Beschluss
IX ZB 75/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Insolvenzplan ist nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zurückzuweisen, wenn Vorschriften über Vorlage und Inhalt, insbesondere zur Gruppenbildung, nicht beachtet sind.
• Gewillkürte materielle Ausschlussklauseln, die nachgemeldete Insolvenzforderungen vollständig ausschließen, sind unzulässig, soweit sie über die Wirkungen der Verjährungsvorschrift hinausgehen.
• Ein Insolvenzplan muss im darstellenden Teil die für die Entscheidung der Gläubiger wesentlichen Grundlagen und Auswirkungen enthalten (§ 220 Abs. 2 InsO).
• Ein als Entwurf vorgelegter geänderter Plan kann nicht ohne weiteres als zulässiger zweiter Plan i.S.v. § 231 Abs. 2 InsO behandelt werden; die Voraussetzungen für Zurückweisung nach § 231 Abs. 2 InsO liegen nicht allein durch Vorlage eines Entwurfs vor.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung eines Insolvenzplans wegen mangelnder Darstellung, unzulässiger Ausschlussklausel und unzureichender Gruppenbildung • Ein Insolvenzplan ist nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO zurückzuweisen, wenn Vorschriften über Vorlage und Inhalt, insbesondere zur Gruppenbildung, nicht beachtet sind. • Gewillkürte materielle Ausschlussklauseln, die nachgemeldete Insolvenzforderungen vollständig ausschließen, sind unzulässig, soweit sie über die Wirkungen der Verjährungsvorschrift hinausgehen. • Ein Insolvenzplan muss im darstellenden Teil die für die Entscheidung der Gläubiger wesentlichen Grundlagen und Auswirkungen enthalten (§ 220 Abs. 2 InsO). • Ein als Entwurf vorgelegter geänderter Plan kann nicht ohne weiteres als zulässiger zweiter Plan i.S.v. § 231 Abs. 2 InsO behandelt werden; die Voraussetzungen für Zurückweisung nach § 231 Abs. 2 InsO liegen nicht allein durch Vorlage eines Entwurfs vor. Der Schuldner beantragte Insolvenz und legte einen Insolvenzplan vom 16.05.2014 vor, den das Amtsgericht nach gerichtlicher Vorprüfung ohne vorherige Hinweis- oder Nachbesserungsaufforderung zurückwies. Der Schuldner legte hiergegen sofortige Beschwerde ein und reichte am 14.07.2014 einen ausdrücklich als Entwurf bezeichneten geänderten Plan vor; das Gericht deutete diesen Entwurf als zweiten Plan um und wies ihn als unzulässig zurück. Das Beschwerdegericht bestätigte die Zurückweisung des ersten Plans, hob aber die Zurückweisung des vorgelegten Entwurfs auf und wies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Gegen diesen Beschluss richtete sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Schuldners mit dem Ziel, beide Beschwerden in seinem Sinne entschieden zu sehen. Streitgegenstand sind die Rechtmäßigkeit der Zurückweisungen, insbesondere Mängel im darstellenden Teil, die Bildung und Begründung von Gläubigergruppen, eine Ausschlussklausel für nachgemeldete Forderungen und die Frage, ob der Entwurf als zweiter Plan unzulässig war. • Statthaftigkeit und Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bestätigt; sie bleibt in der Sache ohne Erfolg. • Zurückweisung des Insolvenzplans vom 16.05.2014 nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO ist materiell gerechtfertigt: der darstellende Teil enthält nicht alle für die Gläubigerentscheidungen notwendigen Angaben (§ 220 Abs. 2 InsO), die Gruppenbildung ist nicht ausreichend erläutert (§ 222 Abs. 2 InsO Satz 3) und die Ausschlussklausel für nachgemeldete Forderungen verstößt gegen § 226 Abs. 1 InsO und verletzt Art. 14 GG, soweit sie über die gesetzliche Regelung (u.a. §§ 259a, 259b InsO) hinausgeht. • Gewillkürte Präklusions- oder Ausschlussklauseln, die den vollständigen Verlust von Forderungen bewirken, sind unzulässig, weil hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage erforderlich ist; der Gesetzgeber hat solche weitergehenden Ausschlüsse nicht eingeführt. • Die salvatorische Klausel des Plans ist unzulässig, weil sie nicht in den engen Zulassungsbereich des § 221 Satz 2 InsO fällt und nicht die erforderliche Bestimmtheit für Änderungen in einem Verfahren mit vielen Beteiligten bietet. • Der als Entwurf eingereichte geänderte Plan war nicht automatisch ein zweiter neuer Plan im Sinne des § 231 Abs. 2 InsO; die Voraussetzungen für die Zurückweisung nach § 231 Abs. 2 InsO (Antrag des Insolvenzverwalters und Zustimmung des Gläubigerausschusses) lagen nicht vor, sodass eine inhaltliche Prüfung durch das Gericht erforderlich gewesen wäre. • Das Beschwerdegericht durfte die Entscheidung über den Entwurfsplan dem Insolvenzgericht zur erneuten Entscheidung übertragen; die Übertragungsentscheidung liegt im Ermessen und war hier nicht ersichtlich ermessensfehlerhaft. • Soweit das Beschwerdegericht einzelne Beanstandungen des ersten Plans aufhob (z.B. Bewertung von Massegegenständen, Befugnis des Insolvenzverwalters zur Fortführung rechtshängiger Anfechtungsprozesse), erfolgte dies ohne Rechtsfehler nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen (z.B. § 259 Abs. 3 InsO, §§ 254 ff. InsO). Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg wurde auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hat mit Recht die Zurückweisung des Insolvenzplans vom 16.05.2014 bestätigt, weil der Plan wesentliche Anforderungen der InsO nicht erfüllt: der darstellende Teil ist unvollständig (§ 220 Abs. 2 InsO), die Bildung und Begründung der fakultativen Gruppen sind nicht erläutert (§ 222 Abs. 2 InsO Satz 3) und die vorgesehene Ausschlussklausel für nachgemeldete Forderungen ist insoweit unwirksam, als sie über die gesetzlich geregelten Wirkungen hinausgeht und damit Eigentumsrechte nach Art. 14 GG beeinträchtigt. Der als Entwurf vorgelegte geänderte Plan vom 11./14.07.2014 durfte nicht ohne weitere Prüfung als zulässiger zweiter Plan zurückgewiesen werden; das Beschwerdegericht hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Schuldner kann nun nur durch Vorlage eines neuen, den formellen und materiellen Anforderungen genügenden Insolvenzplans weiter auf eine Planlösung des Verfahrens hinwirken.