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Beschluss

VII ZR 18/13

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör führen zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Partei nicht zur Kenntnis genommen hat (Art. 103 Abs. 1 GG). • Bei gleichzeitiger Durchführung von Umbau- und Erweiterungsleistungen sind die anrechenbaren Kosten getrennt zu ermitteln; eine getrennte Abrechnung nach § 23 Abs. 1 HOAI setzt Trennbarkeit der Leistungen voraus. • Die Annahme einer konkludenten Beauftragung setzt klare Feststellungen darüber voraus, dass der Auftraggeber die betreffenden Leistungen gewollt entgegengenommen oder verwertet hat; bloße Verweisungen auf frühere Feststellungen genügen nicht, wenn diese bereits als verfahrensfehlerhaft beanstandet wurden.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör verletzt — Zurückverweisung bei strittiger Zuordnung von Umbau- und Erweiterungskosten • Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör führen zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Partei nicht zur Kenntnis genommen hat (Art. 103 Abs. 1 GG). • Bei gleichzeitiger Durchführung von Umbau- und Erweiterungsleistungen sind die anrechenbaren Kosten getrennt zu ermitteln; eine getrennte Abrechnung nach § 23 Abs. 1 HOAI setzt Trennbarkeit der Leistungen voraus. • Die Annahme einer konkludenten Beauftragung setzt klare Feststellungen darüber voraus, dass der Auftraggeber die betreffenden Leistungen gewollt entgegengenommen oder verwertet hat; bloße Verweisungen auf frühere Feststellungen genügen nicht, wenn diese bereits als verfahrensfehlerhaft beanstandet wurden. Der Kläger forderte restliches Honorar für Architekten- und Ingenieurleistungen bei Umbau und Erweiterung eines Baumarktes zum M.-Markt. Die Beklagte zu 1 (GbR) mit beteiligten Gesellschaftern ließ Teile der Planung von einem anderen Architekten erstellen; der Kläger erhielt mündlich einen Auftrag über bestimmte Leistungsphasen. Er sandte Schlussrechnungen und beanspruchte nach Abzug von Abschlagszahlungen ein hohes restliches Honorar. Das Landgericht wies die Klage ab; auf Berufung des Klägers sprach das Berufungsgericht ihm teilweise Honorar zu. Nach mehrfacher Verfahrensrüge des Bundesgerichtshofs wegen Verstoßes gegen rechtliches Gehör wurden ergänzende Beweisaufnahmen durchgeführt; später verurteilte das Berufungsgericht die Beklagten erneut zur Zahlung eines Betrags von 35.724,55 €. Die Beklagten rügten wiederum die Nichtzulassung der Revision und die Verletzung rechtlichen Gehörs. • Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision hatte Erfolg; das Berufungsurteil verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in zwei Punkten, daher Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO i.V.m. § 563 Abs. 1 S. 2 ZPO. • Zu den Architektenleistungen bei Umbau und Erweiterungsbau hat das Berufungsgericht eine getrennte Honorarberechnung nach § 23 Abs. 1 HOAI (1996) zugrunde gelegt, weil beide Seiten die prinzipielle Trennbarkeit der Leistungen anerkennen. Die konkrete Zuordnung der anrechenbaren Kosten beruhte jedoch auf der Schlussrechnung des Klägers und dem gerichtlichen Gutachten, ohne dass das Berufungsgericht das von den Beklagten erhobene Bestreiten der Zuordnung ausreichend gewürdigt hätte. Der gerichtliche Sachverständige hatte selbst erklärt, dass die Zuordnung mangels Erläuterung durch den Kläger in weiten Teilen nicht nachvollziehbar sei; die Beklagten haben dies im Rahmen der Stellungnahme gerügt. Dadurch wurde entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen. • Sodann hat das Berufungsgericht erneut – entgegen der früheren Aufhebung durch den Senat – einen konkludenten Vertragsschluss über die Leistungsphasen 1 und 3 der Technischen Ausrüstung (Sanitär/Heizung) angenommen und dem Kläger hierfür Honorar zugesprochen. Für diese Annahme fehlten Feststellungen, die erkennen lassen, dass die Beklagte den Empfang oder die Verwertung der betreffenden Leistungen gewollt haben soll; das Gericht hat den entgegenstehenden Vortrag der Beklagten nicht substantiiert behandelt. Bereits frühere Entscheidungen des Senats hatten diese Begründung als verfahrensfehlerhaft gerügt, weshalb die wiederholte Paraphrase der früheren, beanstandeten Erwägungen erneut eine Gehörsverletzung darstellt. • Die festgestellten Gehörsverstöße sind entscheidungserheblich: sowohl die Höhe des Honorars für Umbau und Erweiterung nach § 23 Abs. 1 HOAI als auch der Anspruch für die Leistungsphasen 1 und 3 können auf Grundlage ergänzender Feststellungen abweichen; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Anspruch des Klägers vermindert. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wird stattgegeben. Das Urteil des 21. Zivilsenats des OLG Düsseldorf vom 18.12.2012 wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass das Berufungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beklagten nicht ausreichend zur Kenntnis genommen und damit Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat. Insbesondere sind die Zuordnung der anrechenbaren Kosten für Umbau und Erweiterungsbau nach § 23 Abs. 1 HOAI (1996) sowie die Annahme einer konkludenten Beauftragung für Leistungsphasen der Technischen Ausrüstung nicht hinreichend aufgearbeitet worden; dies kann die Honorarfestsetzung zuungunsten der Beklagten beeinflussen. Daher sind ergänzende Feststellungen erforderlich, weshalb eine neue Entscheidung durch ein anderes Berufungsgericht geboten ist.