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Entscheidung

X ZR 77/14

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X Z R 7 7 / 1 4 vom 21. April 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Gröning, Dr. Bacher, Hoffmann sowie Dr. Deichfuß beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde wird die Revision der Kläge- rin gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Juli 2014 zugelas- sen. Im Revisionsverfahren wird gegebenenfalls auch zu prüfen sein, ob dem Vergütungsanspruch der Klägerin entgegenstehen könnte, dass sie die im Vergabeverfahren als unauskömmlich bezeichnete Entschädigung für die Erarbeitung der Projektstudie von 6.000 € nicht zum Gegenstand eines vergaberechtlichen Nachprüfungs- verfahrens nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbe- werbsbeschränkungen gemacht hat. Von einer weiteren Begrün- dung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Meier-Beck Gröning Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 23.01.2012 - 1 O 208/11 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 23.07.2014 - 13 U 44/12 -