Beschluss
XII ZB 577/14
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Wunsch einer Betreuten, eine bestimmte Person als Betreuerin zu bestellen, ist nach § 1897 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen, soweit die vorgeschlagene Person für die übertragenen Aufgabenkreise geeignet ist.
• Ungeeignetheit einer vorgeschlagenen Betreuerin in einem Aufgabenkreis (z. B. Gesundheitsfürsorge) rechtfertigt nicht ohne nähere Begründung die generelle Ungeeignetheit für alle anderen Aufgabenkreise; insb. für Vermögenssorge bedarf es konkreter Feststellungen.
• Zur bestmöglichen Berücksichtigung des Willens der Betreuten ist die Möglichkeit einer Mitbetreuung (§ 1899 BGB) zu prüfen.
• Fehlen hinreichender Begründungen für die Versagung des Vorschlags führt dies zur Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Aufhebung wegen unzureichender Begründung bei Ablehnung vorgeschlagener Betreuerin • Der Wunsch einer Betreuten, eine bestimmte Person als Betreuerin zu bestellen, ist nach § 1897 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen, soweit die vorgeschlagene Person für die übertragenen Aufgabenkreise geeignet ist. • Ungeeignetheit einer vorgeschlagenen Betreuerin in einem Aufgabenkreis (z. B. Gesundheitsfürsorge) rechtfertigt nicht ohne nähere Begründung die generelle Ungeeignetheit für alle anderen Aufgabenkreise; insb. für Vermögenssorge bedarf es konkreter Feststellungen. • Zur bestmöglichen Berücksichtigung des Willens der Betreuten ist die Möglichkeit einer Mitbetreuung (§ 1899 BGB) zu prüfen. • Fehlen hinreichender Begründungen für die Versagung des Vorschlags führt dies zur Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Entscheidung. Die Betroffene (geb. 1965) lebt in einem Heim und leidet an spastischer Spinalparalyse mit kognitiven Störungen. Das Heim regte wegen schwieriger Zusammenarbeit mit Angehörigen die Bestellung eines Berufsbetreuers an. Das Amtsgericht bestellte einen Berufsbetreuer und übertrug umfassende Aufgabenkreise, darunter Gesundheitsfürsorge und Vermögenssorge. Die Mutter der Betroffenen rügte dies und beantragte, selbst zur Betreuerin bestellt zu werden. Das Landgericht wies die Beschwerde der Mutter zurück, weil sie als ungeeignet für die Gesundheitsfürsorge erachtet wurde und daraus auf Ungeeignetheit für alle Aufgabenkreise geschlossen wurde. Die Mutter hatte gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt, die der Bundesgerichtshof teilweise für begründet hielt. • Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Mutter für die Gesundheitsfürsorge ungeeignet ist; deshalb konnte dem entsprechenden Wunsch der Betroffenen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht entsprochen werden. • Die pauschale Folgerung des Landgerichts, die Mutter sei deshalb auch für alle übrigen Aufgabenkreise ungeeignet, ist unzureichend begründet. Insbesondere für Vermögenssorge hat das Landgericht nur auf allgemeine Zusammenhänge verwiesen, ohne konkrete Anknüpfungspunkte darzulegen. • Der Wille der Betroffenen ist nach § 1897 Abs. 4 BGB zu berücksichtigen; wo eine vollständige Eignungsurteilsverweigerung nicht gerechtfertigt ist, ist auch die Möglichkeit einer Mitbetreuung nach § 1899 BGB zu prüfen, um den Willen der Betroffenen möglichst weit zu wahren. • Mangels belastbarer Begründung ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, einschließlich einer Prüfung der Mitbetreuung und einer differenzierten Zuordnung der Aufgabenkreise, an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 FamFG). Der Beschluss des Landgerichts Augsburg vom 10.10.2014 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Feststellung, dass die Mutter grundsätzlich ungeeignet sei, genügte für den Bereich der Gesundheitsfürsorge, ist aber nicht hinreichend begründet für die Versagung aller weiteren Aufgabenkreise, insbesondere der Vermögenssorge. Das Landgericht hat bei der Wiederentscheidung den Willen der Betroffenen nach § 1897 Abs. 4 BGB umfassend zu berücksichtigen und die Möglichkeit einer Mitbetreuung nach § 1899 BGB zu prüfen. Außerdem ist über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens erneut zu entscheiden.