Beschluss
3 StR 86/15
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einreise bei Binnenflügen ist mit dem körperlichen Überschreiten der Grenze am Zielflughafen vollendet (Art. 2 Nr.1 Buchst. b, Art.20 SGK; §13 Abs.2 Satz3 AufenthG).
• Die Strafkammer kann die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nur wegen negativer Sozialprognose versagen, wenn diese hinreichend belegt ist; bloße Mutmaßungen genügen nicht (§56 Abs.1 StGB).
• Die Annahme, ein Angeklagter werde nach Verlust von Wohn- und Arbeitsverhältnissen künftig strafbar handeln, bedarf konkreter Anhaltspunkte und darf nicht ohne Begründung als wahrscheinlich unterstellt werden.
Entscheidungsgründe
Ausreise/Einreise bei Binnenflug; unzureichende Begründung negativer Sozialprognose • Die Einreise bei Binnenflügen ist mit dem körperlichen Überschreiten der Grenze am Zielflughafen vollendet (Art. 2 Nr.1 Buchst. b, Art.20 SGK; §13 Abs.2 Satz3 AufenthG). • Die Strafkammer kann die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nur wegen negativer Sozialprognose versagen, wenn diese hinreichend belegt ist; bloße Mutmaßungen genügen nicht (§56 Abs.1 StGB). • Die Annahme, ein Angeklagter werde nach Verlust von Wohn- und Arbeitsverhältnissen künftig strafbar handeln, bedarf konkreter Anhaltspunkte und darf nicht ohne Begründung als wahrscheinlich unterstellt werden. Der Angeklagte wurde vom Landgericht Düsseldorf wegen Einschleusens von Ausländern zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt. Die Strafkammer lehnte die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung ab und begründete dies mit einer negativen Sozialprognose. Der Angeklagte hatte gefälschte Pässe ausgefüllt, die Betroffenen landeten während eines Binnenflugs in Düsseldorf. Die Kammer hielt Verbindungen des Angeklagten zu Schleuserkreisen und den Verlust von Wohnung und Arbeitsplatz in Italien für relevant. Der Angeklagte rügte materielle Rechtsfehler und legte Revision ein. Der Bundesgerichtshof prüfte insbesondere die Frage, wann die Einreise bei Binnenflügen als vollendet gilt, und die Begründung der negativen Sozialprognose. • Einreise bei Binnengrenzen: Durch den Schengener Grenzkodex sind Binnengrenzen frei passierbar; bei Binnenflügen ist die Einreise mit dem Betreten des Bundesgebiets am Zielflughafen vollendet (Art.2 Nr.1 Buchst. b, Art.20 SGK). Damit ist §13 Abs.2 Satz3 AufenthG einschlägig und nicht die Regelung über Grenzübergangsstellen (§13 Abs.2 Satz1 AufenthG). • Sachverhalt angewandt: Der Flug aus Italien (Mitgliedstaat) machte den Flughafen Düsseldorf zur Binnengrenze; die von dem Angeklagten Begleiteten sind mit dem Betreten des Flughafens eingereist, unabhängig von den mitgeführten Reisedokumenten. • Sozialprognose und Bewährung (§56 Abs.1 StGB): Die Strafkammer hat die günstige Sozialprognose verneint mit der Begründung, der Angeklagte handle nicht nur aus humanitären Motiven und stehe in Verbindung zu professionellen Schleuserkreisen sowie habe durch Inhaftierung Wohn- und Arbeitsverhältnisse verloren. • Fehler in der Begründung: Die Feststellungen des Landgerichts belegen kein über humanitäre Motive hinausgehendes Handeln; Kontakte zu Schleuserkreisen schließen humanitäre Motive nicht notwendigerweise aus. Ebenso ist die Erwartung, der Angeklagte werde nach Verlust von Wohnung und Arbeit vermehrt illegalen Aktivitäten nachgehen, unbelegt und nur eine Mutmaßung. • Rechtsfolge: Mangels tragfähiger Feststellungen zur negativen Sozialprognose ist die Verneinung der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung rechtsfehlerhaft; über diese Frage muss neu verhandelt und entschieden werden. Die Revision des Angeklagten hatte in dem Punkt Erfolg, dass die Ablehnung der Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung aufgehoben wurde; im Übrigen blieb die Revision ohne Erfolg. Das Urteil des Landgerichts bleibt im Schuldspruch und der Strafhöhe bestehen, jedoch ist die Frage der Bewährung neu zu verhandeln, da die Kammer die negative Sozialprognose nicht ausreichend begründet hat. Insbesondere sind Belege dafür erforderlich, dass der Angeklagte nicht nur humanitäre Motive hatte oder dass der Verlust von Wohnung und Arbeit konkret zu einer zukünftigen Rückkehr in professionelle Schleuserstrukturen führen wird. Die Sache wird zur neuen Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen; über die Kosten des Rechtsmittels ist ebenfalls erneut zu entscheiden.