeit und über die Kosten der Berufung an das Patentgericht zurück. Damit ist das Verfahren auf die fachlich zuständige Instanz zurückverwiesen, die nun die Patentfähigkeit unter Berücksichtigung des Stands der Technik zu beurteilen hat.