Entscheidung
1 StR 26/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 S t R 2 6 / 1 5 vom 30. April 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Bandenbetruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 15. Oktober 2014 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass im Fall II.9. der Urteilsgründe eine Einzelfreiheitsstrafe von einem Monat festgesetzt wird. Der Ausspruch über das Unterbleiben der Anordnung von Verfall wird klarstellend dahingehend gefasst, dass gegen den Ange- klagten wegen eines Geldbetrages in Höhe von 13.045 Euro le- diglich deshalb nicht auf Verfall des Wertersatzes erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandenbetruges in drei Fällen, versuchten schweren Bandenbetruges in vier Fällen sowie wegen Verabredung eines schweren Bandenbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Von der Anordnung des Verfalls wegen eines Geldbetrages in Höhe von 13.045 Euro hat es lediglich deshalb abgesehen, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Die gegen das Urteil gerichtete, auf die nicht ausgeführte Sachrüge ge- stützte Revision des Angeklagten weist aus den Gründen der Antragsschrift 1 2 - 3 - des Generalbundesanwalts vom 11. Februar 2015 keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 1. Das Landgericht hat es jedoch versehentlich unterlassen, im Fall II.9. der Urteilsgründe, wegen dem es den Angeklagten der Verabredung zum schweren Bandenbetrug schuldig gesprochen hat, eine Einzelstrafe zu verhän- gen. Aus den sonstigen umfänglichen und sorgfältigen Strafzumessungserwä- gungen des Landgerichts ergibt sich, dass es auch unter Berücksichtigung von vertypten Milderungsgründen, wie dem aus § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB in den Fällen II.2. sowie II.7., 8. und 10. der Urteilsgründe, das Vorliegen eines minder schweren Falls aus § 263 Abs. 5 StGB vor allem im Hinblick auf das Gewicht der Tatbeiträge des Angeklagten sowie den jeweiligen Wert der Tatob- jekte stets verneint hat. Ungeachtet dessen vermag der Senat im Hinblick auf die lediglich eine Vorbereitungshandlung unter Strafe stellende Verbrechens- verabredung nicht auszuschließen, dass das Landgericht sogar ohne Hinzuzie- hung des obligatorischen Strafmilderungsgrundes aus § 30 Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB (i.V.m. § 30 Abs. 2 StGB) einen minder schweren Fall der Verabredung zum schweren Bandenbetrug gemäß § 263 Abs. 5 i.V.m. § 30 Abs. 2 StGB an- genommen hätte. Der dann durch § 263 Abs. 5 Halbs. 2 StGB eröffnete Straf- rahmen wäre gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB zwingend (weiter) zu mildern gewesen. Der Senat holt daher im Fall II.9. der Urteilsgründe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO die unterbliebene Verhängung der Einzel- strafe nach. Er setzt diese auf das Mindestmaß innerhalb des nach dem Vor- genannten zur Verfügung stehenden Strafrahmens und damit auf einen Monat fest (vgl. § 49 Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbs., § 38 Abs. 2 StGB). Das Verschlechte- 3 4 - 4 - rungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht nicht entgegen (Senat, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 1 StR 6/14, NStZ-RR 2014, 186 mwN). 2. Das Landgericht hat in den Urteilsgründen zutreffend ausgeführt, dass das aus den Taten Erlangte, die Fahrzeuge, an denen sich der Angeklagte be- trügerisch die tatsächliche Verfügungsgewalt verschafft hatte, nicht mehr auf- findbar ist und daher gemäß § 73a Satz 1 StGB an sich der Verfall des Werter- satzes anzuordnen wäre (siehe UA S. 90), soweit nicht Ansprüche Verletzter entgegenstehen (§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 111i Abs. 2 StPO). Der Senat hat dementsprechend den Urteilstenor klarstellend gefasst. RiBGH Prof. Dr. Graf ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Rothfuß Rothfuß Jäger RiBGH Prof. Dr. Mosbacher ist wegen Urlaubsabwesenheit an der Unterschrift gehindert. Radtke Rothfuß 5