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Beschluss

2 StR 478/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Angeklagten ist insoweit unbegründet, als die Schuldsprüche für bestimmte Taten bestätigt werden. • Bei Tateinheit tritt eine nebenstehende Bedrohung hinter der Nötigung zurück, wenn sie Teil derselben Handlung ist. • Ein strafbarer Erwerb nach § 52 WaffG scheidet aus, wenn sich zum Erwerbszeitpunkt keine belastbaren Feststellungen treffen lassen und Verjährung nicht ausgeschlossen werden kann. • Führen, Besitz von Munition und Besitz verbotener Gegenstände können gemäß § 52 WaffG gesondert strafbar und tateinheitlich verwirklicht sein.
Entscheidungsgründe
Teilbestätigung der Verurteilung: Nötigung vor Bedrohung; WaffG-Verstöße teils bestätigt • Die Revision des Angeklagten ist insoweit unbegründet, als die Schuldsprüche für bestimmte Taten bestätigt werden. • Bei Tateinheit tritt eine nebenstehende Bedrohung hinter der Nötigung zurück, wenn sie Teil derselben Handlung ist. • Ein strafbarer Erwerb nach § 52 WaffG scheidet aus, wenn sich zum Erwerbszeitpunkt keine belastbaren Feststellungen treffen lassen und Verjährung nicht ausgeschlossen werden kann. • Führen, Besitz von Munition und Besitz verbotener Gegenstände können gemäß § 52 WaffG gesondert strafbar und tateinheitlich verwirklicht sein. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Wiesbaden wegen mehrerer Gewaltdelikte einschließlich gefährlicher Körperverletzung in mehreren Fällen, Nötigung, Bedrohung, versuchter Körperverletzung, sowie wegen Verstößen gegen das Waffengesetz und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Er legte Revision ein mit Angriffen auf formelles und materielles Recht. Der Bundesgerichtshof prüfte die Revision und nahm lediglich in Teilbereichen Änderungen vor. Konkret ging es um die rechtliche Wertung einer Bedrohung gegenüber einer Nötigung (Fall II.4) und um Feststellungen zu Erwerb, Besitz und Führen von Waffen, Munition und verbotenen Gegenständen (Fall II.7). Bei den Waffenvorwürfen standen die Auffindesituation im Fahrzeug und die Zuordnung der Gegenstände zum Angeklagten im Mittelpunkt. Eine Verfahrensrüge des Angeklagten wurde als unzulässig verworfen. Das Gericht berücksichtigte Anträge der Generalbundesanwaltschaft bei der Prüfung der Auswirkungen auf Einzelstrafen. • Die Verfahrensrüge ist nicht ausreichend ausgeführt und damit unzulässig (§ 34 Abs. 2 S.2 StPO). • Bei der Sachrüge ergab die Überprüfung nur notwendig Korrekturen des Schuldspruchs entsprechend der Beschlussformel; der sonstige Schuldspruch bleibt bestehen. • Fall II.4: Die im Urteil neben der Nötigung festgestellte Bedrohung ist als Bestandteil der Nötigung zu sehen; die Bedrohung tritt daher zurück (prinzipiell nach dogmatischen Erwägungen zur Tateinheit). • Fall II.7: Ein strafbarer Erwerb gemäß § 52 Abs.1 WaffG konnte nicht festgestellt werden, weil die Erwerbszeitpunkte nicht hinreichend belegt sind und eine Verjährung nicht ausgeschlossen werden kann. Gleichwohl wurde festgestellt, dass der Angeklagte eine halbautomatische Kurzwaffe und eine Schusswaffe im Fahrzeug führte (§ 52 Abs.1 Nr.2 b, Abs.3 Nr.2 a WaffG). • Weiterhin hat der Angeklagte Munition und verbotene Gegenstände (Stahlruten) besessen (§ 52 Abs.3 Nr.1 und 2 b WaffG). Diese Verstöße stehen in Tateinheit zueinander. • Der Senat schließt aus den überzeugenden Ausführungen der Generalbundesanwaltschaft, dass die angefallenen Einzelstrafen nicht auf den teilweise zu berichtenden Schuldsprüchen beruhen; die Gesamtstrafen bleiben daher in der verhängten Höhe bestehen. • Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt keinen Kostenfreistellungsanspruch des Angeklagten (§ 473 Abs.4 StPO). Die Revision des Angeklagten wird im Wesentlichen verworfen; lediglich insoweit abgeändert, dass die Bedrohung im Fall II.4 hinter der Nötigung zurücktritt und ein strafbarer Erwerb im Fall II.7 ausscheidet. Die übrigen Schuldsprüche, insbesondere die Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung, Nötigung, Führen von Schusswaffen sowie Besitz von Munition und verbotenen Gegenständen, bleiben bestehen. Die Einzelstrafen und die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten werden nicht aufgehoben, da der Senat ausschließt, dass die vorgenommenen Korrekturen die Strafzumessung beeinflussen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; ein Antrag auf teilweise Kostenbefreiung wird abgelehnt.