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Urteil

VI ZR 119/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die unrichtige Weiterverwendung eines ehemals richtigen Emissionsprospekts kann den Straftatbestand des Kapitalanlagebetrugs (§ 264a StGB) verwirklichen, wenn der Prospekt nach Eintritt der Unrichtigkeit gegenüber einem größeren Kreis von Anlegern erneut verwendet wird. • § 264a StGB ist Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers; eine Verletzung kann somit zivilrechtliche Schadensersatzansprüche begründen. • Für die Zulassung der Revision kann die Frage, ob ein Prospekt nachträglich zu aktualisieren ist, auf einen selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden; das Revisionsgericht prüft nur den zugelassenen Punkt. • Bei unklaren tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht Erhebungen vorzunehmen; das Revisionsgericht verweist zur erneuten Sachverhaltsaufklärung zurück.
Entscheidungsgründe
Weiterverwendung unrichtig gewordenen Prospekts kann straf- und zivilrechtliche Haftung begründen • Die unrichtige Weiterverwendung eines ehemals richtigen Emissionsprospekts kann den Straftatbestand des Kapitalanlagebetrugs (§ 264a StGB) verwirklichen, wenn der Prospekt nach Eintritt der Unrichtigkeit gegenüber einem größeren Kreis von Anlegern erneut verwendet wird. • § 264a StGB ist Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers; eine Verletzung kann somit zivilrechtliche Schadensersatzansprüche begründen. • Für die Zulassung der Revision kann die Frage, ob ein Prospekt nachträglich zu aktualisieren ist, auf einen selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden; das Revisionsgericht prüft nur den zugelassenen Punkt. • Bei unklaren tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht Erhebungen vorzunehmen; das Revisionsgericht verweist zur erneuten Sachverhaltsaufklärung zurück. Der Kläger erwarb Ende 2001 eine Treuhandbeteiligung an der V. KG und zahlte Raten. Der Emissionsprospekt vom 5. Januar 2001 nannte eine bestimmte Stornohaftungsregelung gegenüber dem Vertriebsunternehmen C. GmbH. Mit einer Nachtragsvereinbarung vom 15. Januar 2001 wurde die Stornohaftung zuungunsten der V. KG geändert. Der Kläger rügte mehrere Prospektmängel und verlangte Rückabwicklung, Schadensersatz und Freistellung von Haftungsansprüchen. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Klage weitgehend ab; im Berufungsurteil wurde die Revision nur auf die Frage der Weiterverwendung des Prospekts trotz der nachträglichen Änderung der Stornohaftung zugelassen. Der Kläger machte geltend, der Prospekt sei nach Eintritt der Unrichtigkeit weiterhin verwendet worden und die Beklagten hätten hiervon Kenntnis gehabt. • Zulassung der Revision beschränkt sich auf die Frage der (weiteren) Verwendung des Prospekts trotz nachträglicher Änderung der Stornohaftung; andere Rügen sind nicht Gegenstand der Revision. • § 264a Abs.1 Nr.1 StGB erfasst Prospekte über Beteiligungen und ist Schutzgesetz für Anleger; Verstöße können nach § 823 Abs.2 BGB zivilrechtliche Haftung begründen. • Das Berufungsgericht hatte festgestellt, dass der Prospekt infolge der Nachtragsvereinbarung unrichtig war, aber angenommen, eine tatbestandsmäßige Handlung der Beklagten zu 3 sei nicht mehr gegeben bzw. es fehle am erforderlichen Vorsatz; diese Beurteilung trägt revisionsrechtlich nicht durch. • Der Senat geht davon aus, dass die nachträgliche Weiterverwendung eines ehemals richtigen Prospekts gegenüber einem bislang nicht erreichten größeren Anlegerkreis die Verbreitung unrichtiger Angaben im Sinne des § 264a StGB darstellen kann. • Tatsächliches Vorbringen des Klägers (u.a. Aussagen im Sitzungsprotokoll und Vertriebsschwierigkeiten) hat das Berufungsgericht unzureichend berücksichtigt; diese Umstände könnten für eine erstmalige Verwendung nach oder eine erneute Verbreitung nach Eintritt der Unrichtigkeit sprechen und sind aufzuklären. • Zum Vorsatz: Die Feststellungen zur Erheblichkeit der Änderung der Stornohaftung und zur Kenntnislage des Beklagten zu 3 sind nicht hinreichend aufgeklärt; insoweit sind weitere Feststellungen erforderlich. • Für den Beklagten zu 4 war dagegen tatrichterlich festgestellt worden, dass ihm die Nachtragsvereinbarung nicht bekannt war; die Revision gegen ihn ist insoweit erfolglos. Das Revisionsgericht hebt das Berufungsurteil insoweit auf, als es die Klage gegen den Beklagten zu 3 betrifft, und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Die Revision gegen den Beklagten zu 4 ist in den wesentlichen Teilen unzulässig oder unbegründet und wird zurückgewiesen oder verworfen. Begründet wurde die Aufhebung damit, dass die mögliche straf- und zivilrechtliche Relevanz der (weiteren) Verwendung des Prospekts nach der Nachtragsvereinbarung nicht abschließend geklärt wurde; insbesondere sind die tatsächlichen Umstände der Prospektverbreitung, die Bedeutung der Stornoänderung für Anlegerentscheidungen und das Wissen bzw. der Vorsatz des Beklagten zu 3 näher festzustellen. Das Berufungsgericht hat Gelegenheit, auch die weiteren Einwände und Fragen zum erforderlichen Vorsatz zu prüfen und über die Kosten des Revisionsverfahrens neu zu entscheiden.