Urteil
V ZR 56/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Grundschuld, die zur Sicherung von Forderungen aus einer Geschäftsverbindung bestellt wurde, kann vom Sicherungsgeber durch Erteilung einer Löschungsbewilligung zurückverlangt werden, wenn die gesicherte Forderung oder die Sicherheit erloschen ist.
• Bei Vertrags- oder Schuldübernahme geht die verhaftete Sache kraft Gesetzes auf den neuen Schuldner über (§ 418 Abs.1 BGB); dies gilt auch für Sicherungsgrundschulden, es sei denn, der Sicherungsgeber hat der Übernahme gemäß § 418 Abs.1 S.3 BGB (auch konkludent) zugestimmt.
• Ist eine natürliche Person gleichzeitig Vertreter mehrerer Gesellschaften und hängt das Gelingen einer Übernahme von deren Mitwirkung ab, kann deren einheitliches Handeln aus Sicht des Vertragspartners als konkludente Zustimmung der jeweils betroffenen Gesellschaften zur Übernahme gewertet werden.
• Bei fehlenden Feststellungen zur konkludenten Zustimmung des Sicherungsgebers und zur Wirkung des Abkommens ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Rückgewähr einer Sicherungsgrundschuld bei Forderungsübernahme und konkludenter Zustimmung • Eine Grundschuld, die zur Sicherung von Forderungen aus einer Geschäftsverbindung bestellt wurde, kann vom Sicherungsgeber durch Erteilung einer Löschungsbewilligung zurückverlangt werden, wenn die gesicherte Forderung oder die Sicherheit erloschen ist. • Bei Vertrags- oder Schuldübernahme geht die verhaftete Sache kraft Gesetzes auf den neuen Schuldner über (§ 418 Abs.1 BGB); dies gilt auch für Sicherungsgrundschulden, es sei denn, der Sicherungsgeber hat der Übernahme gemäß § 418 Abs.1 S.3 BGB (auch konkludent) zugestimmt. • Ist eine natürliche Person gleichzeitig Vertreter mehrerer Gesellschaften und hängt das Gelingen einer Übernahme von deren Mitwirkung ab, kann deren einheitliches Handeln aus Sicht des Vertragspartners als konkludente Zustimmung der jeweils betroffenen Gesellschaften zur Übernahme gewertet werden. • Bei fehlenden Feststellungen zur konkludenten Zustimmung des Sicherungsgebers und zur Wirkung des Abkommens ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Klägerin hatte zugunsten der Beklagten eine Grundschuld zur Sicherung von Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit einem Autohaus bestellt. Das Autohaus hatte ein Wandeldarlehen erhalten; später wurde der Geschäftsbetrieb in eine GmbH & Co. KG (KG) eingebracht. Zwischen der Beklagten und der KG wurde ein Abkommen geschlossen, das die Übernahme bzw. Regelung der Restdarlehensschuld betraf. Die KG wurde insolvent; die Klägerin verweigerte eine Ablösung der Restforderung und verlangt nun die Rückgabe der Grundschuld durch Erteilung einer Löschungsbewilligung. Das Berufungsgericht nahm an, die Darlehensschuld sei durch Verrechnung im Abkommen erloschen oder die KG habe die Schuld übernommen ohne Zustimmung der Klägerin, sodass die Sicherheit entfallen sei. Der Bundesgerichtshof prüft, ob die Sicherheit erloschen ist oder ob eine (konkludente) Zustimmung der Klägerin zur Übernahme vorliegt. • Anspruch der Klägerin: Die Vereinbarung der Parteien berechtigt die Klägerin zur Rückgewähr der Grundschuld in Form der Löschung, wenn die gesicherte Forderung oder die Sicherheit erloschen ist; dies folgt aus der Sicherungsabrede und der zivilrechtlichen Handhabung von Rückgewähransprüchen. • Anwendbare Normen: § 418 Abs.1 BGB (Wirkung der Vertrags- oder Schuldübernahme auf die verhaftete Sache), § 1192 Abs.1 i.V.m. § 1168 Abs.1 BGB (Anwendbarkeit auf Grundschuld), § 894 BGB (Berichtigung des Grundbuchs) sind maßgeblich für die Rechtsfolgen einer Übernahme. • Fehler der Vorinstanz: Das Berufungsgericht hat tatrichterlich angenommen, das Abkommen habe zur Aufhebung der Darlehensschuld durch Verrechnung geführt; diese Auslegung übersieht wesentliche Vertragsinhalte und verletzt die interessengerechte Auslegung. Die Feststellungen genügen nicht, um festzustellen, dass die Darlehensschuld erloschen ist. • Konkludente Zustimmung: § 418 Abs.1 S.3 BGB schließt die Rechtsfolge des Erlöschens aus, wenn der Sicherungsgeber der Übernahme zugestimmt hat; bei Grundpfandrechten kann diese Zustimmung formfrei, auch konkludent, erfolgen. Weil dieselbe natürliche Person (D. B.) mehrere beteiligte Gesellschaften vertreten konnte und das Gelingen der Übernahme von deren Mitwirkung abhing, sprechen die bisherigen Feststellungen des Landgerichts für eine konkludente Zustimmung der Klägerin; das Berufungsgericht hat diese Frage offengelassen. • Beweis- und Darlegungslasten: Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Ausnahme von § 418 Abs.1 S.1–2 BGB; ein etwaiger Vorbehalt des Vertreters, der Zustimmung zu verweigern, müsste von der Klägerin substantiiert dargelegt und bewiesen werden. • Ergebnis der revisionsrechtlichen Prüfung: Wegen fehlender und widersprüchlicher Feststellungen zur Wirkung des Abkommens und zur (konkludenten) Zustimmung der Klägerin ist die Sache nicht entscheidungsreif; das Berufungsurteil ist aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hebt das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Die Vorinstanz hat unzureichend festgestellt, ob die Darlehensschuld durch das Abkommen erloschen ist oder ob die Klägerin der Übernahme konkludent zugestimmt hat; beides ist für die Frage der Rückgewähr der Grundschuld nach § 418 Abs.1 BGB entscheidend. Nach den bisherigen Feststellungen spricht vieles für eine konkludente Zustimmung der Klägerin, sodass die Sicherheit nicht kraft Gesetzes erloschen wäre, dies aber endgültig festzustellen ist Sache des Berufungsgerichts. Die Beklagte hat insoweit die Darlegungs- und Beweislast für eine Ausnahme vom gesetzlichen Erlöschen; eine behauptete eigenständige Zusage der Beklagten zur Rückgewähr ohne Gegenleistung ist nicht festgestellt und unterliegt strengen Anforderungen. Daher ist eine neue, umfassende Feststellung der tatsächlichen Umstände und Rechtsfolgen erforderlich.