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Urteil

IX ZR 186/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Steuerberater ist nicht grundsätzlich verpflichtet, Mandanten auf zivilrechtliche Regressansprüche gegen einen vorberatenden Steuerberater und deren Verjährung hinzuweisen. • Der Inhalt und Umfang der Pflichten eines Steuerberaters richten sich nach dem erteilten Mandat; darüber hinausgehende Leistungen bedürfen eines besonderen Auftrags. • Die Pflicht eines Rechtsanwalts, auch bei enger Mandatsbeschränkung auf Regressmöglichkeiten hinzuweisen, lässt sich nicht ohne Weiteres auf Steuerberater übertragen.
Entscheidungsgründe
Keine Hinweispflicht des Steuerberaters auf Regressansprüche gegen Vorberater • Ein Steuerberater ist nicht grundsätzlich verpflichtet, Mandanten auf zivilrechtliche Regressansprüche gegen einen vorberatenden Steuerberater und deren Verjährung hinzuweisen. • Der Inhalt und Umfang der Pflichten eines Steuerberaters richten sich nach dem erteilten Mandat; darüber hinausgehende Leistungen bedürfen eines besonderen Auftrags. • Die Pflicht eines Rechtsanwalts, auch bei enger Mandatsbeschränkung auf Regressmöglichkeiten hinzuweisen, lässt sich nicht ohne Weiteres auf Steuerberater übertragen. Der Kläger, Arzt und Alleineigentümer von Grundstück und Betriebsmitteln seiner Gemeinschaftspraxis, veräußerte in den Jahren 1996/1997 Praxisanteile an seinen Mitgesellschafter. Das Finanzamt wertete den Erlös nach Betriebsprüfung nicht als steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn und erließ Änderungsbescheide für 1997/1998, worauf die Beklagte im Auftrag des Klägers Einspruch einlegte. Das Finanzamt hielt seine Auffassung aufrecht; der Kläger zog daraufhin die Einsprüche zurück und zahlte 223.328,50 € nach. Gegen seinen früheren Steuerberater richtete der Kläger Regressansprüche, die aber wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar waren. Der Kläger macht gegenüber der Beklagten geltend, diese habe ihn nicht rechtzeitig darauf hingewiesen, gegen den früheren Steuerberater vorzugehen, und verlangt Schadensersatz in Höhe der gezahlten Steuern. • Der Inhalt der Pflichten eines Steuerberaters ergibt sich aus dem erteilten Mandat; die Beklagte war nur mit Buchhaltung, Jahresabschlüssen, Steuererklärungen und der Einlegung des Einspruchs beauftragt. Ein gesonderter Auftrag zur Prüfung von Regressansprüchen lag nicht vor. • Vertragliche Nebenpflichten des Steuerberaters umfassen die Erledigung steuerrechtlich notwendiger Tätigkeiten und Hinweise auf offen erkennbare steuerliche Fehlentscheidungen, nicht jedoch die Pflicht, Mandanten ungefragt auf zivilrechtliche Regressmöglichkeiten gegen Dritte hinzuweisen. • Rechtsprechung, die einen Rechtsanwalt verpflichtet, auch bei beschränktem Prozessmandat auf drohende Verjährung von Regressansprüchen hinzuweisen, lässt sich nicht ohne Weiteres auf Steuerberater übertragen, da Steuerberater wegen ihrer Berufsgrenzen regelmäßig nicht zu umfassender zivilrechtlicher Beratung verpflichtet sind. • Auch die Tatsache, dass die Beklagte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist, ändert nichts, weil der konkrete Auftrag auf steuerliche Vertretung gerichtet war und nicht nachgewiesen wurde, dass Rechtsanwälte die Aufgaben übernommen hätten. • Das Berufungsgericht hat folgerichtig keine hinweispflichtige Obliegenheit der Beklagten festgestellt; diese rechtliche Würdigung hält der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof stand. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Entscheidungsbegründend ist, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, den Kläger auf mögliche zivilrechtliche Regressansprüche gegen seinen früheren Steuerberater oder deren Verjährung hinzuweisen, weil ein derartiger Hinweis nicht zum vertraglich geschuldeten Leistungsumfang gehörte und allgemeine Steuerberaterpflichten sich grundsätzlich auf steuerrechtliche Beratung beschränken. Eine Übertragung der strengeren Hinweispflichten von Rechtsanwälten auf Steuerberater ist nicht gerechtfertigt; ein gesonderter Auftrag zur Prüfung und Geltendmachung von Regressansprüchen war nicht erteilt. Damit fehlt es an einer Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Schadensersatz in Höhe von 223.328,50 €.