Entscheidung
5 StR 132/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 S t R 1 3 2 / 1 5 vom 30. April 2015 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Lübeck vom 15. Dezember 2014 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Frage der Anwendbarkeit des § 46b StGB hat der Generalbundesanwalt zutreffend angeführt: „Die Nichtanwendung des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB ist rechtsfehlerfrei. Bei einer Verurteilung wegen Diebstahls (auch im besonders schweren Fall) handelt es sich nicht um eine Ka- talogtat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO. Für die maßgebliche rechtliche Bewertung der Voraussetzungen des § 46b StGB kommt es allein auf die Beurteilung der aufgeklärten Tat durch die zur Entscheidung berufene Strafkammer zum Urteilszeit- punkt an (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 5. Aufl., Rdnr. 1046). Deren rechtliche Wer- tung, bei den Taten habe es sich in Übereinstimmung mit den überprüften geständigen Angaben des Angeklagten nicht um Bandentaten im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB gehandelt (vgl. hierzu insoweit UA S. 43 f.), ist nachvollziehbar. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ gilt insoweit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1988 – 4 StR 154/88 – in BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 7; Beschluss vom 5. August 2010 – 3 StR 271/10 – in BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 27).“ Sander Schneider Dölp König Feilcke