Entscheidung
XII ZB 61/15
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 6 1 / 1 5 vom 22. April 2015 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Amberg vom 16. Januar 2015 aufgehoben. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 4 wird der Be- schluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 20. Oktober 2014 auf- gehoben. Das Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung wird eingestellt. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Auslagen des Betroffenen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse auf- erlegt. Beschwerdewert: 5.000 € Gründe: I. Der 72jährige Betroffene leidet an einer schweren Demenz, wegen derer er seine Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen kann und geschäftsunfä- hig ist. 1 - 3 - Am 29. Juni 2011 hatte er seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 3, Vorsorge- vollmacht unter Verwendung des vom Bundesministerium der Justiz bereitge- stellten Musterformulars erteilt und mit ergänzender Erklärung vom 23. Dezem- ber 2012 die Beteiligte zu 2, seine Tochter, zur Ersatzbevollmächtigten be- stimmt. In dem Formular ist unter der Überschrift "Vermögenssorge" der Punkt "Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art abgeben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen" mit "ja" angekreuzt. Die mit "namentlich..." daran angeknüpften Unterpunkte sind eben- falls mit "ja" angekreuzt mit Ausnahme der Unterpunkte "Verbindlichkeiten ein- gehen" und "Schenkungen in dem Rahmen vornehmen, der einem Betreuer rechtlich gestattet ist", die weder mit "ja" noch mit "nein" angekreuzt sind. Das Amtsgericht hat eine Betreuung für den Aufgabenkreis der Vermö- genssorge eingerichtet und die Beteiligte zu 3 als Betreuerin sowie die Beteilig- te zu 2 zur Ersatzbetreuerin bestellt. Dagegen hat die Betreuungsbehörde Beschwerde eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, die Betreuung sei angesichts der vorliegenden Vorsorge- vollmacht nicht erforderlich. Das Landgericht hat den Aufgabenkreis der Be- treuung auf das "Eingehen von Verbindlichkeiten" beschränkt und die weiterge- hende Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbe- schwerde der Betreuungsbehörde. 2 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ange- fochtenen Beschlüsse und zur Einstellung des Verfahrens auf Einrichtung einer Betreuung. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB sei eine Betreuung nicht erforderlich, soweit die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden könnten. Die vorliegende Vorsorgevollmacht sei jedoch lückenhaft ausgefüllt. Hinsichtlich der Eingehung von Verbindlichkeiten sei die Vorsorgevollmacht je- denfalls unklar, weshalb insoweit Betreuungsbedarf bestehe. Da die Angele- genheiten des Betroffenen lückenlos besorgt werden müssten, sei eine die Vor- sorgevollmacht ergänzende Betreuungsanordnung notwendig. 2. Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 29/15 - zur Veröffentlichung bestimmt), ist mit der Bejahung des Punktes "Sie darf mein Vermögen verwalten und hierbei alle Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte im In- und Ausland vornehmen, Erklärungen aller Art ab- geben und entgegennehmen sowie Anträge stellen, abändern, zurücknehmen" grundsätzlich eine Vollmacht im Bereich der Vermögenssorge erteilt, die auch den Abschluss und die Erfüllung von Verpflichtungsgeschäften beinhaltet. Die daran anschließende Unterrubrik, bei der es um die Berechtigung zum "Einge- hen von Verbindlichkeiten" geht, bezieht sich auf Geschäfte von außergewöhn- licher Bedeutung. Mit dieser Formulierung ist im Zusammenhang mit Vorsorge- vollmachten vor allem die Begründung von Kreditverpflichtungen und die Un- terwerfung unter die Zwangsvollstreckung gemeint, also die Begründung sol- 5 6 7 8 - 5 - cher Verbindlichkeiten, die durch das verfügbare Vermögen nicht gedeckt sind und deshalb eine Verschuldung bewirken. Dass für Rechtsgeschäfte solcher Art ein konkreter Bedarf besteht, hat das Landgericht weder festgestellt noch sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Auch die Bevollmächtigte sieht keinen Bedarf für die Anordnung einer Betreu- ung insoweit. Dose Weber-Monecke Klinkhammer Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Schwandorf, Entscheidung vom 20.10.2014 - 407 XVII 410/14 - LG Amberg, Entscheidung vom 16.01.2015 - 32 T 1133/14 - 9