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3 StR 647/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 S t R 6 4 7 / 1 4 vom 28. April 2015 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. August 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen ge- stützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg. Die Nachprüfung des Ur- teils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerde- führers ergeben. Der Senat sieht nur Anlass zu folgenden Erörterungen: 1. Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines Täter-Opfer- Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB für nicht gegeben erachtet, weil es an "um- fassenden Ausgleichsbemühungen" und einem "kommunikativen Prozess" zwi- schen Täter und Opfer fehle. Dies wird dem festgestellten Nachtatverhalten des Angeklagten nicht gerecht. Danach hat dessen Familie vor der Verhandlung 500 € an die Geschädigte gezahlt. Weitere Zahlungen sind beabsichtigt. Der 1 2 - 3 - Angeklagte selbst hat sich aus der Untersuchungshaft brieflich und sodann in der Hauptverhandlung persönlich bei der Geschädigten entschuldigt. Diese hat die Entschuldigung angenommen. Damit hat der erforderliche, vom Bestreben nach Wiedergutmachung getragene kommunikative Prozess stattgefunden. Dass die Zahlung von der Familie des in Untersuchungshaft befindlichen, zur Tatzeit 23 Jahre alten Angeklagten erbracht wurde, steht der Anwendung der Vorschrift nicht entgegen, da diese - anders als § 46a Nr. 2 StGB - keine erheb- liche persönliche Leistung oder erheblichen persönlichen Verzicht voraussetzt (BGH, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 1 StR 249/98, BGHR StGB § 46a Nr. 1 Ausgleich 2). 2. Auch die Voraussetzungen von § 46b Abs. 1 Nr. 1 StGB sind entge- gen der Auffassung des Landgerichts gegeben. Der Angeklagte hat durch seine Angaben wesentlich zur Feststellung seines Mittäters beigetragen. Dass er da- bei zuerst wahrheitswidrig behauptet hat, er sei von seinem Mittäter mit einer Waffe bedroht und zur Tatbegehung gezwungen worden, steht der Anwendung der Vorschrift grundsätzlich nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 13. April 2011 - 4 StR 124/11, StV 2011, 534, 535). 3. Obwohl das Landgericht die Schadenswiedergutmachung und die zur Überführung des Mitangeklagten führenden Angaben des Angeklagten jeweils strafmildernd berücksichtigt und einen minder schweren Fall der schweren räu- berischen Erpressung angenommen hat, kann der Senat nicht mit der erforder- lichen Sicherheit ausschließen, dass es nach seinem Ermessen (§ 46a Halb- satz 2, § 46b Abs. 2 StGB) die beiden vertypten Milderungsgründe angenom- men und sodann angesichts der Mehrzahl von zu Gunsten des Angeklagten aufgeführten allgemeinen Strafzumessungserwägungen auf eine mildere Strafe erkannt hätte. Er hält indes die Strafe angesichts des Tatbildes und der beim 3 4 - 4 - Opfer eingetretenen psychischen Folgen für angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1a StPO. Becker Pfister Schäfer Gericke Spaniol